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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_526/2023  
 
 
Urteil vom 8. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2023 (VD.2023.117). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. August 2023 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 erhobenen Beschwerde abwies, 
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522), 
dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken müssen (Art. 98 BGG), wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5), 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen), 
dass sich das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren um die von der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2023 per 28. Februar 2023 verfügte Einstellung der Unterstützungsleistungen mit Verweis auf die Nothilfe dreht, 
 
dass somit das verfassungsmässige Recht auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV nicht Streitgegenstand ist, abgesehen davon der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend macht, durch die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Nothilfe beraubt worden zu sein, 
dass er stattdessen im Herabsetzen seines Lebensstandards "auf Nothilfeniveau" den nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt, was indessen nach Gesagtem nicht ausreicht; inwiefern ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil droht, der durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte, legt er nicht hinreichend dar, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. September 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel