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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_857/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Grundstücksschätzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. September 2023 (BEZ.2023.54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers (Schuldner) an der Erbengemeinschaft B.________, zu welcher insbesondere ein Grundstück gehört, wurde zugunsten von acht Pfändungsgruppen gepfändet. Am 5. April 2022 ordnete die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers blieben erfolglos (Urteil 5A_638/2022 vom 13. September 2022). In der Folge gab das Betreibungsamt eine Schätzung in Auftrag. 
Gegen die Schätzung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2023 (Abgabe an Anstaltsleitung und Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 25. September 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 11. November 2023 datierten Eingabe (Postaufgabe 13. November 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Zudem gibt die Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig statt mit zehn Tagen an (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Da dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), ist zu untersuchen, ob die Beschwerde dennoch als rechtzeitig zu erachten ist. 
Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 11. Oktober 2023 entgegen genommen. Von diesem Empfangsdatum geht auch der Beschwerdeführer aus. Er bringt vor, die Eingabe erfolge innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist mit Abgabe an die Anstaltsstationsleitung am 12. November 2023. 
Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 11. Oktober 2023 in Empfang genommen hat, begann die Beschwerdefrist am 12. Oktober 2023 zu laufen und lief - bei Anwendung der unzutreffenden Beschwerdefrist von dreissig Tagen - am Freitag, 10. November 2023 ab. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er sich auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, erfolgte die - angebliche - Übergabe an die Anstaltsstationsleitung am 12. November 2023 verspätet. 
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Brisanz des Verfahrens sei zu entschleunigen und etwaige Fristen seien angemessen zeitoffen zu gestalten. Soweit er damit eine Erstreckung der Beschwerdefrist anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerdefristen gesetzlich bestimmte Fristen sind. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde ist damit verspätet und offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg