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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_86/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 16. Januar 2023 (F-5987/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1977) stammt aus U.________, Benin. Im Jahr 2004 lernte er in Paris, Frankreich, die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1972) kennen. Am 9. März 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo gleichentags die Heirat stattfand. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. August 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) um erleichterte Einbürgerung. Am 12. Dezember 2012 (in Rechtskraft erwachsen am 29. Januar 2013) wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht von V.________, Bern. 
Am 22. Oktober 2015 wurde A.________ Vater von zwei ausserehelichen Töchtern. Am 30. Mai 2016 reichten die Ehegatten das am 18. Januar 2016 beziehungsweise 18. April 2016 unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung wurde am 29. August 2016 rechtskräftig. 
 
B.  
Am 17. April 2018 leitete das SEM gegen A.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ein und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 erklärte es die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. 
Am 27. November 2020 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Januar 2023 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023 erhebt A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG) betreffend die Rücknahme einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_835/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 lit. b BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; nachfolgende E. 1.2 und 1.3) einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).  
 
2.  
Soweit die Beschwerde sinngemäss Sachverhaltsrügen enthält, genügen diese den rechtlichen Anforderungen klarerweise nicht. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Soweit die Beschwerde die rechtliche Würdigung des Sachverhalts infrage stellt, bleibt ebenfalls unklar, mit welchen rechtlichen Mängeln der angefochtene Entscheid behaftet sein soll. Geradezu offensichtlich sind solche rechtlichen Mängel jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hält das angefochtene Urteil für unverhältnismässig, da dieses ihn und seine Kinder hart treffe und er den Kindern dessen Folgen nur schwer erklären könne. Er begründet jedoch nicht, inwiefern das Urteil verfassungsmässige Rechte verletze. Die Vorbringen genügen jedenfalls den Rüge- und Begründungsanforderungen (vorne E. 1.2) offensichtlich nicht. 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wobei der Begründungsmangel offensichtlich ist. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz