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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_144/2023  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 2, 
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. April 2023 (UH220391-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach erkannte mit Urteil vom 18. Januar 2022 A.________ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 287 Tage durch Haft erstanden wurden, und einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der verbleibenden Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben und A.________ wurde aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 
 
B.  
 
B.a. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich setzten zunächst mit Verfügung vom 4. März 2022 die ambulante Massnahme in Vollzug. Am 23. Juni 2022 hob die Vollzugsbehörde diesen wieder auf, nachdem A.________ keinerlei Interesse an der ambulanten Behandlung in Freiheit bekundet hatte und bereits dem Erstgesprächstermin unentschuldigt ferngeblieben war. Auf Antrag der Vollzugsbehörde beschloss das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 22. November 2022, dass die Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 287 Tage Haft, vollzogen werde. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und ordnete zusätzlich eine vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2023 sei aufzuheben. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, die mit Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2022 angeordnete ambulante Massnahme durchzuführen. Eventualiter sei vom Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2022 angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 287 Tage Haft, abzusehen und für die Reststrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b und 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Durchführung resp. die Wiederaufnahme der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2022, welche die Vollzugsbehörde mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2022 aufgehoben hat. Bei seinen Ausführungen verweist der Beschwerdeführer unter dem Titel "Wiederaufnahme ambulante Massnahme" insbesondere auf verschiedene Ausführungen in der vorinstanzlichen Würdigung, mit der gleichzeitig das Absehen von der erneuten Anordnung einer ambulanten Behandlung in Freiheit, die Ablehnung des Strafaufschubs zugunsten dieser Massnahme und die Anordnung der neuen vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB begründet wird. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, weil sich die Vorinstanz nicht mit gewissen von ihm vorgetragenen "offensichtlich stabilisierenden" Umständen auseinandergesetzt und von einer Wiederaufnahme der ambulanten Massnahme als milderes sowie geeignetes Mittel abgesehen habe.  
 
2.2. Gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB hebt die zuständige Behörde die ambulante Behandlung auf, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch über deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Sieht das kantonale Recht keine solche einheitliche Gerichtsinstanz - wie etwa in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin - vor, führt dies bspw. im Kanton Zürich zu einer zeitlichen Staffelung der Entscheide (BGE 145 IV 167 E. 1.4). Die Vollzugsbehörde hat zunächst im Aufhebungsentscheid festzustellen, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; vgl. Art. 63a Abs. 1 StGB). Der Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde kann nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (BGE 134 IV 246 E. 3.4 mit Hinweis; Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.5; 141 IV 49 E. 2.4 zur Aufhebung wegen Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).  
 
2.3. Die Anträge des Beschwerdeführers richten sich nicht gegen die Anordnung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz. Er verlangt keine "andere" ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 5 StGB, sondern die Wiederaufnahme der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2022 angeordneten ambulanten Massnahme (in Freiheit). Die Vollzugsbehörde stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2022 fest, dass diese Massnahme infolge der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert war. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die von ihm beantragte Massnahme gemäss Art. 63 StGB von der früheren rechtskräftig aufgehobenen ambulanten Massnahme unterscheiden soll. Er hätte mithin spätestens im Rahmen einer Beschwerde gegen die besagte Verfügung der Vollzugsbehörde vom 23. Juni 2022 geltend machen müssen, dass er den Vollzug derselben Massnahme verlangt. Der Beschwerdeführer verweist auf keine Umstände, welche nicht bereits zum Zeitpunkt des Aufhebungsentscheids in vergleichbarer Weise vorlagen. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit damit eine blosse Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufhebungsentscheids der Vollzugsbehörde vom 23. Juni 2022 begehrt wird.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 287 Tage Haft, abzusehen und für die Reststrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Hierbei geht es nicht um die Überprüfung des Aufhebungsentscheids der Vollzugsbehörde vom 23. Juni 2022, sondern um die Konsequenzen der aufgehobenen ambulanten Massnahme, weshalb auf diesen Antrag grundsätzlich einzutreten ist.  
 
3.2. Erwächst der Aufhebungsentscheid in Rechtskraft, hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen der Aufhebung der ambulanten Massnahme zu befinden (BGE 134 IV 246 E. 3.4 mit Hinweis; Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1). Dem Gericht obliegt es dann zu prüfen, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen bzw. eine Reststrafe aufzuschieben (Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB (Art. 63b Abs. 5 StGB) resp. im Sinne der Verhältnismässigkeit eine andere ambulante Massnahme (BGE 143 IV 1 E. 5.4) anzuordnen ist. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit erfüllt waren (Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.2; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis).  
 
3.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63b Abs. 2 StGB kommt namentlich dann in Betracht, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben worden ist. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) vor, so schiebt das Gericht nach Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB den Vollzug auf. Dem Gesetzgeber scheint es ungeachtet der Unterschiede zwischen den Regelungen von Art. 86 und Art. 42 StGB um die Frage zu gehen, ob eine günstige Prognose vorliegt bzw. eine ungünstige Prognose fehlt (Urteil 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium erscheint indessen kaum als erfüllt, wenn die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit eingestellt werden musste oder falls weitere Straftaten eines Betroffenen vorliegen, mit denen dieser seine weitere Gefährlichkeit ausdrückt (Urteil 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Laut Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 2010 Nr. 44 S. 323). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten ist aufgrund der Tatsachen vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe präsentieren (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.2.3 mit Hinweis). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (zum Ganzen BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.6). Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Tatsachen vornimmt, sondern den Vorstrafen des Beschwerdeführers eine vorrangige Bedeutung beimisst (Urteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).  
 
3.5. Die Vorinstanz weist unter dem Titel "Würdigung" darauf hin, dass gemäss dem Gutachten vom 18. August 2021 beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie eine Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen bestehe, welche einer sehr intensiven und langfristigen (mehrjährigen) persönlichkeits- und deliktsorientierten Behandlung mit zusätzlichen suchttherapeutischen Ansätzen zur Erreichung einer Abstinenz als Fundament für andere psychotherapeutische Behandlungsschritte bedürfe. Alsdann führt die Vorinstanz bei ihrer Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Tatsachen aus, dass nach dem besagten Gutachten mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit neuerliche Straftaten des Beschwerdeführers im Bereich allgemeiner Gewaltdelikte, inklusive häuslicher Gewalt, sowie Betäubungsmittel (Konsum und Handel) zu erwarten seien. Ein Rückfall sei klar wahrscheinlicher als eine Rückfallfreiheit. Die Vorinstanz verweist auf die Risikoabklärung vom 18. März 2022, welche das Delinquenzrisiko nach wie vor als hoch einstufe. Des Weiteren berücksichtigt sie zu Recht, dass am 23. Juni 2022 die mit Urteil vom 18. Januar 2022 angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben wurde und es bereits früher zu einem derartigen Scheitern gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er zwischenzeitlich anderweitig therapiert worden sei und sich die Rückfallgefahr deshalb wesentlich verringert habe. Die Vorinstanz geht entsprechend von einer "unvermindert fortbestehenden Grundproblematik ohne bisherigen Heilungserfolg" beim Beschwerdeführer aus. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft ihn mit Strafbefehl vom 30. August 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig sprach. Nach der Rechtsprechung dürfen auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beachtet werden (Urteile 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Vorfall vom 14. April 2022 - der dem besagten Strafbefehl zugrunde lag - selbst wiederholt einräumte.  
 
3.6. Bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Legalprognose des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist weder eine Ermessensüberschreitung resp. -unterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch erkennbar. Die vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Umstände resp. stabilisierenden Verhältnisse (Arbeit als Koch, Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin, Kontakt zur Tochter sowie deren Mutter, Bruch mit "alten" Freunden, Einholen professioneller Hilfe, Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Behandlung durch Fallverantwortliche der Vollzugsbehörde) haben Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden und sind nicht unberücksichtigt geblieben. Bei ihrer Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Tatsachen bezieht die Vorinstanz die gutachterlichen Erkenntnisse zur Persönlichkeit und das Verhalten des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers mit ein und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie aufgrund der oben dargelegten Umstände folgert, dass dieser in unbehandeltem Zustand keine Gewähr für dauerndes Wohlverhaltens zu bieten vermag. Sie verletzt kein Bundesrecht, indem sie ihm nach der infolge Aussichtslosigkeit gescheiterten ambulanten Massnahme eine ungünstige Prognose attestiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier