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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_623/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen, 
Frontgartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2023 (AK.2023.350-AK [ST.2023.24304]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 17. Juli 2023 beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen. Sie warf den angezeigten Personen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eine Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses, Verleumdung und Ehrverletzung, Betrug und Urkundenfälschung sowie weitere Straftaten vor. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 2. November 2023 verweigerte diese die Erteilung der Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob A.________ bei der Anklagekammer sinngemäss Beschwerde gegen deren Entscheid. Mit Schreiben vom 20. November 2023 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Stellungnahmen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Ermächtigungserteilung dargelegt. Anschliessend hat sie ausgeführt, wieso vorliegend die Ermächtigung zu verweigern sei. Sie hat festgehalten, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Die Ausführungen in der Strafanzeige seien weder verständlich noch substanziiert. Sie beruhten im Wesentlichen auf der Nennung verschiedener Straftatbestände und entbehrten eines realen Hintergrunds. Insbesondere enthalte die Strafanzeige, welche inhaltlich an die inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen erinnere, keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, aus der sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergeben könnten. Deren angeblich strafbares Verhalten werde nicht ansatzweise dargestellt und es würden keine Umstände genannt, die ein allenfalls strafbares Verhalten nahelegen würden.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zwar unter anderem vor, es scheine, dass möglicherweise "eine gewisse Befangenheit oder Weisungsbefugnis zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts" bestehe und ausgeübt werde, was zur Verweigerung der Ermächtigung geführt haben könnte. Auch listet sie verschiedene Gründe für die Ablehnung des angefochtenen Entscheids auf. Sie setzt sich mit den Erwägungen in diesem Entscheid indes in keiner Weise auseinander. Aus ihren teilweise eigenartigen und kaum nachvollziehbaren oder unverständlichen Vorbringen geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Erteilung der Ermächtigung verweigert hat. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur