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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_757/2007 
 
Verfügung vom 3. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
SchK-Beschwerde, Verlustschein, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann