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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_722/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, handelnd durch das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Schmelzihof, Wengimattstrasse, 4710 Balsthal, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner, 
 
Regionales Betreibungsamt Oberentfelden, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. September 2023 (KBE.2023.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Solothurn betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Oberentfelden vom 15. September 2022 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 110.-- nebst Zins. Gegen diesen ihm am 16. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A.________ gleichentags Rechtsvorschlag. 
 
B.  
A.________ reichte mit Eingabe vom 20. April 2023 beim Bezirksgericht Aarau als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022, der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Oberentfelden, des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.174 des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 sowie des Beschwerdeentscheids ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 24. Mai 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, blieb erfolglos (Entscheid vom 12. September 2023). Zur Begründung führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission namentlich aus, es würden bezüglich des Zahlungsbefehls vom 15. September 2022 in der Betreibung Nr. xxx keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Auf das Ausstandsgesuch trat sie nicht ein. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. September 2023 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt, im Wesentlichen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2023 aufzuheben und die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 sowie die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Oberentfelden für nichtig zu erklären. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Damit erweist sich die vorsorglich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 I 83 E. 3.2).  
 
2.  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Zahlungsbefehl genannte Verfügung/Rechnung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 sei nichtig, weil die Rechnung an den falschen Adressaten ausgestellt worden sei, ist nicht zulässig. Weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde steht es zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Denn ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a; 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1). Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Forderung des Betreibungsgläubigers fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung somit nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern vorliegend der Betreibungsgläubiger sachfremde Ziele verfolgen sollte, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit der Wiederholung seiner Behauptung, die Verfügung/Rechnung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 sei nichtig, eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungsentscheids anzustreben (vgl. Urteil 5D_71/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 4), wozu die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nicht zur Verfügung steht. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat erwogen, die auf S. 8 des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 24. Mai 2023 angebrachte Unterschrift stimme mit derjenigen überein, welche der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Gerichtspräsidentin Keller bekannt sei. Somit bestehe kein Zweifel, dass dieser Entscheid tatsächlich von der (örtlich, sachlich und funktionell zuständigen) Gerichtspräsidentin gefällt und unterzeichnet worden sei. Zwar wäre es im Rahmen der Unterzeichnung der Instruktionsverfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 aus Transparenzgründen angezeigt gewesen, die gemäss § 49 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (des Kantons Aargau) vom 6. Dezember 2011 (GOG/AG; SAR 155.200) zulässige Vertretung durch einen anderen Gerichtspräsidenten mit dem Vermerk "i.V." vor der Unterschrift kenntlich zu machen, doch sei dies für die Frage der Gültigkeit des Entscheids ohne Belang. Vor Bundesgericht äussert der Beschwerdeführer über die unterbliebene Kenntlichmachung der Vertretung zwar seinen Unmut. Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen, zeigt er jedoch nicht auf (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss ferner, dass die Vorinstanz auf das kantonal gestellte Ausstandsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen habe. Er geht aber nicht näher auf die vorinstanzliche Feststellung ein, er habe nicht näher begründet, weshalb Oberrichter Holliger im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG befangen sein könnte. Auch mit dem vorinstanzlichen Hinweis, dass die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet, setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. 
 
5.  
Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, welches übergangen worden wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz ein solches wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, trifft ausweislich des angefochtenen Entscheids nicht zu. Ohnehin hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG für das Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren keine Kosten erhoben. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn, dem Regionalen Betreibungsamt Oberentfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss