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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_522/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Langner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2021 (SB210273-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. März 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrerer Verstösse gegen das SVG sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ unter Einbezug einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Restfreiheitsstrafe von 164 Tagen zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 600.-- Busse. Ausserdem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und B.________ hin sprach das Obergericht A.________ am 17. Dezember 2021 auch in den angefochtenen Punkten wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie Fr. 600.-- Busse. Es sah von einer Massnahme ab, verwies ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und unter Anrechnung der erstandenen Haft zu 26 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung zu neuer Strafzumessung, subeventualiter zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
B.________ beantragt, am bundesgerichtlichen Verfahren teilzunehmen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Strittig ist nur noch der Vergewaltigungsvorwurf. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt und zu deren Zurechnungsfähigkeit kein Sachverständigengutachten eingeholt. Sie habe das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.1.3. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.3 mit Hinweis).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass es am 9. März 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 zum Geschlechtsverkehr kam. Die Vorinstanz erachtet deren Aussagen als glaubhaft.  
Sie erwägt, zunächst sei trotz der hohen Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von 1,84 bis 2,92 Promille und des Einflusses von Kokain in Übereinstimmung mit dem IRM-Gutachten in casu nicht von vornherein von einer Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen, da sie damals alkoholgewöhnt gewesen sei. Sie habe denn auch keine Erinnerungslücken geltend gemacht und solche seien nicht erkennbar. Auch finanzielle Motive seien nicht ersichtlich. Dennoch seien ihre Aussagen als Direktbetroffene mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Vorgefallene aber insgesamt zusammenhängend und gleichbleibend geschildert. Demnach habe sie den Beschwerdeführer kurz vor der Tat in einer Bar kennengelernt. Als sie habe nach Hause gehen wollen, habe er sie begleitet und unterwegs gefragt, ob sie ihm noch helfen könne, seine Wäsche aus dem Tumbler zu nehmen. Nach Ankunft in der Waschküche habe er eine metallene Pistole mit blumengeschmücktem Griff aus der Bauchtasche genommen, sie gepackt, ihr Hose, Pullover und BH runtergerissen und sie bäuchlings auf die Waschmaschine geschmissen. Er habe es fest und schnell gemacht und einen Orgasmus gehabt. Dann habe der Beschwerdeführer sie weggestossen, worauf sie versucht habe, sich zu reinigen und unter Schock weggerannt sei. Sie habe laut geschrien, worauf eine Frau gekommen sei, der sie alles erzählt habe. 
Den vorstehend wiedergegebenen, in der ersten polizeilichen Befragung geschilderten Sachverhalt habe die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge wiederholt dargelegt, so die Vorinstanz. Ihre Schilderungen seien grundsätzlich klar, widerspruchsfrei und lebensnah und wiesen einen hohen Detaillierungsgrad auf. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Reaktionen auf das Handeln des Beschwerdeführers in verständliche Worte fassen können. Dass ihre Aussagen zu gewissen Vorgängen auch Ungereimtheiten aufwiesen, schmälere deren Glaubhaftigkeit - insbesondere mit Blick auf das Kerngeschehen - nicht. Namentlich seien Differenzen in gewissen untergeordneten Details ohne Weiteres durch Missverständnisse und den Zeitablauf zu erklären. Auch die ambivalente Haltung der Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer und dessen Einladung gegenüber, sie nach Hause zu begleiten, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin 2 Sucht- und psychische Probleme gehabt habe, in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, von der Fürsorge gelebt und sich nächtelang in Milieulokalen aufgehalten habe. Auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Frage nach dem Aufbewahrungsort der Pistole unterschiedlich, aber stets im Hüftbereich, beantwortet habe, dürfe nicht überbewertet werden. Insgesamt seien auch ihre diesbezüglichen Schilderungen sehr glaubhaft. Hinsichtlich des Einsatzes der Waffe seien zwar eine gewisse Aggravierung, aber keine erheblichen Widersprüche festzustellen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 2 sei zudem die Verwendung einer Waffe an sich zentral und sei angesichts des erlittenen Schocks an den genauen Wortlaut der Konversation keine allzuhohen Anforderungen zu stellen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien ferner die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Gegenwehr lebensnah und glaubhaft. 
Auch nach der konkreten Würdigung ihrer Aussagen schmälere der hohe Alkoholisierungsgrad der Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, so die Vorinstanz abschliessend. Ebenso erscheine angesichts ihres Zustands sowie der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer erst kurz zuvor kennengelernt hatte, unwahrscheinlich, dass sie sich die Aussagen spontan zurechtgelegt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung sei nicht erkennbar. Im Übrigen werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dadurch verstärkt, dass sie mit denjenigen der Zeugin übereinstimmten. Diese habe sie aufgelöst, weinend deprimiert und halbwegs schreiend im Treppenhaus angetroffen und zur Polizei begleitet. 
 
1.2.2. Sodann befasst sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es zu einvernehmlichem Sexualverkehr gekommen sei. Diesbezüglich falle auf, dass er zwar die Vorgeschichte detailliert schildere, zum eigentlichen Kerngeschehen jedoch keine Ausführungen mache. Er nenne keine Details, sondern klammere diesen Teil der Schilderung regelrecht aus. Mit den tatsächlichen Umständen nicht in Einklang zu bringen sei sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nach dem Kokainkonsum keine Frau vergewaltigen könnte, da er jeweils Ruhe brauche. Auch seine Antwort auf die geschilderte Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie sich gedreht und "selber weiter gemacht" habe, erscheine lebensfremd. Jegliche Glaubhaftigkeit gehe seinen Aussagen indes ab, wenn man die Angaben bei der Staatsanwaltschaft denjenigen vor der ersten Instanz gegenüberstelle. Bereits die Versionen zur Vorgeschichte würden sich wesentlich unterscheiden. Wiederum falle auf, dass er das eigentliche Kerngeschehen praktisch ausklammere, nur von "normalem Geschlechtsverkehr" spreche, was mit den teilweise weitschweifigen Schilderungen zum Geschehen davor und danach kontrastiere. Insgesamt gebe der Beschwerdeführer keine eigene, glaubhafte Sachverhaltsschilderung zum Kerngeschehen ab.  
Ferner habe er sich immer nach Erklärungen dafür bemüht, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 wütend auf ihn hätte sein können. Diese seien indes nicht plausibel, zumal nicht schlüssig sei, weshalb sie ihn dann ausser des Diebstahls auch der Vergewaltigung unter Vorhalt einer Waffe hätte bezichtigen sollen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein zentrales Entlastungselement, wonach die Beschwerdegegnerin 2 Geld von ihm verlangt und ihn deshalb falsch bezichtigt habe, nicht von Anfang an vorgebracht, was nicht erklärbar wäre. Es sei auch nicht plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Waffe mit einer Pfeife zum Rauchen von Kokain verwechselt habe, wie der Beschwerdeführer behaupte, zumal er nicht geltend mache, dass sie darob erschrocken wäre. 
Der Anklagesachverhalt sei erstellt. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.3.1. Mit Bezug auf das konkrete Tatgeschehen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung seine eigene Darstellung gegenüberzustellen und wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis zu plädieren. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. So macht er neuerlich geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe zur Anbahnung des Kontakts und zu ihrer Ambivalenz, ob sie mit ihm mitgehen soll, widersprüchliche Angaben gemacht. Ebenfalls kritisiert er ihre Aussagen zum Aufbewahrungsort der Waffe. Beide Einwände widerlegt die Vorinstanz indes schlüssig. Auch macht die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 während des Geschlechtsverkehrs vom Beschwerdeführer abgewandt war, die Annahme, wonach er sie schon zuvor mit einer Waffe bedrohte, nicht willkürlich. Ferner trägt die Vorinstanz insoweit einer gewissen Aggravierung Rechnung, erkennt aber nachvollziehbar keine erheblichen Widersprüche. Ebenso wenig lässt der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kleidung der Beschwerdegegnerin 2 beim Akt nicht beschädigt wurde, die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unhaltbar erscheinen. Im Übrigen wäre es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ohne Weiteres erklärbar, wenn die Beschwerdegegnerin 2 beim Ausziehen der Kleidung mitgeholfen hätte, zumal sie nach Feststellung der Vorinstanz mit einer Waffe bedroht wurde. Auch den diesbezüglichen Einwand, wonach es sich um eine Pfeife gehandelt habe, verwirft die Vorinstanz unter Hinweis auf den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Schockzustand schlüssig.  
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält und erwägt, diese vermöchten die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu widerlegen. Zunächst kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz - im Unterschied zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - jede Ungereimtheit gegen ihn verwendet hätte. Vielmehr fehlt es nach ihrer schlüssigen Feststellung überhaupt an detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen. Er bestreitet dies zwar neuerlich, bringt aber einzig vor, er habe ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich selbst ausgezogen, sie sei richtig heiss gewesen - heisser als er - und man habe einvernehmlichen Sex gehabt. Inwiefern diese Aussage die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen lassen soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und einen einvernehmlichen Sexualkontakt behauptet. Sodann trifft es offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz den Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen deshalb die Überzeugungskraft absprechen würde, weil er zu seinen Spanischkenntnissen falsche Angaben gemacht hätte. Sie begründet dies mit ihrer Kürze und dem geringen Detaillierungsgrad. Darauf ist nicht erneut einzugehen. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungsbehörden hätten zu Unrecht Abklärungen zur Überprüfung seiner Sachverhaltsdarstellung unterlassen, etwa die Sicherstellung einer Zigarette, die er nach dem Akt hinter die Waschmaschine geworfen habe, oder die Sichtung einer Videoaufzeichnung vor einer Bar in U.________. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, was derlei Massnahmen zur Klärung des strittigen Sachverhalts beigetragen hätten. Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die teilweise weitschweifigen Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Aussagen, die nicht das Kerngeschehen betreffen. Ob die Vorinstanz diese zu Recht als widersprüchlich beurteilt, ist für den Tatvorwurf ohne Belang, zumal sie sie, wie bereits ausgeführt, nicht zur Begründung der Tatschuld heranzieht. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sodann die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres Alkohol- und Kokainkonsums sowie ihrer psychischen Verfassung allgemein in Frage. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein ähnliches von der Beschwerdegegnerin 2 beanzeigtes Ereignis, welches sich wenige Tage vor dem hier strittigen Vorwurf zugetragen haben soll und das sich nicht erstellen liess. Mit seinem Einwand verkennt der Beschwerdeführer indes in grundsätzlicher Weise, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin 2 Details zu einem nicht stattgefundenen Übergriff schildern konnte, lässt mithin keine Schlüsse mit Bezug auf die hier strittigen Vorwürfe zu. Im Übrigen fällt auf, dass sie in jenem Fall gerade keine brauchbaren Angaben zum Täter machen konnte, während sie vorliegend den Beschwerdeführer bezichtigt, welcher die Handlung an sich gar nicht in Abrede stellt.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie - auch trotz eines Blutalkoholwerts von 1,84-2,92 Promille - darauf abstellt. Zudem trägt sie dem Zustand der Beschwerdegegnerin 2 durchaus Rechnung, indem sie deren Aussagen mit der gebotenen Vorsicht würdigt. Hingegen lag es innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens, auf eine aussagenpsychologische Begutachtung zu verzichten. Besondere Umstände, unter denen sich eine Begutachtung geradezu aufgedrängt hätte, etwa, dass nur bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen vorlägen, oder dass aufgrund einer psychischen Störung Zweifel an der Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 bestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Daran ändert weder die Alkoholisierung noch die psychische Verfassung etwas. Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zum Alkoholisierungsgrad und zum psychischen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 in der Tatnacht, dass sie ihre Aussagen mehrfach bestätigt hat. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", die das Bundesgericht mit Bezug auf die Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 1.1.1), liegt nicht vor. 
 
2.  
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist rechtens. 
Da er seinen Anspruch auf eine Genugtuung mit einem Freispruch begründet, ist darauf nicht einzugehen. Dies gilt auch für die Landesverweisung, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 angemessen zu entschädigen; deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 68 Abs. 1 und 2; Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'500.--. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt