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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_623/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________, gesetzlich vertreten durch C.B.________, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Juli 2023 (ZK 23 115 ZK 23 137 ZK 23 149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Beschwerdeführer und C.B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des im Jahr 2017 geborenen Beschwerdegegners. Die Mutter hat die alleinige Obhut. Die Eltern regelten den Kindesunterhalt am 6. März 2019 in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung. 
 
B.  
Am 19. April 2022 klagte der Beschwerdegegner auf Abänderung (angemessene Erhöhung) des Kindesunterhalts. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 bejahte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Vorliegen von erheblichen und dauerhaft veränderten Verhältnissen und setzte die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest. 
Mit teilweise gutheissendem Berufungsentscheid vom 18. Juli 2023 setzte das Obergericht des Kantons Bern modifizierte Unterhaltsbeiträge fest. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 26. August 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. Ferner scheint er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersucht "um rechtlichen Beistand, der mir bei der Lösung dieses Streits helfen würde". Indes vermittelt das Bundesgericht keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, sich um eine Vertretung zu bemühen, soweit er seine Rechtsmitteleingabe nicht selbst verfassen möchte. 
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen um "eine persönliche Anhörung mit Hilfe eines Übersetzers bitte[t]", ist zu bemerken, dass das Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist (Art. 57 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Ausserdem ist in der Beschwerde ein Rechtsbegehren zur Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen genau zu beziffern ist (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b); dies gilt auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.5 und E. 5; 79 II 253 E. 1). 
 
3.  
Vorliegend scheitert die Beschwerde bereits daran, dass keine Rechtsbegehren gestellt werden, schon gar nicht bezifferte; auch aus der rudimentären Beschwerdebegründung erschliesst sich nicht, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge beziffert haben möchte. 
 
4.  
Sodann ist aber auch die Beschwerdebegründung weitgehend unzureichend: 
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Sachverhalt bezieht, kann auf die rein appellatorischen Ausführungen nach dem in E. 1 Gesagten von vornherein nicht eingetreten werden. Dies betrifft namentlich die erneuerte Behauptung, lebe mit einem Partner zusammen und dort stehe auch ein angemieteter Parkplatz zur Verfügung (das Obergericht hatte kein kostensenkendes Konkubinat berücksichtigt mit der Begründung, es handle sich um eine unbelegte Parteibehauptung). Ohnehin täte dies nichts zur Sache, weil über die alleinige Obhut verfügt und deshalb allein der Beschwerdeführer für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5); der Bedarf der Mutter wäre einzig im Zusammenhang mit Betreuungsunterhalt relevant, welchen es vorliegend nicht festzusetzen galt. 
Das Vorbringen, angesichts der extrem gestiegenen Treibstoffpreise etc. müssten bei 15'960 km pro Jahr für den Fahrkilometer 70 statt 50 Rappen veranschlagt werden, beschlägt hier die Rechtsanwendung. Diesbezüglich hatte das Obergericht erwogen, bei kurzen Strecken sei ein monatlicher Mindestbetrag von Fr 400.--, bei mittleren Strecken (zwischen 5'000 und 30'000 km pro Jahr) ein Betrag von 50-70 Rp/km und bei grossen Distanzen ein solcher von 50 Rp/km zu berücksichtigen, wobei vorliegend ermessensweise ein Ansatz von 50 Rp/km zu veranschlagen sei. Dass es vorliegend um den Bereich geht, in welchem nach der obergerichtlichen Vorgehensweise zwischen 50 und 70 Rp/km zu berücksichtigen sind, wird als solches nicht beanstandet. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der "in den letzten zwei Jahren extrem gestiegenen Preise" könne ein Ansatz von 50 Rp/km nicht mehr relevant sein. Dem steht indes gegenüber, dass vorher die Treibstoffpreise stark gesunken waren und sie sich jetzt wieder auf einem höheren Niveau eingependelt haben. Inwiefern das Obergericht sein bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein bestehendes weites Ermessen (BGE 137 III 289 E. 11.1.1; 148 III 161 E. 4.1; zuletzt Urteil 5A_709/2022 24. Mai 2023 E. 1.3) unsachgemäss angewandt und dieses spezifisch im Bereich der Veranschlagung von Fahrkosten missbraucht haben soll, ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer scheint am Schluss seiner Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Indes konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli