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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_113/2022  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Bezirksgerichts Uster, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 11. Oktober 2022 (GT210013-I/Mp/U01/mz). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Diebstahls, des Hausfriedensbruches, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Datenbeschädigung und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Am 31. August 2021 liess sie beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt und in der Folge versiegelt wurden. Versiegelt wurde auch ein von einer Privatklägerin eingereichter Laptop. Am 15. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Entsiegelung sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellter Asservate und des eingereichten Laptops. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 hiess das Bezirksgericht Uster, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut, indem es sowohl die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate als auch den eingereichten Laptop an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigab. 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. November 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Beschränkung der von der Vorinstanz bewilligten Freigabe zur Durchsuchung mit Bezug auf "die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 beim Beschwerdeführer sichergestellten" Asservate. 
Am 21. November bzw. 7. Dezember 2022 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft je auf Vernehmlassungen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_589/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_113/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Geheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht zum drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) insbesondere geltend, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservaten Unterlagen bzw. Dateien befänden, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz aktenwidrige Tatsachenfeststellungen getroffen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 Rz. 4-5, S. 13-16 Rz. 35-42).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren nicht dargelegt, inwiefern das Anwaltsgeheimnis tangiert sein könnte. An der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, auf die er hinweise, sei er nicht persönlich beteiligt. Vielmehr gehe es um eine Streitigkeit zwischen ehemaligen Aktionären einer Privatklägerin und einer weiteren Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer "persönlich in dieser Sache involviert" gewesen wäre, habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Den betroffenen Parteien des Zivilprozesses habe es im übrigen offengestanden, selber ein Siegelungsbegehren zu stellen und nötigenfalls ein sie betreffendes Anwaltsgeheimnis als verletzt anzurufen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.5.5-4.5.7).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber Folgendes dar: Schon im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 12. April 2022 zum Entsiegelungsgesuch habe er geltend gemacht, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm sichgergestellten Asservate "zahlreiche physische und elektronische Daten (insbesondere Dateien, E-Mails etc.) aus dem Verkehr mit verschiedenen Rechtsanwälten" befänden, welche im vorliegenden Strafverfahren nicht selber beschuldigt seien. Dabei habe er dargelegt, dass die Muttergesellschaft der hauptbetroffenen Gesellschaft und eine weitere Gesellschaft am 22. September 2020 "gegen den Beschwerdeführer sowie 82 andere Aktionäre eine Zivilklage erhoben" hätten. Er und die anderen Aktionäre würden in diesem Verfahren durch eine Rechtsanwältin und zwei Rechtsanwälte vertreten. Zum Nachweis dieses Zivilprozesses, welcher - wie das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren - beim Bezirksgericht Uster hängig sei, und zum Nachweis der genannten Mandatsverhältnisse habe er unter anderem den Beizug der zivilen Verfahrensakten beantragt. Ausserdem habe er detailliert aufgezeigt, in welchen sichergestellten Datei-Ordnern und E-Mail-Postfächern die fragliche anwaltliche Korrespondenz zu finden sei. Gleichzeitig habe er beantragt, dass die vom Berufsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen von der Entsiegelung auszunehmen bzw. auszusondern seien.  
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie stimmen auch mit den vorliegenden Akten überein. 
 
1.5. Nach dem Gesagten substanziiert der Beschwerdeführer einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wegen eines Eingriffs in das Anwaltsgeheimnis infolge der bewilligten Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.6. Die vorinstanzlich verfügte Entsiegelung des von einer Privatklägerin eingereichten Laptops wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzustellen ist.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), indem die Vorinstanz es versäumt habe, die Entsiegelung zeitlich zu begrenzen und nicht untersuchungsrelevante Asservate auszusondern. 
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Eigenschaft als damaliger Verwaltungsrat und CEO einer Gesellschaft spätestens ab dem 19. Dezember 2019 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft diverse Dateien, an denen die Gesellschaft berechtigt gewesen sei, insbesondere mehrere tausend E-Mails mitsamt Anhängen, Dokumenten und sonstigen Daten, aus den ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Datenträgern, insbesondere aus seinem vormaligen Geschäftslaptop sowie aus den Servern der Gesellschaft, unbefugt gelöscht und exfiltriert bzw. vor dem Löschen auf eigene, externe Datenträger kopiert. Aus einem technischen Expertenbericht vom "21. September 2020" (recte: 2021) ergebe sich, dass die Löschungen am ehemaligen Arbeitsort des Beschuldigten erfolgt seien. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte am 12. und 13. Juli 2021 unbefugt die Räumlichkeiten der Gesellschaft und einer weiteren Firma betreten und dort unbefugt eine Vielzahl von Aufzeichnungen und Ordnern mit Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil der Gesellschaft und zweier weiterer Firmen entwendet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die entwendeten Aufzeichnungen und Ordner ausländischen Konkurrenzunternehmen zugestellt oder anderweitig zugänglich gemacht.  
Der Tatverdacht bezüglich der Geschehnisse vom 12. und 13. Juli 2021 ergebe sich unter anderem aus einem schriftlichen Bericht des stellvertretenden Direktors der Gesellschaft, einer E-Mail des Direktors der Gesellschaft und je einer weiteren E-Mail von zwei weiteren Personen. Auch der Beschwerdeführer sei im Entsiegelungsverfahren davon ausgegangen, dass sich aus dem technischen Gutachten ergebe, dass er Daten der Gesellschaft gelöscht habe. Zudem habe er bestätigt, "eigene Daten und E-Mails" gesichert zu haben, um "privat wieder arbeiten zu können". Er habe sich damit angeblich eine möglichst gute Grundlage schaffen wollen, um ohne den Laptop der Gesellschaft "wieder arbeitsfähig" zu sein. Der Beschwerdeführer habe viele Dateien auf seine privaten Datenträger kopiert und gleichzeitig "Vieles" auf dem Laptop der Gesellschaft gelöscht. Es bestehe gegen ihn der hinreichende Tatverdacht des Diebstahls, des Hausfriedensbruches, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Datenbeschädigung und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. 
 
2.2. Zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, und zur Deliktsrelevanz der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Laut Staatsanwaltschaft sei eine Durchsuchung der beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Geräte, Datenträger und Unterlagen zur Untersuchung und Beweiserhebung in der Strafsache geeignet und erforderlich. Nur durch Abgleich der versiegelten Dateien mit den bei der hauptbetroffenen Gesellschaft und Privatklägerin noch vorhandenen lasse sich der Nachweis erbringen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer deren Aufzeichnungen auf ihren Datenträgern unbefugt gelöscht bzw. für sich verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Löschungen die fraglichen Dateien auf eigene Datenträger kopiert habe. Die streitige Beweiserhebung sei geeignet, das Ausmass des deliktischen Verhaltens zu eruieren. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Dateien seien von der Privatklägerin "sicher irgendwo gespeichert worden" und könnten deshalb auch über einen solchen anderen Speicherort wiederhergestellt werden. 
Die Vorinstanz erwägt, bei der Prüfung des Deliktskonnexes sei auf die versiegelten Asservate und deren mutmasslichen Inhalt abzustellen, zumal deren genauer Inhalt der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt sein könne. Zu prüfen sei, ob die Asservate grundsätzlich geeignet seien, um sachdienliche Hinweise zum untersuchten Sachverhalt zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei eine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, wonach sich unter den versiegelten Asservaten für das Strafverfahren relevante Aufzeichnungen befänden, wobei eine ausreichend begründete Vermutung der Beweiserheblichkeit genüge. Ein hinreichender Deliktskonnex sei zu bejahen, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Asservate für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sein könnten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, Dateien auf dem Firmenlaptop der Privatklägerin gelöscht und gewisse Dateien bei sich privat abgespeichert zu haben, sei der Deliktskonnex ohne Weiteres gegeben. Ohne Durchsuchung der Asservate sei es nicht möglich festzustellen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Dateien der Gesellschaft beschädigt bzw. unbefugt kopiert und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin an Dritte verraten haben könnte. Laut Staatsanwaltschaft sei es insbesondere notwendig, in den Asservaten nach einschlägigen E-Mails, SMS und anderweitiger Korrespondenz zu suchen, um zu klären, ob Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Drittpersonen weitergeleitet worden sein könnten. Die Untersuchungsmassnahmen seien auch geeignet, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu klären. Diesbezüglich stehe kein milderes Mittel zur Verfügung. 
Was die zeitliche Verhältnismässigkeit der Durchsuchung betrifft, habe sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass sämtliche Aufzeichnungen, die vor dem 12. Juli 2021 erstellt worden seien, nicht untersuchungsrelevant seien. Deshalb seien sämtliche elektronischen und physischen Aufzeichnungen auszusondern, die "ein Speicherdatum von vor dem 12. Juli 2021 aufweisen". Eventualiter sei die Entsiegelung auf das "Erstellungs- und/oder Speicherdatum im Zeitraum vom 24. Januar 2020 bis 12. Juli 2021" zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft habe die Abweisung dieses Rechtsbegehrens beantragt und darauf hingewiesen, dass Zeitstempel und Datumsangaben von Aufzeichnungen nur beschränkt verlässlich seien. Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, spätestens ab dem 19. Dezember 2019 Daten der Privatklägerin gelöscht und auf seinen eigenen Datenträgern abgespeichert zu haben. Um herauszufinden, ob der Beschuldigte Dateien auf Datenträgern der Gesellschaft beschädigt und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Dritte weitergeleitet habe, sei eine Analyse sämtlicher sichergestellter Aufzeichnungen erforderlich. Dies gelte umso mehr, als Zeitstempel und Datumsangaben leicht manipuliert werden könnten. Der Antrag auf zeitliche Beschränkung der Entsiegelung sei daher abzuweisen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes geltend:  
Der untersuchte "Sachverhaltskomplex 1" betreffe den Vorwurf der Beschädigung von Daten der fraglichen Gesellschaft "im Zeitraum vom 19. Dezember 2019 bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers" aus der Gesellschaft "Ende Januar 2020". Die "Sachverhaltskomplexe 2 und 3" beträfen die Vorwürfe des unbefugten Eindringens am Geschäftssitz der Privatklägerin sowie die angebliche Entwendung und Weiterleitung ihrer Aufzeichnungen "im Zeitraum vom 12. und 13. Juli 2021 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021". Zum Nachweis einer allfälligen Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte seien "damit zum Vornherein nur Daten geeignet, welche am oder nach dem 12. Juli 2021 erstellt worden sind". Für die Vermutung, dass das Speicherdatum der Aufzeichnungen manipuliert worden sein könnte, gebe es keine Hinweise. Im Ergebnis stehe damit fest, dass die Staatsanwaltschaft zu Untersuchungszwecken "keine Daten" benötige, "welche im Zeitraum Mitte Februar 2020 bis 11. Juli 2021 erstellt oder gespeichert worden sind". Für sämtliche Daten der Privatklägerin seien im Übrigen regelmässige Backups erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne "der Abgleich allfälliger vom Beschwerdeführer gelöschter Daten auf seinem Laptop dann auch ohne Weiteres mit den Servern und Backups" der Gesellschaft selber erfolgen. 
 
2.4. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von den Siegelungsberechtigten angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
 
2.5. Die Ansicht der Vorinstanz, die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate sei insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht offensichtlich irrelevant für die Untersuchung, hält vor dem Bundesrecht stand. Dabei durfte sie namentlich berücksichtigen, dass formal angebrachte und manipulierbare Zeitstempel und Datumsangaben auf Aufzeichnungen für deren Untersuchungsrelevanz nicht ausschlaggebend sein können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 11. Juli 2021 erstellte oder gespeicherte Aufzeichnungen offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sein sollten:  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, spätestens ab dem 19. Dezember 2019 deliktisch tätig gewesen zu sein. Die Hausdurchsuchung bei ihm und die Sicherstellung der Asservate hat am 31. August 2021 stattgefunden. Auch die Planung und Vorbereitung der im angefochtenen Entscheid konkret beschriebenen Tathandlungen vom 12. und 13. Juli 2021 (vor dem 12. Juli 2021) können durchaus von Erheblichkeit sein. Das gilt auch für das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seiner Datenträger zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 31. August 2021. Bis wann welches mutmasslich deliktische Verhalten gedauert haben könnte, bildet Gegenstand der Untersuchung und ist aufgrund der sichergestellten Asservate abzuklären. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, alle betroffenen Dateien seien von der Privatklägerin in Backups gespeichert worden, weshalb sie wiederhergestellt werden könnten. Selbst wenn solche lückenlosen Backups bestünden, wäre das unbefugte Löschen von Dateien auf Datenträgern der Privatklägerin und das unbefugte Abkopieren und Weiterverbreiten von solchen Dateien nicht ohne weiteres straflos. Ausserdem reichen allfällige Datenbackups hier als Beweismittel nicht aus. Sowohl die vom Beschwerdeführer mutmasslich beschädigten bzw. manipulierten Datenträger der Privatklägerin als auch die von ihm selber verwendeten sichergestellten Speichermedien müssen durchsucht werden, um das Vorliegen und das Ausmass von Straftaten abzuklären. Da von der hier streitigen Entsiegelung nur Asservate betroffen sind, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, ist an die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen auch kein hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
2.6. Die Rüge der Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und des Willkürverbotes. 
Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen bzw. ihre Klientschaft, können sich auf den Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn die Geheimnisträgerinnen und -träger im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). 
Wie bereits dargelegt (oben E. 1.4), sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer substanziierten anwaltlichen Aufzeichnungen aktenwidrig. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Sichtung und Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen verzichtet hat, verletzt das Anwaltsgeheimnis und hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
4.  
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, soweit er die verfügte Entsiegelung des von einer Privatklägerin edierten Laptops betrifft. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate betrifft, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis betroffenen Aufzeichnungen und zur diesbezüglichen neuen Entscheidung über das Entsiegelungsgesuch. Über die noch auszusondernden anwaltlichen Aufzeichnungen hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmassnahmengericht, in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Entsiegelung des von einer Privatklägerin eingereichten Laptops betrifft. 
 
2.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit sie die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate betrifft. 
 
3.  
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis betroffenen Aufzeichnungen, soweit diese anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt worden sind, und zur diesbezüglichen neuen Entscheidung über das Entsiegelungsgesuch. 
 
4.  
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
5.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
6.  
Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
7.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster