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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_470/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IWB Industrielle Werke Basel, 
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel. 
 
Gegenstand 
Unterbrechung der Energielieferung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 28. August 2023 (VD.2023.69). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 setzte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt A.________ eine am 14. August 2023 ablaufende Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in einem beim Appellationsgericht hängigen Rekursverfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung zu leisten.  
Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wies der Präsident des Appellationsgerichts ein nachträgliches Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestätigte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. August 2023. 
Mit Urteil 2C_417/2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 schrieb der Präsident des Appellationsgerichts das Rekursverfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 4. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Am 6. September 2023 (Postaufgabe) hat sie eine Beschwerdeergänzung eingereicht. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den bei ihr hängigen Rekurs in Anwendung von § 30 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) als erledigt abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.  
Die in weiten Teilen schwer nachvollziehbaren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. und 6. September 2023 entbehren jeglicher sachbezogener Begründung. Wie bereits in anderen Verfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung (vgl. Urteile 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 und 2C_417/2023 vom 11. September 2023) argumentiert sie mit angeblichen Fehlern des Zivilstandamtes des Kantons Basel-Stadt und daraus fliessenden Haftungsansprüchen gegen den Kanton. Ferner weist sie auf sozialversicherungsrechtliche Verfahren hin, die - soweit ersichtlich - keinen Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens haben. 
Damit zeigt sie nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise auf (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie ihren Rekurs als erledigt abgeschrieben hat. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit einzelrichterlichem Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den Industriellen Werken Basel (IWB) kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov