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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_9/2011 
 
Verfügung vom 28. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe vom 13. Januar 2011 gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, 
in das nachträgliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2011, 
 
in Erwägung: 
dass die Eingabe vom 13. Januar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hatte, den Entscheid vom 15. Dezember 2010 nicht zu akzeptieren, vom Obergericht zu Recht als Verfassungsbeschwerde an das zuständige Bundesgericht weitergeleitet worden ist (Art. 48 Abs. 3 BGG), 
dass in der Erklärung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27. Januar 2011, wonach es "absolut nicht unsere (scil. der Beschwerdeführerin) Meinung (sei), dass Sie (scil. das Bundesgericht) diese Streitsache behandeln müssen", und wonach "diese Angelegenheit auch nicht als Verfassungsbeschwerde aufzufassen" sei, sinngemäss ein Beschwerderückzug zu erblicken ist, 
dass daher die Verfassungsbeschwerde durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass in Anbetracht der besonderen Umstände der Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen sind und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann