Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_560/2021
Urteil vom 4. November 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2021 (EE.2021.00001).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz dabei erwogen hat, verschiedene der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben seien nicht belegt,
dass der Beschwerdeführer hierzu lediglich geltend macht, er wisse nicht, welche Belege er noch hätte einreichen sollen,
dass den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass die Beschwerdeschrift somit keine ausreichende Auseinandersetzung mit der (Bundes-) Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold