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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_220/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Beatrice Vock, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Kindesunterhalts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 23. Februar 2024 
(Z1 2023 29). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist der Vater des im Juni 2011 geborenen Beschwerdegegners. Am 1. September 2011 verpflichtete er sich (zumindest falls er nicht mehr mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe) zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'645.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 1'845.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 2'230.-- bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung. 
Mit Abänderungsklage vom 18. März 2021 verlangte der Beschwerdegegner, unter die Obhut der Mutter gestellt zu werden; sodann beantragter er höhere Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 stellte ihn das Kantonsgericht Zug unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, und es verpflichtete diesen zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'233.-- Barunterhalt sowie Fr. 1'498.-- Betreuungsunterhalt bis zum 1. August des Jahres, in welchem der Beschwerdegegner in die Oberstufe eintrete, von Fr. 2'236.-- Barunterhalt sowie Fr. 367.-- Betreuungsunterhalt ab jenem August bis Juni 2027, von Fr. 2'525.-- ab Juli 2027 bis Juni 2029 und von Fr. 1'325.-- ab Juli 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 
Die hiergegen in Bezug auf die Unterhaltsfestsetzung erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 23. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen eine soziale und gesundheitliche Untersuchung, die Revision des obergerichtlichen Urteils betreffend die Obhut und die Sistierung des Kindesunterhaltes. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wandte sich bereits mit E-Mail an das Bundesgericht und er wurde darauf hingewiesen, dass Beschwerden nur in der von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 4 BGG vorgeschriebenen physischen oder elektronischen Form entgegengenommen werden können. Trotz dieser Hinweise, namentlich auch auf die Notwendigkeit einer Unterschrift, fehlt eine solche bei der Eingabe vom 4. April 2024. Indes ist eine auf Art. 42 Abs. 7 BGG gestützte Rückweisung zur Anbringung einer eigenhändigen Unterschrift entbehrlich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 
 
3.  
Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur bilden, was im obergerichtlichen Verfahren (noch) strittig war; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Insbesondere können keine neuen Rechtsbegehren gestellt werden (Art. 99 Abs. 2 BGG) und ist auch das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Im Berufungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, ging es nur noch um die Höhe des geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhaltes (vgl. die explizite Aussage im angefochtene Entscheid, E. 2). Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer in erster Linie zur Situation für das Kind bei der Mutter, gegen welche zahlreiche Vorwürfe erhoben werden; sie sei völlig unfähig, den Beschwerdegegner zu erziehen, auch die Wohnsituation sei für diesen untragbar und niemand komme dem sich in Gefahr befindenden Kind zu Hilfe. 
Weil die Obhutsfrage nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, kann auf all diese Ausführungen nicht näher eingegangen werden. 
 
4.  
Sinngemäss auf die Unterhaltsfestsetzung bezieht sich die Aussage des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil treffe zu seiner finanziellen Situation für ihn nachteilige Annahmen. 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist indes für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Eine Willkürrüge oder eine andere Verfassungsrüge in Bezug auf die der Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegende Einkommensfeststellung wird weder explizit noch dem Sinn nach erhoben. Der Beschwerdeführer geht nicht einmal in appellatorischer Weise konkret auf die ausführlichen beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ein. Mithin kann auf die Beschwerde auch insofern nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli