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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_118/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Zürich, 
vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Postulationsfähigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Januar 2024 (RA230006-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Arbeitsgericht Zürich ist zwischen A.________ als Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) und dem B.________ als Beklagtem (im Folgenden: Beschwerdegegner 2) ein Forderungsprozess anhängig. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Eventualantrag um Gewährung einer Notfrist für die Beibringung von einschlägigen Belegen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 eine Sicherheit von Fr. 4'600.- zu leisten. 
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 26. August 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich persönlich Beschwerde, welches darauf mit Beschluss vom 19. Januar 2024 nicht eintrat. 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer, wiederum persönlich, mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe am 22. Februar 2024) an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, das Arbeitsgericht habe für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2023 in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler im Sinne von Art. 69 ZPO einen Vertreter zur Führung des Prozesses bestellt. Die dagegen vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde sei mit Urteil der Kammer (des Obergerichts) vom 8. Mai 2023 abgewiesen worden, weshalb die Verfügung vom 3. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. 
Gegen die Anordnung bzw. Beibehaltung einer notwendigen Rechtsvertretung könne die davon betroffene Person selbstständig (ohne Vertretung) das zulässige Rechtsmittel erheben. Wie bereits das Arbeitsgericht korrekterweise erwogen habe, sei über die Zulässigkeit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler für den Beschwerdeführer schon rechtskräftig entschieden worden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei deshalb nicht einzugehen. Ferner habe der Beschwerdeführer weder einen Grund dargetan, der für die Nichtigkeit der Verbeiständung im Sinne von Art. 69 ZPO durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler spreche, noch sei ein solcher ersichtlich. 
Mit Verfügung vom 4. September 2023 sei Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler eine Frist angesetzt worden, um dem Obergericht mitzuteilen, ob er die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Eingabe vom 26. August 2023 als Beschwerde genehmige. Dieser habe der beschliessenden Kammer daraufhin mitgeteilt, dass er in seiner Funktion als notwendiger Vertreter des Beschwerdeführers dessen Beschwerde vom 26. August 2023 nicht genehmige. 
Dem Beschwerdeführer fehle, so das Obergericht weiter, im vorliegenden Prozess - abgesehen von der Frage der Beibehaltung der notwendigen Rechtsvertretung - die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbefugnis), d.h. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass von der Partei selber - ohne die notwendige Vertretung - vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten seien. Mangels fehlender Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers und da Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler die Beschwerdeschrift des Klägers persönlich vom 26. August 2023 nicht genehmigt habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Über die Frage der notwendigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 69 ZPO wurde nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz mit Entscheiden vom 3. April 2023 und vom 8. Mai 2023 rechtskräftig entschieden. Diese ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, genau so wenig wie sie Gegenstand der bei der Vorinstanz angefochtenen Verfügung des Arbeitsgerichts vom 16. August 2023 war; diese hatte nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Gewährung einer Notfrist zur Beibringung von Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Fristansetzung zu einer Sicherheitsleistung zum Inhalt. 
Die Bestellung einer notwendigen Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (sog. Postulationsfähigkeit) (BGE 132 I 1 E. 3.2; Urteil 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3). Während eine Partei den Streit um ihre Postulationsfähigkeit selbständig zu führen vermag, darf sie den Prozess in der Sache selbst nicht persönlich führen; dazu ist ausschliesslich die beauftragte oder im Unterlassungsfall vom Gericht bestellte Vertretung befugt (Urteile Urteil 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3; 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1); auf eine von der notwendig vertretenen Partei persönlich verfasste Eingabe kann weder im kantonalen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht eingetreten werden (vgl. Urteile 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; 4A_410/2017 vom 24. August 2017). 
Dem Beschwerdeführer fehlt demnach im vorliegenden Prozess (und namentlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die Postulationsfähigkeit, bei der es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt. 
Rechtsanwalt Dr. Bleuler erklärte bereits der Vorinstanz, er genehmige die vom Beschwerdeführer persönlich bei dieser vorgenommene Prozesshandlung (Beschwerdeerhebung) nicht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, Dr. Bleuler eine Frist anzusetzen, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob er die vorliegende Beschwerde genehmige. 
Auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Eingabe (d.h. auf die Beschwerde, einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Ergänzend ist beizufügen, dass auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Beschwerde grundsätzlich beachtet werden könnte. 
 
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
 
4.2. Den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügte die Beschwerdeschrift, auch wenn sie grundätzlich beachtlich wäre, offensichtlich nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer darin offensichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, dem Bundesgericht in freien Ausführungen bloss seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten.  
Auf die Beschwerde könnte daher, auch wenn sie grundsätzlich beachtlich wäre, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer persönlich und seinem Rechtsbeistand) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer