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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1060/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung und Nötigung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. April 2022 (SB190438-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 23. Mai 2019 wegen Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, Hinderung einer Amtshandlung und Erschleichens einer Leistung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- an, welche die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 27. März 2018 bedingt ausgesprochen hatte. 
 
B.  
Dagegen gingen A.________ und die Staatsanwaltschaft in Berufung. Die Privatklägerin zog ihre Anschlussberufung zurück. 
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 20. April 2022 fest, dass die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und Erschleichens einer Leistung in Rechtskraft erwachsen waren. Zusätzlich verurteilte es A.________ wegen sexueller Nötigung und Nötigung. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach es ihn frei. 
Das Obergericht ordnete an, dass die bedingte Geldstrafe vom 27. März 2018 vollzogen wird. Sodann verhängte es eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies unter Einbezug der nunmehr vollstreckbaren Geldstrafe vom 27. März 2018 und als Zusatzstrafe zur Geldstrafe, welche die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 20. Mai 2019 wegen Beschimpfung ausgefällt hatte. Schliesslich belegte es A.________ mit einer Busse von Fr. 200.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 20. April 2022 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen. Auf den Vollzug der Geldstrafe vom 27. März 2018 sei zu verzichten. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 36'840.-- nebst Zins zuzusprechen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2).  
 
1.2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn zwar vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freigesprochen, ihn jedoch wegen sexueller Nötigung verurteilt. Dies sei widersprüchlich. Mit Blick auf die Vergewaltigung halte die Vorinstanz fest, es sei nicht festzustellen, ab wann die Privatklägerin Gefallen am Geschlechtsverkehr gefunden habe, da ein sekundenweises Zerlegen dieses dynamischen Vorgangs lebensfremd wäre. Dann nehme die Vorinstanz jedoch selbst eine Trennung vor und gehe davon aus, dass vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr eine sexuelle Nötigung stattgefunden habe. Es sei kaum denkbar, dass die Privatklägerin eine sexuelle Nötigung erduldet hätte, um direkt anschliessend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr samt eigenem Orgasmus zu erleben. Ihre Desinteresseerklärung erwecke den Eindruck, sie habe sämtliche sexuelle Handlungen gewollt. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz halte lapidar fest, er habe verstanden, dass die Privatklägerin die Handlungen nicht gewollt habe. Zwar habe die Privatklägerin ausgesagt, sie habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt. Doch habe sie auch ausgesagt, sie habe es zugelassen, weil es sowieso nichts bringe, wenn sie nein sage.  
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle zur Begründung der Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und Nötigung einzig auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen seien aber widersprüchlich. Obwohl er zahlreiche Widersprüche aufgezeigt habe, sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen. So habe die Privatklägerin fälschlicherweise eine Freiheitsberaubung behauptet. Zur Frage, wie es zu den ersten sexuellen Handlungen gekommen sei, habe sie unterschiedliche Versionen präsentiert. Sie habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am Musikfestival B.________ gezwungen, in ein Taxi zu steigen, ihr Handy gestohlen und sie mit einem heissen Feuerzeug am Bein verbrannt. Diese Vorwürfe hätten sich nicht erhärtet. Es habe sich auch nicht beweisen lassen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin gegen den Kopf getreten habe. Ferner habe sich nicht beweisen lassen, dass der Beschwerdeführer ihr mit Prügeln gedroht habe, wenn sie nicht esse, was er für sie gekocht habe. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Privatklägerin durch die Chat-Nachrichten des Beschwerdeführers nicht eingeschüchtert gewesen sei; vielmehr habe sie mit gleicher Münze zurückgegeben. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Privatklägerin sei von ihrer Mutter und ihrem neuen Freund zur Strafanzeige gedrängt worden. 
 
1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
1.3.1. Die Privatklägerin ist die Ex-Freundin des Beschwerdeführers. Was die angeklagte mehrfache vaginale Penetration betrifft, hält die Vorinstanz fest, die Einstellung der Privatklägerin zum Beschwerdeführer sei ambivalent gewesen. Die Privatklägerin habe noch immer Gefühle für den Beschwerdeführer empfunden, obwohl sie eine neue Bekanntschaft gemacht habe. Womöglich sei der erste Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, im späteren Verlauf habe es der Privatklägerin aber gefallen. Ein sekundenweises Zerlegen eines dynamischen Vorgangs wie des Geschlechtsverkehrs wäre gemäss Vorinstanz "allzu akademisch und lebensfremd": Es sei nicht zu erstellen, ab wann die Privatklägerin Gefallen am Geschlechtsverkehr gefunden habe und sogar bis zum eigenen Höhepunkt gekommen sei. Die Privatklägerin habe geschildert, "als es passierte", habe es ihr gefallen. Die Vorinstanz nimmt zugunsten des Beschwerdeführers an, dies sei ab dem Zeitpunkt des ersten Eindringens der Fall gewesen sei. Daher spricht sie ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung frei.  
Zur zeitlich vorangehenden sexuellen Nötigung stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin geküsst, im Intimbereich ausgegriffen und einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Dies, obwohl sie ihm ihren Widerwillen mit Worten und Gesten gezeigt habe. Die Vorinstanz hält die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin für überzeugend. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung der Privatklägerin verstanden, sich jedoch mit körperlicher Überlegenheit darüber hinweggesetzt und der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 
In diesen Erwägungen besteht entgegen dem Beschwerdeführer kein stossender Widerspruch. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nicht genau bestimmt werden kann, ob die Privatklägerin vor oder nach der ersten Penetration Gefallen am Geschehen gefunden habe. Folgerichtig spricht sie den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer im zeitlich vorgelagerten Geschehen mit physischer und psychischer Gewalt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte und zu sexuellen Handlungen nötigte. Die Vorinstanz legt dar, dass sich beim Vorwurf der Vergewaltigung nicht genau sagen lässt, ab wann die Privatklägerin einverstanden war. Demgegenüber hält sie bei der vorgehenden sexuellen Nötigung fest, der Beschwerdeführer habe sich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Darin liegt keine Willkür, auch wenn das Gefühlsempfinden der Privatklägerin erstaunlich sein mag. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Privatklägerin sei unglaubwürdig. Dazu verweist er auf diverse Aussagen, die sie teilweise in einem anderen Zusammenhang machte. Allerdings übersieht er, dass nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagenwürdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob sie einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringt. Dabei spielt das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen eine entscheidende Rolle (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragen Person als persönliche Eigenschaft. Dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin zur sexuellen Nötigung willkürlich gewürdigt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er versucht bloss, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern, indem er auf Aussagen verweist, die sie mehrheitlich in einem anderen Zusammenhang gemacht hat.  
 
1.3.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt. Er lässt auch ausser Acht, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein weites Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1).  
 
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hält vor Bundesrecht stand. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1.  
 
2.2.1.1. Die Vorinstanz geht von der sexuellen Nötigung als schwerstes Delikt aus. Dafür setzt sie eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest. Sie begründet dies sorgfältig und hält fest, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin durch physische und psychische Gewalt gefügig gemacht und sich anschliessend auf dem Bett mit seiner körperlichen Überlegenheit über ihre Ablehnung hinweggesetzt. Er habe die Privatklägerin mit sexueller Motivation geküsst, gebissen, ausgegriffen und schliesslich für mehrere Minuten einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Die Privatklägerin habe darunter weniger physisch als psychisch gelitten. Sie habe angegeben, den Sex mit dem Beschwerdeführer gewohnt gewesen zu sein. Zudem habe sie sich anschliessend auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen motivieren lassen. Hingegen habe sie die sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer zumindest anfänglich nicht gewollt, da sie einen neuen Freund gehabt habe, dem sie eigentlich treu habe bleiben wollen. Über dieses sexuelle Selbstbestimmungsrecht habe sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt. Das Beissen habe bei der Privatklägerin eine blutende und schmerzhafte Wunde hinterlassen. Die Vorinstanz erachtet die objektive Tatschwere im weiten Bereich der denkbaren sexuellen Nötigung als leicht.  
Zur subjektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich egoistisch und "machohaft-primitiv" gehandelt. Er habe nicht akzeptieren wollen, dass nicht nur er eine neue Beziehung habe, sondern auch die Privatklägerin. Mit den Übergriffen habe er seine Besitzansprüche an der Privatklägerin zeigen wollen. Die Vorinstanz wertet das Motiv des Beschwerdeführers als niederträchtig. Entgegen der Erstinstanz sieht sie keinen Anlass, das Alter des Beschwerdeführers strafmindernd zu berücksichtigen. Er sei auch mit 19 Jahren in der Lage gewesen, die Folgen seiner Tat zu erkennen. Die subjektive Tatschwere übersteige die objektive Tatschwere. Trotzdem lässt es die Vorinstanz bei einem "vergleichsweise noch leichten Verschulden" bewenden. 
 
2.2.1.2. Sodann legt die Vorinstanz für die Nötigung eine Strafe von sieben Monaten fest. Auch dies begründet sie überzeugend. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, ein Intimbild der Privatklägern an deren strengen muslimischen Vater zu senden. Dies hätte der damals 16-jährigen Privatklägerin massive Probleme mit dem Vater eingehandelt. Nur schon die Befürchtung einer familiären Zerrüttung wiege schwer. Die objektive Tatschwere wiege deshalb nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere macht die Vorinstanz dieselben Überlegungen wie bei der sexuellen Nötigung und geht von einem "vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden" aus.  
 
2.2.1.3. Schliesslich erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 8 Monaten wegen der Nötigung um 4 Monate. Eine geringere Straferhöhung hält sie nicht für angezeigt, da die Taten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richteten.  
 
2.2.2. Was die Täterkomponente betrifft, stellt die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil und die Angaben des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung ab. Sie hält fest, er habe nähere Angaben zu seinem Gesundheitszustand verweigert. Gemäss seiner Darstellung betreibe er ein Selbststudium, indem er im Internet auf einer Lernplattform an Kursen im Bereich Management und IT teilnehme. Er plane eine Ausbildung im IT-Bereich. Die Lehre als Polymechaniker habe er definitiv abgebrochen. Diese persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit kann sie nicht ausmachen. Auch ein Geständnis, Einsicht oder gar Reue liegen gemäss Vorinstanz nicht vor. Sie berücksichtigt seine Vorstrafen wegen eines Gewaltdelikts und Nötigung straferhöhend und betont, dass er während laufender Probezeit delinquiert habe. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponenten zu einer moderaten Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf 14 Monate.  
 
2.2.3. Was die rechtskräftige Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung angeht, erachtet die Vorinstanz die erstinstanzliche Geldstrafe als angemessen. Diese Straftat beging der Beschwerdeführer, bevor er am 20. Mai 2019 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Daher fällt die Vorinstanz eine Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen aus (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. und E. 2.4). Für die rechtskräftige Verurteilung wegen Erschleichens einer Leistung spricht die Vorinstanz eine Busse von Fr. 200.-- aus.  
 
2.2.4. Was den Strafaufschub betrifft, hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre vor den aktuellen Taten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, weshalb keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz gibt jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Straftaten gegenüber der Privatklägerin nur kurz nach der einschlägigen Verurteilung wegen Nötigung und während laufender Probezeit beging, was bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten sei. Seine vor Erstinstanz noch zu Protokoll gegebene Absicht, die Lehre als Polymechaniker abzuschliessen, habe er nicht verwirklicht. An der Berufungsverhandlung habe er dazu erklärt, dass er seine "Erfahrungen" in "anderen Bereichen" besser einsetzen könne. Dabei habe er vage von "IT" gesprochen, allerdings noch mit keiner Ausbildung begonnen. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen beruflichen Plänen gemacht. Daher geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer, der früher Sozialhilfe bezog, auch in Zukunft erwerbs- und mittellos bleiben wird. Zudem weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer weder geständig noch reuig zeigte und ein "machohaft-primitives" Verhalten offenbarte, das in keiner Weise nachvollziehbar sei. Er lebe in keiner festen Beziehung und pflege keine sozialen Aktivitäten ausser Haus. Den Tag verbringe er vorwiegend mit Körperpflege, Dehnübungen und im Internet. Entgegen der Erstinstanz könne keine Rede davon sein, dass der Freiheitsentzug den Beschwerdeführer übermässig treffen würde. Sodann habe der Beschwerdeführer im März 2019 und damit nur kurz nach Entlassung aus der Haft bereits eine neue Straftat begangen, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe belegt worden sei. Aus all diesen Gründen stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose und ordnet den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe an.  
 
2.2.5. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass die bedingte Geldstrafe vom 27. März 2018 den Beschwerdeführer nicht beeindruckt habe. Denn nur vier Monate später habe er die hier zu beurteilenden Straftaten begangen. Im Jahr 2019 sei er abermals straffällig geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der bedingten Geldstrafe vom 27. März 2018 anordnet. Denn vor diesem Hintergrund darf die Vorinstanz annehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Daran ändert auch die neue unbedingte Freiheitsstrafe nichts. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet die Vorinstanz zutreffend eine Gesamtgeldstrafe (vgl. dazu BGE 145 IV 146 E. 2.4.1).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, dass sie bei der Strafzumessung die Tätlichkeiten berücksichtigt, obwohl diese mangels Strafantrag nicht angeklagt wurden. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beurteilung der objektiven Schwere der sexuellen Nötigung, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit physischer und psychischer Gewalt gefügig machte. Dabei durfte und musste sie auch beachten, in welcher Weise er die Privatklägerin tätlich angegangen war. Denn die Tätlichkeiten gehörten genauso zu den objektiven Tatumständen der sexuellen Nötigung wie etwa das Küssen und das Ausgreifen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sexuell motiviert waren oder nicht. Zudem scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass sich die Vorinstanz ohnehin milde zeigte und die objektive Tatschwere als leicht einstufte.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sein Verhalten als "machohaft-primitiv" bezeichnet. Er macht geltend, es sei nicht erstellt, dass er die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin auf Video dokumentierte, weil kein solches Video bei den Akten sei. Die Privatklägerin habe nur behauptet, er habe sie gefilmt. Mit diesen Ausführungen belegt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Zudem übergeht er, dass die Vorinstanz sein Verhalten auch aus anderen Gründen als "machohaft-primitiv" wertet. So hält sie fest, dass er nicht akzeptiert habe, dass die Privatklägerin eine neue Beziehung habe. Mit seinen sexuellen Übergriffen habe er seine Besitzansprüche an der Privatklägerin demonstrieren wollen.  
 
2.3.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Er beanstandet, dass die Vorinstanz berücksichtigte, dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter delinquierte. Zur Begründung trägt er lediglich vor, dass er den Strafbefehl "aus Opportunitätsgründen" nicht angefochten habe. Dies bedeute "nicht automatisch, dass die Aussprache einer unbedingten Geldstrafe rechtmässig war". Auf derartige Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein. Ohnehin blendet der Beschwerdeführer aus, dass im September 2019 abermals eine Untersuchung gegen ihn eröffnet wurde, die zu einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls führte. Der Beschwerdeführer focht das erstinstanzliche Urteil an, weil er die Bandenmässigkeit bestreitet. Unbestritten ist hingegen, dass er mehrere Einbruchdiebstähle beging, die zumindest teilweise nach der Inhaftierung im vorliegenden Verfahren erfolgten. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie dem Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose stellt und den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe anordnet.  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung in keiner Weise zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt