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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_93/2016 {T 0/2}  
 
 
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1958, war ab Februar 2011 infolge einer Brustkrebserkrankung arbeitsunfähig. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug erteilte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau Kostengutsprache für Perücken vom 28. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015. Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches das ABI Aerztliches Begutachtungs-Institut GmbH in Basel am 2. Juli 2014 erstattete. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 69,6 % während der intensiven Behandlungsphase ab Februar 2011 und ab Juni 2014 einen solchen von weniger als 21 %, weshalb sie der Versicherten für die befristete Dauer vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2014 eine ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 19. März 2015, ersetzt durch Verfügung vom 30. April 2015). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. Dezember 2015). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab 1. Februar 2012 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und zur daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.  
Unbestritten sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum Gesundheitszustand (E. 1.3 hievor), zur daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit während der intensiven Krebsbehandlung ab Februar 2011 (mit Bestrahlungstherapie bis 2012 und anschliessender, teils stationärer Nachbehandlung) jedenfalls bis Juni 2014 (Zeitpunkt der ABI-Begutachtung) sowie zum Beginn des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab Februar 2012. Strittig ist demgegenüber die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. September 2014. Dabei ist einzig zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz aufgrund der massgebenden Verhältnisse zu Recht mit Wirkung ab Juni 2014 nur noch von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ausgegangen sind. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass dem ABI-Gutachten volle Beweiskraft zukommt. Es stellte folglich gestützt auf das ABI-Gutachten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.1 hievor) fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Juni 2014 in Bezug auf jede körperlich leichte, geeignete Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei und zwar vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Sei ab Juni 2014 von diesen Auswirkungen der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden auszugehen, würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen, zumal die Versicherte gegen die erwerblichen Verhältnisse gemäss strittiger Verfügung der IV-Stelle vom 30. April 2015 keine Einwände erhob.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit gemäss ABI-Gutachten sei nicht genügend begründet. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit hätte im Falle der Diagnose einer Cancer-related Fatigue (CrF) in einem besonderen Verfahren mittels bestimmter Tests ermittelt werden müssen. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss polydisziplinärem ABI-Gutachten verletze den Untersuchungsgrundsatz und mangels "Begründungstiefe" auch den Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
4.3. Die Versicherte vermag keine offensichtlich unrichtige (vgl. E. 1.2) oder sonst rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das kantonale Gericht darzulegen. In der medizinischen Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss ABI-Gutachten nicht lege artis erfolgt wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung beruhen medizinische Beurteilungen immer auf medizinischer Erfahrung des sachverständigen Arztes, gewonnen mit Vorteil aus langjähriger klinischer Prüfung betroffener Patienten. Im Falle einer Cancer-related Fatigue verhält es sich nicht anders (Urteil 8C_799/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1). Es gibt ferner keine Korrelation zwischen gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit. Zudem trägt die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 in fine S. 195 mit Hinweisen). Schliesslich beruht hier die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf der Diagnose einer CrF. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten - so auch des ABI-Gutachtens - besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 [I 514/06 E. 2.1], 2000 IV Nr. 1 S. 1 [I 16/98 E. 2b/bb i.f.]; Urteil 8C_548/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.2. mit weiteren Hinweisen).  
 
4.4. Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine bundesrechtswidrige Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen könnten. Dementsprechend ist auch der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung erfolgt (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). Indem sich die Vorinstanz - wie zuvor schon die Verwaltung - hinsichtlich Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf das ABI-Gutachten abstützte, hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.  
 
4.5. Ist (spätestens) ab dem Zeitpunkt der ABI-Begutachtung im Juni 2014 von einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1 hievor) auszugehen, ist die im angefochtenen Entscheid bestätigte Befristung der Rente bundesrechtskonform, zumal sich die Versicherte mit dem zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (21 %) führenden Einkommensvergleich ab Juni 2014 nicht auseinandersetzt. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.  
 
5.2. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Comunitas Vorsorgestiftung, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli