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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_340/2023  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2023 (UV.2022.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1977, war seit Februar 2009 mit einem Pensum von 64 % als Betriebsmitarbeiterin Office in der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (fortan: Generali oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Sie ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2000). Am 10. November 2018 erlitt sie als Beifahrerin in dem von ihrem Mann gelenkten Audi Q7 3.0 TDI ein stumpfes Thoraxtrauma, als auf der Hardbrücke in Zürich ein entgegenkommender VW Golf 5 auf die Gegenfahrbahn geriet und halbseitig frontal mit dem Audi kollidierte. A.________ war damals zum dritten Mal schwanger, und zwar in der siebten Woche. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) im Audi betrug laut unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 11. Januar 2022 (fortan: unfallanalytisches Gutachten) zwischen 26 und 31 km/h. Der Rettungsdienst fuhr A.________ von der Unfallstelle in die Klinik für Traumatologie des Spitals C.________ (fortan: Traumaklinik), wo sie bis zum 13. November 2018 hospitalisiert blieb und über starke Thoraxschmerzen, Luftnot und Kopfschmerzen klagte. Auf eine bildgebende Untersuchung wurde verzichtet. Weitere Hospitalisationen folgten vom 16. bis 20. November 2018 sowie vom 7. bis 9. Januar 2019. Unter anderem gestützt auf die Aktenbeurteilung des Vertrauensarztes der Generali, Dr. med. D.________, vom 10. Februar 2019 verfügte die Generali am 16. Mai 2019 den folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2019 und hielt - nach umfangreichen weiteren Abklärungen - mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 daran fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 21. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Generali habe ihr unter Aufhebung des kantonalen Urteils auch ab 1. April 2019 weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG (insbesondere Heilkosten und Taggeld) zu erbringen. Über die Höhe der Rente und Integritätsentschädigung sei nach Abschluss der Heilbehandlung zu entscheiden. 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Generali am 16. Mai 2019 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 geschützten folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2019 bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mehrfach rügt die Beschwerdeführerin, der Fallabschluss und damit auch die Adäquanzprüfung seien zu früh erfolgt. Vor Bundesgericht wiederholt sie über weite Strecken ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, während sie sich kaum mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander setzt. Soweit sie vor Bundesgericht praktisch vollständig und wortwörtlich ihre bereits vor kantonalem Gericht vorgetragenen formellen Rügen wiederholt, nimmt sie nicht in einer der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.1 hiervor) genügenden Weise Bezug auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass der Status quo ante bezüglich der Thoraxschmerzen per 1. April 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht wurde. Bei den Akten fänden sich keine fachärztlich begründeten Einschätzungen zum zeitlichen Verlauf, welche Zweifel an der Beurteilung wecken könnten, wonach der Unfall vom 10. November 2018 mit stumpfem Thoraxtrauma weder eine Rippen- noch eine Sternumfraktur und auch keine anderen, über den 1. April 2019 hinaus andauernden, organisch nachweisbaren Gesundheitsschäden zur Folge gehabt habe. Weder anlässlich der dreitägigen stationären Erstbehandlung noch im Behandlungsverlauf hätten Ärzte die Diagnose - und nicht einmal eine bloss Verdachtsdiagnose - einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eines HWS-Traumas oder eines sog. "Schleudertraumas" gestellt.  
 
3.2.2. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Kollision vom 10. November 2018 über den 1. April 2019 hinaus geklagten - organisch nicht objektiv ausgewiesenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfte und verneinte das kantonale Gericht deren Unfalladäquanz nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren sog. Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109. Gegen die Adäquanzprüfung wiederholt die Beschwerdeführerin einzig ihren Einwand, diese sei zu früh erfolgt, ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der allesamt verneinten Adäquanzkriterien auseinander zu setzen.  
 
3.2.3. Anlässlich der notfallmässigen stationären Erstbehandlung in der Traumaklinik wurden infolge der Frühschwangerschaft fachärztliche Kollegen der Gynäkologie zur Mitbeurteilung beigezogen, welche eine intakte Schwangerschaft feststellten und angesichts der Strahlenbelastung auf eine bildgebende Untersuchung verzichteten. Laut Bericht der Traumaklinik vom 25. Januar 2019 wäre eine Bildgebung therapeutisch wahrscheinlich ohne Konsequenz geblieben, hätte jedoch möglicherweise diagnostisch eine Erklärung für die geschilderten Beeinträchtigungen finden lassen. Hiergegen habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie "vorerst noch mit einer Bildgebung zuwarten möchte". Explizit stellte die behandelnde Ärztin im Bericht der Traumaklinik vom 7. März 2019 fest, "eine Bildgebung mittels MRI [sei] während der Schwangerschaft möglich", die Beschwerdeführerin wolle jedoch weiterhin darauf verzichten. Letztere legt nicht ansatzweise in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Urteil 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen) dar, inwiefern sie auf Grund ihres Geschlechts in Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert worden wäre, indem bei ihr infolge ihrer Schwangerschaft eine tatsächlich existierende, bildgebend objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor dem strittigen folgenlosen Fallabschluss nicht entdeckt worden sei. Weder eine Sonographie vom 4. März 2019 noch eine MRI-Untersuchung vom 17. März 2020 lieferten Anhaltspunkte für bildgebend objektivierbare Anomalien an HWS und Thorax, insbesondere eine Rippen- und/oder Sternumfraktur.  
 
3.2.4. Weiter vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten aus der Rüge, Dr. med. D.________ habe den Bericht der Traumaklinik vom 14. Mai 2019 nicht berücksichtigen können. Widersprüchlich argumentiert sie, ihre geklagten Kopfschmerzen stünden nicht in einem Zusammenhang mit einem Medikamentenübergebrauch, obwohl die Spezialmediziner des Institutes für Anästhesiologie des Spitals C.________ laut Bericht vom 14. Mai 2019 genau diese Schlussfolgerung zogen. Gleiches gilt für die erneut gegen das unfallanalytische Gutachten erhobene Kritik, welche das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil überzeugend entkräftete, womit sich jedoch die Beschwerdeführerin nicht auseinander setzt.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Generali hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli