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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_604/2023  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2023 (200 23 345 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Mai 2021 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an und machte seit Jahren zunehmende Schmerzen an der linken Körperhälfte, ausstrahlend in Wirbelsäule, Arm und Bein, vor allem seit Februar 2020, geltend. Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte eine Integrationsmassnahme. Nach vorzeitigem Abbruch dieser Massnahme per 4. März 2022 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung durch das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Münchenstein (ZIMB; Gutachten vom 19. Dezember 2022). Mit Verfügung vom 30. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 %. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 148 V 209 E. 2.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG; sowohl in der bis zum 31. Dezember 2021 als auch in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) sowie zum Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.  
 
2.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteile 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten könne dem polydisziplinären Gutachten der ZIMB vom 19. Dezember 2022 gefolgt werden. In ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Textilfirma sei die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie unter folgenden Voraussetzungen zu 70 % arbeitsfähig: der linke Arm könne unter Berücksichtigung der Anamnese in erster Linie als Zudienarm eingesetzt werden, jedoch nicht für komplexe bimanuelle Tätigkeiten; die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können, insbesondere seien das längere fixierte Sitzen und Stehen an Ort sowie die Durchführung von stereotypischen Rotationsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition zu vermeiden. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren habe, sei auch zur Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustützen. Für das Jahr 2021 resultiere gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 05-43, Sektor 2 Produktion, Frauen, Kompetenzniveau 1 der LSE 2020 ein auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit hochgerechnetes und indexiertes Valideneinkommen von Fr. 55'700.95, für das Jahr 2022 ein solches von Fr. 56'349.30. Das trotz Gesundheitsschaden erreichbare Invalideneinkommen liege gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Frauen, Kompetenzniveau 1, bei Fr. 37'661.80 im Jahr 2021 und bei Fr. 37'987.10 im Jahr 2022. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % im Jahr 2021 respektive von 33 % im Jahr 2022 resultiere.  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt einen Abzug von 25 %.  
 
3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.; Urteil 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).  
 
3.3. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt.  
 
4.2. Vorliegend ist strittig, wann ein allfälliger Rentenanspruch entstanden und welches Recht demnach anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht die altrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf einen Leidensabzug angewendet. Art. 26bis Abs. 3 IVV sei erst seit 1. Januar 2022 in Kraft und vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn die Bestimmung anwendbar sein sollte, so könne eine Verordnungsbestimmung weder Verfassung noch Gesetz brechen; die bisherige Praxis zum Leidensabzug fusse auf dem Gesetz, insbesondere dem ATSG.  
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der durchgeführten Integrationsmassnahme, welche bis zum 4. März 2022 gedauert habe, der Rentenanspruch erst im März 2022 entstanden sei, weshalb das neue Recht anzuwenden sei. Das kantonale Gericht liess die Frage offen, da auch nach altrechtlicher Praxis kein Leidensabzug zu gewähren sei. Auf die Frage, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeskonform sei, ging es nicht ein.  
 
4.4. Die Vorinstanz bezieht sich auf Art. 28 Abs. 1 bis IVG, wonach ein Rentenanspruch erst entsteht, wenn alle Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft sind. Allerdings verkennt sie dabei, dass auch diese Gesetzesbestimmung erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und deshalb für die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht hinzugezogen werden kann. Zudem berechnete sie den Invaliditätsgrad rückwirkend ab November 2021 und prüfte daher einen Rentenanspruch, der vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist. Dies ist insofern richtig, als die Beschwerdeführerin zwar vom 17. Januar bis 4. März 2022 an einem Aufbautraining teilnahm, während dieser Zeit jedoch überwiegend zu 100 % krankgeschrieben war. Damit war sie offensichtlich nicht eingliederungsfähig, weshalb bereits vor Beginn des Aufbautrainings faktisch alle Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft waren. Vorliegend gelangen somit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. Das kantonale Gericht hat denn auch zu Recht alternativ nach altrechtlicher Praxis geprüft, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Sie habe festgehalten, der leidensbedingte Abzug sei im Rahmen des gutachterlichen Tätigkeitsprofils bereits ausreichend berücksichtigt worden. Die Gutachter hätten indes zum leidensbedingten Abzug nicht Stellung genommen, sondern seien davon ausgegangen, dass dieser durch die Behörde vorgenommen werde. Dies sei jedoch eindeutig und augenfällig nicht korrekt. Es werde nicht einkalkuliert, dass ihr Tätigkeitsprofil weitere Einschränkungen mit sechs Kriterien enthalte und sie somit in derselben Arbeitszeit eine geringere Leistung erbringen könne als eine gesunde Person. Auch dass sie die Arbeitszeit aufgrund der schmerzbedingten wechselnden Leistungsfähigkeit selbst einteilen können müsse und einen erhöhten Pausenbedarf habe, werde nicht einberechnet. So könne sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Wenn die Vorinstanz dies nicht mittels eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 15 % anerkenne, handle sie willkürlich.  
 
 
5.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Das ist der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihren vermehrten Pausenbedarf und die schmerzbedingt wechselnde Leistungsfähigkeit hinweist und dabei mit Verweis auf das Urteil 9C_305/2022 vom 24. November 2022 einen Leidensabzug verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorliegend wird die reduzierte Leistungsfähigkeit und der erhöhte Pausenbedarf der Beschwerdeführerin bereits im polydisziplinären Gutachten vom 19. Dezember 2022 miteinbezogen, indem die Gutachter bei einer Präsenzzeit von bis zu acht Stunden pro Tag eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierten. Weitere Einschränkungen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt wurden, wie beispielsweise etwa die Notwendigkeit einer durchgehenden Betreuung oder Anleitung (vgl. Urteil 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.3.1), sind nicht ersichtlich. Ein zusätzlicher Leidensabzug aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs würde demnach im vorliegenden Fall einer doppelten Berücksichtigung der Einschränkungen gleichkommen.  
 
5.4. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Belastungsprofil im polydisziplinärem Gutachten der ZIMB vom 19. Dezember 2022 auch im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt. So sind ihr lediglich körperlich leichte bis nur selten wechselbelastende und adaptierte Tätigkeiten ohne längeres fixiertes Stehen an Ort, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition zumutbar. Wie dargelegt (E. 3.2) ist in solchen Fällen ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht nicht getan hat.  
 
 
6.  
 
6.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre faktische Einhändigkeit nicht einkalkuliert. Das kantonale Gericht habe in einem anderen, gleichgelagerten Fall einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gewährt, da der Versicherte seine adominante linke Hand nur noch als Hilfshand habe verwenden können. Dasselbe sei auch bei ihr der Fall; sie könne die linke Hand sogar nur eingeschränkt als Hilfshand verwenden, da komplexe bimanuelle Tätigkeiten gar nicht möglich seien. Unter Berücksichtigung der weiteren Einschränkungen sei ihr entsprechend ein maximaler Leidensabzug von 25 % zu gewähren.  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre linke Hand sei sogar in der Funktion als Hilfshand eingeschränkt, findet dies in den Akten keine Stütze. Eine faktische Einhändigkeit ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht in der Lage, komplexe bimanuelle Tätigkeiten auszuüben. Sie verkennt aber die Funktionen einer Hilfshand: Eine Hand, die für komplexe bimanuelle Tätigkeiten eingesetzt werden kann, ist mehr als nur Hilfshand.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation auf ein anderes, nicht sie betreffendes Urteil der Vorinstanz (IV/2018/170). In diesem Fall war die versicherte Person jedoch stärker eingeschränkt als die Beschwerdeführerin, da die linke Hand überhaupt nicht mehr belastet werden konnte. Eine solche Einschränkung liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie kann demnach aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
6.4. Das Bundesgericht bestätigte bisher mehrfach einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % bei faktischer Einhändigkeit - dies jedoch nur, wenn es die dominante Hand betraf (vgl. Urteile 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2). Vorliegend ist jedoch die linke, adominante Hand der Beschwerdeführerin betroffen. Zudem kann sie auch ihre linke Hand immer noch einsetzen, wenn auch nur zu Hilfszwecken und nicht für komplexe, bimanuelle Tätigkeiten. Ein Abzug in maximaler Höhe von 25 % wäre demnach nicht sachgerecht. Dennoch ist auch dieser Aspekt bei der Bemessung des Leidensabzugs zu berücksichtigen, da die verringerte Einsatzfähigkeit der linken Hand die Leistungsfähigkeit in Hilfsarbeitertätigkeiten ebenfalls einschränkt (vgl. E. 3.2).  
 
 
7.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt und dadurch ihr Ermessen unterschritten, indem sie keinen Abzug gewährt hat. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass der Abzug bei gesamthafter Betrachtung auf mindestens 15 % festzusetzen ist. Damit sind die Invalideneinkommen auf (höchstens) Fr. 32'012.55 (2021) und Fr. 32'289.35 (2022) zu bemessen, woraus (beim unveränderten Valideneinkommen von Fr. 55'700.95 [2021] und Fr. 56'349.30 [2022]) ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 43 % resultiert. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. November 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist begründet. 
 
8.  
 
8.1. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
8.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. März 2023 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. November 2021. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli