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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_973/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Dezember 2023 (BA 2023 78). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und C.________ betreiben die A.________ AG für eine Forderung von Fr. 69'603.95 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 2023 übergeben. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. November 2023 gelangte die A.________ AG an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte, den erwähnten Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. 
Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 21. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil als nichtig bzw. ungültig zu erkennen und eventuell vollständig aufzuheben. Entsprechend sei der fragliche Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung aufzuheben. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das angefochtene Urteil steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin zitiert mehrfach, was sie dem Obergericht vorgetragen hat. Auf diese Weise setzt sie sich gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Darauf ist nicht einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei nichtig bzw. ungültig, weil die Unterschriften im Urteil Art. 14 OR widersprächen. Wenn der komplette Name inkl. Vorname aus der Unterschrift selbst nicht zu erkennen sei, müsse der vollständige Name (inkl. Vorname) in Druckbuchstaben wiedergegeben werden. Es genüge nicht, wenn die Namen in Verzeichnissen geprüft werden könnten. Zudem dürfte die Unterschrift des Abteilungspräsidenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht derjenigen in seinen Ausweisen entsprechen und sei damit missbräuchlich. Während der Abteilungspräsident unbedeutende Dokumente wie Eingangsanzeigen öfters mit einer glaubwürdigen Unterschrift versehe, würden Urteile konsequent mit einer Kurzform von etwa fünf, mehr oder weniger schrägen Strichen versehen.  
 
2.2. Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG.  
Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht. 
 
3.  
 
3.1. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob der Zahlungsbefehl gültig unterzeichnet wurde. Das Obergericht hat diesbezüglich festgestellt, der beanstandete Zahlungsbefehl weise den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfülle er die Formvorschriften von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrfach Zahlungsbefehle mit Verweis auf Art. 6 VFRR beanstandet. Das Bundesgericht hat die Auffassung der Beschwerdeführerin jeweils verworfen und bestätigt, dass eine eingescannte Unterschrift verwendet werden darf. Darauf kann verwiesen werden (Urteile vom 8. Dezember 2023 in den Verfahren 5A_30/2023 [E. 2], 5A_729/2023 [E. 2], 5A_736/2023 [E. 3] und 5A_772/2023 [E. 2]). Anders als in den genannten Verfahren verweist die Beschwerdeführerin zwar neu auf einen Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (V ZB 88/16), der ihren Standpunkt stützen soll. Der genannte Beschluss betrifft jedoch nicht die schweizerische, sondern die deutsche Rechtsordnung. Es besteht demnach kein Anlass, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage zurückzukommen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin behauptet ausserdem, es sei klar geworden, dass die Amtsleiterin an der Erstellung von Zahlungsbefehlen üblicherweise nicht mitwirke. Ganz bestimmt würden auch Unterschriften gedruckt, wenn sie überhaupt nicht anwesend sei.  
Die Beschwerdeführerin stellt damit bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, ohne genügende Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3) zu erheben. Konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Unterschrift legt sie nicht dar. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hält schliesslich an ihrer Auffassung fest, kantonale und kommunale Behörden verfügten über keine hoheitliche Rechte und die Schweiz befinde sich im Rechtsbankrott. Sie könne dies - entgegen der Auffassung des Obergerichts - mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG rügen, denn wenn es kein Recht mehr gebe, eine Betreibungsurkunde als Verfügung zu erstellen, folge daraus ein formeller Mangel. 
Diese Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
 
5.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg