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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_628/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 26. Oktober 2022 (III 2022 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde im Jahr 2014 der Führerausweis entzogen, nachdem er ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand und unter Einfluss von Drogen gelenkt hatte. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde die Fahreignung von A.________ wiederholt überprüft und ihm der Führerausweis jeweils unter Auflagen wiedererteilt. Letztmals wurde die Fahreignung mit Verfügung vom 2. Februar 2022 bejaht und unter anderem die Auflage erneuert, dass er eine Alkoholtotal- und Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten habe. 
Am 20. Juni 2022 erfolgte eine Abstinenz-Kontrolluntersuchung von A.________ mit ärztlicher Besprechung und Entnahme einer Haarprobe. Gestützt auf die Ergebnisse der Haaranalyse stellte das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich in seinem verkehrsmedizinischen Bericht vom 18. Juli 2022 fest, es sei nachgewiesen worden, dass A.________ im Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte Juni 2022 Kokain konsumiert habe. 
In der Folge verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Hiergegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2022 abwies. 
 
B.  
Am 28. November 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 26. Oktober 2022. In zwei separaten Eingaben ersucht er zudem am 12. Dezember 2022 um unentgeltliche Rechtspflege sowie am 2. Februar 2023 um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht reichte eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz liess sich nicht vernehmen. A.________ reichte eine weitere Stellungnahme ein, zu der sich die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht mehr äusserten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.  
 
1.2. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).  
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keinen expliziten Antrag in der Sache. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und die Wiedererteilung des Führerausweises anstrebt. Unter diesen Umständen hat das fehlende Rechtsbegehren keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschwerdeeingabe. 
Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt, ist zu beachten, dass die Anträge und deren Begründung innert der Beschwerdefrist einzureichen sind (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 147 I 16 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fällt daher ausser Betracht, da die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des entsprechenden Antrags bereits abgelaufen war und dieser damit in das vorliegende Verfahren nicht mehr wirksam eingreifen könnte. 
 
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).  
 
2.2. Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 130 II 25 E. 3.2 S. 28; 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Vermag die betroffene Person diese nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Ein solcher Entzug ist gerechtfertigt, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen wären (vgl. Urteile 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 6.1; 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.3; 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der dem Führerausweisentzug zugrundeliegende Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin sei falsch. Er bestreitet in diesem Zusammenhang, im Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte Juni 2022 Kokain konsumiert und damit gegen die in der Verfügung vom 2. Februar 2022 angeordnete Auflage betreffend Betäubungsmittelabstinenz verstossen zu haben. 
 
3.1. Im Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin vom 18. Juli 2022 zur Verlaufskontrolle stützte sich die Gutachterin auf die forensisch-toxikologische Haaruntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13. Juli 2022. Danach wurden in den kopfnahen 5.0 cm Kopfhaar des Beschwerdeführers Kokain (1'100 pg/mg [Picogramm pro Milligramm]), die Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin (190 pg/mg), Norcocain (14 pg/mg) und Anhydroecgoninmethylester1 (18 pg/mg) sowie das Kokain-Alkohol-Metabolit Cocaethylen (130 pg/mg) nachgewiesen. Des Weiteren konnte im Kopfhaar des Beschwerdeführers 66 pg/mg Methylphenidat festgestellt werden. Ethylglucuronid (EtG), bei dem es sich um ein Stoffwechselprodukt des Trinkalkohols handelt, wurde hingegen nicht nachgewiesen. Gestützt auf diese Resultate betrachtete es die Gutachterin als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte Juni 2022 Kokain konsumiert habe. Dieses Resultat stehe im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine Drogenabstinenz konsequent eingehalten worden sei. Hingegen habe die Abstinenz von Alkohol sowie der Benzodiazepine bestätigt werden können. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht und müsse die Fahreignung aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil nicht beanstandet, dass das Verkehrsamt der Einschätzung des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin gefolgt ist. Die Glaubwürdigkeit des Berichts könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 
 
3.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines Drogenkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3; für Drogenkonsum und -abstinenz im Besonderen die Urteile 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.2; 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.4). Stellt das vorinstanzliche Gericht auf ein solches Gutachten ab, so überprüft das Bundesgericht eine diesbezügliche Rüge nur darauf hin, ob es dies ohne Willkür (Art. 9 BV) tun durfte (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1).  
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Glaubwürdigkeit des Berichts des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin konkret vor, er habe ADHS und müsse deshalb regelmässig das Medikament Ritalin einnehmen. Dies sei bei den vorangehenden Verlaufskontrollen stets berücksichtigt worden, weil es in die Kategorie der Amphetamine falle. Im Bericht vom 18. Juli 2022 sei nun fälschlicherweise das Medikament Concerta aufgeführt worden, obwohl er dieses nicht einnehme.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer reichte bereits bei der Vorinstanz und nun auch beim Bundesgericht eine vom Zentrum für Suchtmedizin erstellte Übersicht der Medikamente ein, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle regelmässig zu sich genommen hat. Auf der Übersicht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter anderem das Medikament Ritalin einnimmt. Nicht enthalten ist auf dieser Liste demgegenüber das Medikament Concerta, welches im Verlaufsbericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin vom 18. Juli 2022 aufgeführt ist. Somit ist die Angabe der Medikamente in diesem Bericht offensichtlich unrichtig. Wenn auch die Angabe der richtigen Medikation nicht unwesentlich ist und falsche Grundlagen im Einzelfall zu unzutreffenden Interpretationen der Testergebnisse führen können, so ist die Angabe im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidend. Zum einen handelt es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, bei den Medikamenten Ritalin und Concerta um vergleichbare Medikamente mit demselben Wirkstoff Methylphenidat hydrochlorid (vgl. Suchplattform Fach- und Patienteninformationen der zugelassenen Humanarzneimittel (AIPS), < www.swissmedicinfo.ch > [besucht am 30. Oktober 2023]). Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufsbericht lediglich der Konsum von Kokain angelastet. Der Nachweis des in den genannten Medikamenten enthaltenen Wirkstoffs Methylphenidat (66 pg/mg) hatte hingegen keinen Einfluss auf die Beurteilung eines Kokain-Konsums. Insofern vermag die falsche Medikamentenangabe auch die Glaubwürdigkeit des Berichts des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums nicht in Frage zu stellen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass man bei ihm Cocaethylen nachgewiesen habe. Dabei handle es sich um einen Stoff, der bei einem Mischkonsum von Kokain und Alkohol nachgewiesen werde. Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht sei jedoch die Alkoholprobe negativ ausgefallen. Daraus schliesst er, dass die Haarprobe, welche Kokain nachgewiesen habe, nicht von ihm stammen könne.  
 
3.4.2. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass analytische Messwerte bei Haaranalysen mit einer gewissen Messunsicherheit behaftet sind. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) geht dabei sowohl für die Bestimmung von Alkohol (EtG-Wert) als auch für die Bestimmung von Drogen und Medikamenten von einer Messunsicherheit von +/- 30% aus (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGSM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017 [nachfolgend: SGSM, EtG], Ziff. 5.3.3; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGSM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2017, Ziff. 5.4). Zudem handelt es sich bei Ethylglucuronid (EtG) und Cocaethylen um zwei unterschiedliche Stoffwechselprodukte. Während EtG ein nicht oxidatives Stoffwechselprodukt (Phase-II-Metabolit) des Trinkalkohols (Ethanol) ist und als direkter Marker für einen Alkoholkonsum gilt (vgl. SGSM, EtG, Ziff. 3.1), handelt es sich bei Cocaethylen, auch Ethyl-Cocain genannt, um ein anderes Stoffwechselprodukt, das aus Kokain bei gleichzeitigem Konsum von Trinkalkohol gebildet wird (vgl. MARKUS BAUMGARTNER, Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, Therapeutische Umschau 2011, S. 271). Inwieweit die beiden Werte daher überhaupt korrelieren und ein Widerspruch vorliegen soll, wenn in den untersuchten Haaren kein Ethylglucuronid, jedoch Cocaethylen nachgewiesen werden konnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ohne weitere Anhaltspunkte aus diesem Umstand ableitet, die Haarprobe für den Kokainnachweis könne nicht von ihm stammen. Es ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Gutachtens hinsichtlich des für den Führerausweisentzug massgebenden Kokainkonsums aufgrund der getesteten Werte für Ethylglucuronid und Cocaethylen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Frage stellte.  
 
3.5. Nicht ersichtlich ist sodann, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Prüfung von Benzodiazepine an einem anderen Termin erfolgte als ursprünglich angekündigt, zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Gemäss Verlaufsbericht wurde beim Beschwerdeführer kein Benzodiazepine nachgewiesen und stellte dieses Untersuchungsergebnis insofern die Einhaltung der angeordneten Abstinenzauflagen nicht in Frage. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Verlaufsbericht für die letztmals bejahte Fahreignung ein falsches Datum aufgeführt ist. Ungeachtet der Tatsache, dass das Datum im Zeitpunkt der Verfügung in der Zukunft lag und es sich somit offensichtlich um einen redaktionellen Fehler handelte, hatte die falsche Angabe keinerlei Einfluss auf die Beurteilung des Kokainkonsums und den späteren Führerausweisentzug.  
 
3.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, indem sie die Glaubwürdigkeit des verkehrsmedizinischen Berichts vom 18. Juli 2022 nicht in Frage stellte. Demzufolge ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte Juni 2022 Kokain konsumiert und daher gegen die in der Verfügung vom 2. Februar 2022 angeordnete Auflage betreffend Betäubungsmittelabstinenz verstossen hat.  
Unter diesen Umständen war der Führerausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen, ohne dass noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen waren (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass dies notwendig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 
 
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen