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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_17/2023  
 
 
Urteil vom 16. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, 
Gesuchsgegner, 
 
Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, 
5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_183/2023 vom 27. April 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
An der Kirchgemeindeversammlung der Römisch-Katholischen Kirche Gebenstorf-Turgi vom 23. November 2021 wurden drei zusätzliche Kirchenpflegemitglieder gewählt. Gegen die Wahl erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde, welche der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. Mit Beschwerden vom 8. August 2022 gelangten A.________ sowie B.________ und C.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches mit Urteil vom 7. März 2023 die Beschwerden abwies. 
Dagegen erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 1C_183/2023 vom 27. April 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handle es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG, bei der gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG der Fristenstillstand nicht gelte. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchen A.________ sowie B.________ und C.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_183/2023 vom 27. April 2023. Sie berufen sich dabei auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Mit der Anrufung von Art. 49 BGG machen sie zudem eine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltend. Sie hätten nicht davon ausgehen müssen, dass das Bundesgericht ihre Beschwerde als Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit c BGG und nicht als "gewöhnliche ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" (wohl Beschwerde nach Art. 82 lit. a BGG) behandeln würde. Ausserdem sei in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf den Fristenstillstand hingewiesen worden. 
 
3.  
Die Gesuchstellenden ersuchen um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das bei ihm eingereichte Erläuterungsgesuch. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend erscheint eine Sistierung angesichts des Verfahrensausgangs nicht zweckmässig. Der Antrag ist daher abzuweisen. 
 
4.  
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit die Gesuchstellenden geltend machen wollen, das Bundesgericht sei fälschlicherweise von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG ausgegangen, beanstanden sie die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. Diese unterliegt nicht der Revision (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen erwiese sich eine solche Rüge als unbegründet, da die Beschwerde vom 24. April 2023 offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang zu den politischen Rechten der Stimm- und Wahlberechtigten stand. Die Gesuchstellenden führten in ihrer Beschwerde vom 24. April 2023 ja selbst aus (vgl. Seite 3 ihrer Beschwerde vom 24. April 2023), dass ihnen durch das verwaltungsgerichtliche Urteil "die demokratischen politischen Rechte beschnitten" würden und dass "die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt" seien, "vgl. Art. 82 lit.c und Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG". Die Gesuchstellenden gingen somit selbst von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG aus. Ihre Rüge, das Bundesgericht sei zu Unrecht von einer Beschwerde in Stimmrechtssachen ausgegangen bzw. sie hätten nicht davon ausgehen müssen, dass das Bundesgericht ihre Beschwerde als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandle, erweist sich als rechtsmissbräuchlich. 
 
5.  
Das Verwaltungsgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung seines Urteils vom 7. März 2023 zu Unrecht auf den Fristenstillstand hingewiesen. 
 
Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien gemäss Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Von rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien wird verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrungen stets einer Grobkontrolle unterziehen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dagegen wird auch von ihnen nicht erwartet, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). 
Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht anwaltlich vertreten. Allein durch die blosse Konsultierung von Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG hätten die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden, wie oben ausgeführt, eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG erhoben haben. Sie können sich daher nicht auf den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 49 BGG berufen. 
 
6.  
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli