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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_328/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IWB Industrielle Werke Basel, 
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel. 
 
Gegenstand 
Unterbrechung der Energielieferung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. Mai 2023 (VD.2022.226). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 18. Mai 2022 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den Bezug von Energie und Wasser die Beträge von Fr. 2'143.75 sowie von je Fr. 1'207.-- in Rechnung. Gegen diese Rechnungen erhob A.________ keine Einsprache. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 wurde A.________ bezüglich der in Rechnung gestellten Beträge gemahnt. Mit der zweiten Mahnung gewährten ihr die IWB das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Energiesperre.  
Mit drei, auf die drei ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen vom 12. September 2022 ordneten die IWB die Unterbrechung der Energielieferung an und verpflichteten A.________, den Mitarbeitern der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen auf der betroffenen Liegenschaft ab dem 2. Oktober 2022 zu gewähren. 
 
1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ überwies der Präsident des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.  
Mit Urteil vom 16. Mai 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 16. Mai 2023.  
Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
 
Es folgten drei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin (vom 11. Juni 2023, vom 12. Juni 2023 und vom 13. Juni 2023). 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_733/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Anordnung der Unterbrechung der Energielieferung aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung von drei Rechnungen für Energie- und Wasserbezug.  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf das massgebende kantonale Recht erwogen, dass die hier strittige Unterbrechung der Energielieferung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. u.a. § 26 Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 21. Februar 2020 [SG 772.400] sowie § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas vom 28. November 2011 [SG 772.500]). Sodann hat das Appellationsgericht die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Liefersperre - unter Berücksichtigung des Entschliessungsermessens und der Grundrechtsbindung der IWB - geprüft und bejaht.  
 
2.4. Die drei Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten langfädige, teils unverständliche Ausführungen, die keinen erkennbaren Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. zum Streitgegenstand aufweisen. Ihre Schilderungen beziehen sich - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - auf angebliche Fehler des Zivilstandsamts Basel-Stadt (so insbesondere fehlerhafte Einträge im Familienbüchlein) im Zusammenhang mit Erbteilungen in ihrer Familie bzw. den Eigentumsverhältnissen an zwei Liegenschaften sowie auf damit verbundene Aufsichtsanzeigen und Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerin gegen den Kanton. Ferner scheint sie der Auffassung zu sein, dass die offenen Rechnungen der IWB mit dem Schadenersatzanspruch, den sie und ihre Mutter angeblich gegenüber dem Kanton hätten, zu verrechnen seien. Schliesslich weist sie auf ein gerichtliches Verfahren auf Rentenberichtigung hin, wobei nicht nachvollziehbar ist, was sie daraus konkret ableiten will.  
Insgesamt entbehren die Eingaben der Beschwerdeführerin einer rechtsgenüglichen sachbezogenen Begründung. Mit ihren Vorbringen vermag sie nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das Appellationsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem es die Rechtmässigkeit der strittigen Liefersperre bejaht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov