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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_203/2022, 6B_298/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_203/2022 
Sandra Esteves Gonçalves, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin 1, 
 
und 
 
6B_298/2022 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________ (Schweiz) AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Wetzstein, 
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. 
 
Gegenstand 
6B_203/2022 
Entschädigung amtliche Verteidigung, 
 
6B_298/2022 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2021 (SB210163-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde vom Verwaltungsratspräsident der B.________ (Schweiz) AG, E.________, mit Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 als Geschäftsführer und Direktor der B.________ (Schweiz) AG angestellt, bei welcher es sich gemäss der Anklage zu 100% um eine Tochtergesellschaft der B.C.________ GmbH Deutschland handelt. Vereinbart war gemäss dem Vertrag vom 19. Dezember 2007 ein fester Monatslohn von brutto Fr. 11'550.--, ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe sowie ein variabler, leistungsabhängiger Bonus, welcher für das Jahr 2008 mindestens Fr. 30'000.-- betrage. Ab Juli 2011 war A.________ zudem Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ (Schweiz) AG. Die Anklage wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG, beide mit Sitz in Deutschland, für die Jahre 2009 bis 2013 und 2017 einen Kompensationsplan, datierend mehrheitlich von Februar bzw. März des entsprechenden Jahres, erhalten, in welchem sein jährliches Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn sowie die Bandbreite für den variablen Bonus festgehalten worden sei. Weiter habe er von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG am 7. April 2010, 14. April 2014 und 4. April 2017 ein Schreiben mit den Bonuszahlungen für das Jahr 2009, 2013 bzw. 2016 erhalten. Alle Schreiben hätten jeweils den Auftrag enthalten, diese zwecks Umsetzung an den Finanzchef der B.________ (Schweiz) AG, F.________, weiterzuleiten. Obschon A.________ die Schreiben erhalten habe, habe er diese bewusst nicht an F.________ weitergeleitet bzw. im Jahr 2009 viel zu spät. Vielmehr habe er sich mit diesem jeweils zusammengesetzt und ihm seinen Lohn inkl. Bonus und denjenigen der Angestellten der B.________ (Schweiz) AG mündlich mitgeteilt. Dies sei sodann in einem jährlich erstellten "Salary Spreadsheet" schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet worden. Darin sei für A.________ für die Jahre 2009 bis 2017 ein höheres jährliches Bruttoeinkommen festgehalten worden, als ihm gemäss den Kompensationsplänen für die Jahre 2009 bis 2013 und 2017 zugestanden haben. Für die Jahre 2009, 2013 und 2016 sei zudem ein höherer Bonus festgelegt worden als in den Bonusschreiben für die entsprechenden Jahre. A.________ sei sich bewusst gewesen, dass F.________ ihm aufgrund ihres Vertrauens- und Subordinationsverhältnisses betreffend seinen angegebenen Lohn und Bonus Glauben schenken und seine Angaben nicht überprüfen werde, was dieser auch nicht getan habe. Ausserdem sei er sich bewusst gewesen, dass F.________ die entsprechenden Lohn- und Bonuszahlungen auslösen werde. Gestützt auf diese falschen Angaben sei A.________ in der Folge bis Ende November 2017 total Fr. 264'403.33 zu viel, seitens der B.________ (Schweiz) AG nicht geschuldeter Lohn und Bonus überwiesen worden, auf welchen A.________ keinen Anspruch gehabt habe, was er gewollt habe. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 15. Oktober 2020 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Schadenersatzbegehren der B.________ (Schweiz) AG (Privatklägerin) verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves entschädigte es für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von A.________ mit pauschal Fr. 34'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST). 
Das Bezirksgericht ging abweichend von der Anklage davon aus, A.________ habe die Schreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG betreffend seinen Lohn an F.________ weitergeleitet. Es stellte fest, F.________ habe die Lohnübersichten ("Salary Spreadsheets") ausgefüllt und sie A.________ vorgelegt, welcher sie als gut befunden und mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt habe. A.________ habe für die Zeit von Februar 2008 bis Ende November 2017 zu viel Lohn in der Höhe von Fr. 251'400.33 (inkl. 13. Monatslohn) bzw. Fr. 116'280.33 (exkl. 13. Monatslohn) und in den Jahren 2010, 2014 und 2017 zu viel Bonus in der Höhe von Fr. 7'902.--, Fr. 101.-- bzw. Fr. 5'000.-- (total Fr. 13'002.--) bezogen. Ob A.________ Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte oder dieser bereits im Fixlohn enthalten war, liess das Bezirksgericht offen. 
Gegen das Urteil vom 15. Oktober 2020 erhob A.________ Berufung. Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves führte gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständigkeitshalber an die für die Beurteilung der Berufung von A.________ zuständige I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte am 25. Oktober 2021 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Es geht mit Verweis auf die bezirksgerichtlichen Berechnungen inkl. 13. Monatslohn von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 264'403.33 aus. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves gegen die Festlegung ihres Honorars wies es ab und es auferlegte dieser eine Gebühr von Fr. 1'300.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B_298/2022). 
 
E.  
Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves gelangte gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Sie beantragt darin, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnung G.________ AG, Auslagen und MWST) auszurichten. Eventualiter sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 45'681.40 auszurichten (exkl. Rechnung G.________ AG). Subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und sie sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'833.60 zu entschädigen (Verfahren 6B_203/2022). 
 
F.  
Das Bundesstrafgericht leitete die Beschwerde von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
G.  
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ (Schweiz) AG stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (je Verfahren 6B_298/2022). A.________ reichte eine Replik ein. 
Im Verfahren 6B_203/2022 wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da Anfechtungsgegenstand beider Beschwerden das Urteil vom 25. Oktober 2021 bildet (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 1). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten ist im Verfahren 6B_203/2022 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren. Die vom Berufungsgericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung blieb unangefochten. Es liegt daher kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1; vgl. auch BGE 141 IV 187 E. 1.2). 
 
3.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Replik dient zudem nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (Urteil 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht übermittelte dem Beschwerdeführer 2 eine Kopie der Vernehmlassungsantworten mit dem Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Der Beschwerdeführer 2 macht in seiner neunseitigen Replik zahlreiche Ausführungen, welche er bereits in seiner Beschwerde hätte bringen können, welche neue Tatsachen aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen oder mit welchen er schlicht die Argumentation in seiner Beschwerde wiederholt. Die Replik hat daher - auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 6B_298/2022 - unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die mit der Replik eingereichten Beilagen 1 bis 7 betreffend die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Zivilrichter. Dabei handelt es sich um unzulässige echte Noven aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid. 
 
4.  
Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen wie etwa allgemein zugängliche Fachliteratur (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. act. 21 Ziff. 24 S. 11) unterliegt der vom Beschwerdeführer 2 mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht neu eingereichte Wikipediaauszug zur internen Revision daher nicht dem Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG und es besteht kein Anlass, diesen aus den Akten zu weisen. 
 
5.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden daher, soweit die Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben verweisen (vgl. etwa Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 1.2 S. 6). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des Gebots des unabhängigen und unparteiischen Richters. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; Urteil 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1).  
 
6.1.2. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer 2 begründet den Vorwurf der Befangenheit im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern, der angeblich mangelnden Aktenkenntnis und dem fehlenden Fachwissen der Vorinstanz sowie der behaupteten parteiischen Bevorzugung der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bei der Entschädigung (vgl. Beschwerde Ziff. 9.4 S. 23; Ziff. 18 S. 38). Damit verkennt er, dass richterliche Verfahrensfehler nach dem zuvor Gesagten nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit des oder der betroffenen Richter zu begründen vermögen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer 2 kann sich gegen die behaupteten Rechtsverletzungen mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen zur Wehr setzen. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers 2 zutreffen sollten, was nachfolgend zu prüfen ist, würde dies daher keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.2).  
 
6.3. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2 daher, soweit er die Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter mit einer Ungleichbehandlung und Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO (Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt nachzugehen) im Untersuchungsverfahren begründet (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 9.1 f. S. 17 f.; Ziff. 9.3 S. 22).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet weiter, er sei von der Vorinstanz mittels falscher Angaben zum Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung verleitet worden. Der Vorsitzende habe an der Berufungsverhandlung erklärt, das Gericht wolle sich genügend Zeit für die Urteilsberatung nehmen, mindestens zwei bis drei Stunden, vielleicht sogar länger, um die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente sorgfältig prüfen zu können. Er habe alleine aus diesem Grund auf sein formelles Recht auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll habe die Urteilsberatung am 25. Oktober 2021 im Anschluss an die Berufungsverhandlung von ca. 16.40 bis 18.40 Uhr stattgefunden. Die Vorinstanz habe sich daher weder eingehend beraten noch die Prozessakten zumindest nachträglich einlässlich studiert.  
 
7.2. Die Kritik ist unbegründet. Die Parteien können gemäss Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten, wenn hierfür die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung notwendig wäre. Der Beschwerdeführer 2 behauptet nicht, ihm sei vom Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung zugesichert worden, die Urteilsberatung werde mehr als zwei Stunden dauern. Selbst ausgehend von den Vorbringen in der Beschwerde wäre daher von einem gültigen Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung auszugehen. Damit erübrigt sich der vom Beschwerdeführer 2 beantragte Beizug der Tonbandaufzeichnung der Berufungsverhandlung. Im Übrigen kann daraus, dass die Urteilsberatung "lediglich" zwei Stunden dauerte, nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die Prozessakten nicht studiert, da das Aktenstudium in der Regel im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung erfolgt.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als ungetreue Geschäftsbesorgung. Er argumentiert u.a., bei den "Salary Spreadsheets" bzw. Lohnübersichten oder Budgets, wie sie ebenfalls von der Vorinstanz genannt würden, handle es sich um die von der Privatklägerin intern für das nächste Geschäftsjahr festgelegten Löhne und Boni. Die Budgetierung der Löhne erfolge im Vorjahr für das nächste Jahr, d.h. für die Löhne für das Jahr 2009 im Dezember 2008. Die Kompensations- und Bonusbescheinigungen der deutschen Muttergesellschaft seien demgegenüber ausserhalb der Privatklägerin erlassen worden und ihm üblicherweise zwischen Februar und April des laufenden Lohnjahres zugesandt worden, d.h. mehrere Monate nach Erstellung der Lohnübersichten der Privatklägerin. Entgegen der Vorinstanz habe sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 zudem nicht um 30%, sondern lediglich um 20% erhöht. Die an ihn getätigten Lohn- und Bonuszahlungen würden mit den "Salary Spreadsheets", mit welchen der Lohn gemäss der Vorinstanz in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben worden sei, übereinstimmen, weshalb er selbst nach der Darstellung der Vorinstanz freizusprechen sei. Er habe F.________ nicht falsch instruiert, da er die Bonus- und Kompensationsbescheinigungen erst mehrere Monate nach der Erstellung der "Salary Spreadsheets" erhalten habe. Mit der Weiterleitung der Kompensations- und Bonusbescheinigungen an F.________ sei er seinen Pflichten umfassend nachgekommen. Die Lohnerhöhungen gemäss den "Salary Spreadsheets" seien von der deutschen Muttergesellschaft genehmigt worden. Während zehn Jahren seien von dieser keinerlei Bedenken angemeldet und/oder Unregelmässigkeiten moniert worden, dies trotz der in den Jahren 2009, 2015 und 2017 durchgeführten internen Revisionen. In der internen Revision 2009, welche im August 2009 durchgeführt und mit Revisionsbericht vom 31. August 2009 abgeschlossen worden sei, seien die Lohn- und Bonuszahlungen der Belegschaft der Privatklägerin, inkl. für das Jahr 2009, minutiös untersucht und für richtig befunden worden. Die Vorinstanz gehe weiter zu Unrecht davon aus, F.________ sei ihm hierarchisch untergeben gewesen. Ein solches Subordinationsverhältnis zwischen ihm und F.________ habe weder gestützt auf die Funktionsbezeichnung noch die Stellung innerhalb der Privatklägerin und des Konzerns oder aufgrund der faktischen Verantwortlichkeiten und Aufgabenteilungen vorgelegen. Im Gegenteil, F.________ sei ihm bezüglich der relevanten Aspekte wie Lohn, Bonus, Reisespesen etc. übergeordnet gewesen. Auch in formeller Hinsicht sei er als CFO und Verwaltungsratsmitglied mindestens auf der gleichen Stufe gestanden wie er.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).  
 
8.2.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_644/2018 von 22. Mai 2019 E. 2.4.3; 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.4). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteile 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3).  
 
8.2.3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1).  
 
8.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Lohn- und Bonusvorgaben der deutschen Gesellschaften B.C.________ GmbH und B.D.________ AG seien für den Beschwerdeführer 2 verbindlich gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 12). Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 habe der Beschwerdeführer 2 keine Schreiben betreffend Lohn ("Compensation Plan") erhalten, da sich sein Basisgehalt in dieser Zeit nicht verändert habe (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 30, auf welches die Vorinstanz verweist). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er sei verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die von F.________ in den "Salary Spreadsheets" aufgelisteten Löhne korrekt waren, und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen bestätigt (angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14). Die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin sei ein wesentlicher Teil der dem Beschwerdeführer 2 obliegenden Geschäftsführungspflichten gewesen, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität habe verlangt werden dürfen, soweit es um seine eigenen Lohn- und Bonuszahlungen gegangen sei. Er hätte daher hinschauen und die Arbeit von F.________ kontrollieren müssen, was er nicht getan habe (angefochtenes Urteil E. 3.9 S. 15 f.). Der Versuch des Beschwerdeführers 2, F.________ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen, sei abwegig und überzeuge nicht. Nicht ersichtlich sei, welches Interesse F.________ daran gehabt haben sollte, dem Beschwerdeführer 2 über Jahre hinweg einen höheren Lohn als von der "Privatklägerin" vorgesehen zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten möge auf den ersten Blick, dass der Beschwerdeführer 2 F.________ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weitergeleitet habe und F.________ es gewesen sei, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt habe, mithin auch ihm die Diskrepanzen hätten auffallen müssen und er den Beschwerdeführer 2 oder gegebenenfalls die Privatklägerin darauf hätte hinweisen können. Warum dies nicht geschehen sei, lasse sich einzig damit erklären, dass der Beschwerdeführer 2 F.________ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktiert habe. Dies korrespondiere auch mit den glaubhaften Ausführungen von F.________, wonach der Beschwerdeführer 2 seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (angefochtenes Urteil E. 3.10 S. 16). Der Beschwerdeführer 2 habe auf F.________ aktiv Einfluss genommen, indem er ihm die zu hohen Löhne und Boni diktiert habe, welche schliesslich an ihn ausbezahlt worden seien. Damit habe er mit Wissen und Willen sowohl bezüglich der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten wie auch hinsichtlich des daraus bei der Privatklägerin resultierenden Schadens gehandelt (angefochtenes Urteil E. 4 S. 18).  
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass nicht nur der Beschwerdeführer 2, sondern auch F.________ der Auffassung waren, es habe in Bezug auf den Lohn des Beschwerdeführers 2 im Vergleich zu dessen Vorgänger und weiteren Personen eine Diskrepanz bestanden; dessen Vorgänger habe mehr verdient; zusätzlich habe der Beschwerdeführer 2 die Geschäftsführung einer italienischen Tochtergesellschaft übernehmen müssen, wofür er nicht entschädigt worden sei; der Beschwerdeführer 2 sei ausgenützt worden, insbesondere als er noch das Italien-Geschäft habe übernehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 3.11 S. 16 f.). 
Den Einwand des Beschwerdeführers 2, die Lohnanpassungen hätten sich innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens gemäss den Kompensationsplänen bewegt, verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer 2 habe die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion verstanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 12). 
 
8.4.  
 
8.4.1. Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 2 mit Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 vom Verwaltungsratspräsidenten der B.________ (Schweiz) AG, E.________, per 1. Januar 2009 als Geschäftsführer und Direktor der B.________ (Schweiz) AG angestellt wurde, wobei der Arbeitsvertrag einen festen Monatslohn von brutto Fr. 11'500.-- zzgl. einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe sowie einen variablen Bonus vorsah. F.________ war der Finanzverantwortliche und Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ (Schweiz) AG. Im Dezember 2009 erstellte er ein sog. "Salary Spreadsheet", auf welchem u.a. die Monatslöhne der damals elf Angestellten der B.________ (Schweiz) AG für das Jahr 2008, inkl. sein eigener und derjenige des Beschwerdeführers 2, aufgelistet waren. Auf dem entsprechenden "Salary Spreadsheet" waren zudem die Löhne für das Jahr 2009 vermerkt. Während die übrigen Angestellten mehrheitlich eine Lohnerhöhung von 3% erhielten, wurde dem Beschwerdeführer 2 eine Lohnerhöhung von 20% zuerkannt (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2). Das Dokument wurde vom Beschwerdeführer 2 und von F.________ am 12. Dezember 2008 unterzeichnet und bildete Grundlage für die Lohnzahlungen ab dem 1. Januar 2009. In der Folge wurde jeweils im Dezember von F.________ ein solches "Salary Spreadsheet" erstellt, in welchem ausgehend vom laufenden Lohn die Löhne für das Folgejahr festgelegt wurden. Für die Jahre 2010 bis 2016 lag die Lohnerhöhung des Beschwerdeführers 2 gemäss den "Salary Spreadsheets", wie diejenige anderer Mitarbeiter, darunter auch diejenige von F.________, zwischen 3,7% und 0,5%, so dass sich der Monatslohn des Beschwerdeführers 2 gemäss dem entsprechenden "Salary Spreadsheet" im Jahr 2017 auf Fr. 15'660.-- belief (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/3 bis 14/9/9).  
Gleichzeitig stellten die B.C.________ GmbH bzw. die B.D.________ AG, beide mit Sitz in U.________/Deutschland, dem Beschwerdeführer 2 im Februar oder März des laufenden Jahres, d.h. einige Zeit nach der Erstellung und Unterzeichnung der erwähnten "Salary Spreadsheet", die in der Anklage erwähnten Kompensationspläne ("Compensation Plan") und im April die in der Anklage erwähnten Schreiben betreffend die Bonuszahlungen ("Bonus Payements") zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 10 f.; kant. Akten, Urk. 2/7 und 2/10). Der Kompensationplan 2009 "revised" wurde namens der deutschen B.C.________ GmbH von H.________, Director Sales & Marketing, unterzeichnet (kant. Akten, Urk. 2/7), während die Kompensationpläne der B.C.________ GmbH für die Jahre 2010 und 2011 von I.________, Managing Director, mitunterzeichnet wurden (kant. Akten, Urk. 2/10). Die Kompensationspläne 2012, 2013 und 2017 stammten von der B.D.________ AG. Der Kompensationplan 2010 datiert - wie der Kompensationsplan 2009 "revised" - vom 13. Februar 2009 (kant. Akten, Urk. 2/10). Bei diesem Datum muss es sich jedoch um ein Versehen handeln, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer 2 die Kompensationspläne 2009 und 2010 zeitgleich zugestellt wurden und sein Lohn ab 2010 bereits im Februar 2009 gestützt auf seine Arbeit im Jahr 2008 festgelegt wurde. Die Kompensationspläne enthielten jeweils ein "Fixed income", ein "Variable income" und ein "Max. variable income", wobei der Lohn des Beschwerdeführers 2 gemäss der Vorinstanz dem Betrag des "Fixed income" entsprach. So wies der Kompensationsplan 2009 "revised" vom 13. Februar 2009, welcher den Kompensationsplan 2009 vom 9. Februar 2009 ersetzte, beispielsweise ein "Fixed income" von Fr. 154'655.--, ein "Variable income" von Fr. 51'552 und ein "Max. variable income" von Fr. 103'104.-- aus (kant. Akten, Urk. 2/7). Die Vorinstanz geht in Abweichung von der Anklage davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe die erwähnten Kompensations- und Bonuspläne jeweils aufforderungsgemäss an F.________ weitergeleitet (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 11 f.). 
 
8.4.2. Mit den "Salary Spreadsheets" (und der Genehmigung des entsprechenden Lohnbudgets) wurden die Löhne und Boni gemäss der Vorinstanz in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14). Dem Beschwerdeführer 2 wurde per 1. Januar 2009 daher offenbar eine Lohnerhöhung von 20% gewährt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangt, diese Lohnerhöhung habe 30% betragen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14), obschon im entsprechenden "Salary Spreadsheet" eine 20%ige Lohnerhöhung ausgewiesen ist (Monatslohn 2008: Fr. 11'550.--; Monatslohn 2009: Fr. 13'860.--; "%-Erhöhg": 20%; vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2), was im Übrigen mit der E-Mail von F.________ an den Beschwerdeführer 2 vom 20. Oktober 2008 ("GL-Lohn angepasst [plus 20%]") übereinstimmt, in welcher Ersterer die Lohnerhöhung von 20% bereits erwähnte (vgl. kant. Akten, Urk. 15/26/1). Die Beschwerdegegnerin 2 anerkennt in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht, dass es sich bei den 30% gemäss dem angefochtenen Entscheid um einen Tippfehler handeln muss (vgl. act. 21 Ziff. 63 S. 20 und Ziff. 106 S. 31). Fehl geht demgegenüber der Erklärungsversuch der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Differenz von 30% aus dem Vergleich des Jahreslohns 2008 von Fr. 138'600.-- (d.h. exkl. 13. Monatslohn) mit dem Jahreslohn 2009 von Fr. 180'180.-- (d.h. inkl. 13. Monatslohn) ergeben könnte (vgl. Stellungnahme, act. 20 S. 5), da der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2008 gemäss dem Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 unstrittig Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte.  
Fest steht zudem, dass die Lohnerhöhung im entsprechenden "Salary Spreadsheet" offengelegt und von F.________ als Finanzverantwortlicher und Verwaltungsrat der Privatklägerin mitunterzeichnet wurde, dies wie für die Löhne der Belegschaft der Privatklägerin üblich per Ende des Kalenderjahres und damit rund zwei Monate bevor der Beschwerdeführer 2 im Februar 2009 von der deutschen B.C.________ GmbH den ersten Kompensationsplan für das Jahr 2009 erhielt. Diese zeitlichen Verhältnisse sind aktenkundig und ergeben sich auch aus dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. insb. S. 26), auf welches die Vorinstanz verweist. Darauf stellt grundsätzlich auch die Vorinstanz ab, auch wenn sie dieses Argument in ihrer Begründung übergeht. Entgegen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Stellungnahme Ziff. 26 S. 12; Ziff. 58 f. S. 19) handelt sich dabei nicht um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
 
8.5.  
 
8.5.1. Nicht ersichtlich ist damit, welche strafrechtlich relevante Pflichtverletzung dem Beschwerdeführer 2 zum Vorwurf gemacht werden könnte. Festzuhalten ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer 2 keinerlei täuschende Handlungen vorgeworfen werden. Auf den Anklagevorwurf, er habe die Kompensations- und Bonusschreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG nicht aufforderungsgemäss an F.________ weitergeleitet, stellt die Vorinstanz nicht ab. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, der Beschwerdeführer 2 habe F.________ anderweitig getäuscht, indem er ihm gegenüber beispielsweise vorgegeben hätte, ihm sei von der deutschen Muttergesellschaft per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von 20% gewährt worden. F.________ gab vielmehr an, der Beschwerdeführer 2 habe seinen Lohn selbst bestimmt, worauf auch die Vorinstanz abstellt. Dies widerspricht dem Vorwurf in der Anklage, F.________ habe den Angaben des Beschwerdeführers 2 betreffend seinen Lohn und Bonus "Glauben geschenkt".  
 
8.5.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Gesellschaft des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 138 III 755 E. 8.3). Für die Festsetzung des Lohns der Geschäftsleitung ist der Verwaltungsrat zuständig (vgl. Art. 716 und 716a OR), während den Aktionären die gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte zustehen (vgl. Art. 697 ff. OR, in Kraft seit 1. Januar 2023, sowie aArt. 697 OR; Urteil 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3 ff.; siehe für börsenkotierte Aktiengesellschaften zudem Art. 733 ff. OR, in Kraft seit 1. Januar 2023, sowie aArt. 663b bis OR). Bei privaten Gesellschaften, welche nicht unter die Vergütungsbestimmungen für Gesellschaften mit kotierten Aktien fallen, gehört die Festlegung der Vergütungspolitik zur "Oberleitung der Gesellschaft" im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR und damit grundsätzlich zu den unübertragbaren und unentziehbaren Kernaufgaben des Verwaltungsrats (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N. 1555 S. 700).  
Das geltende Aktienrecht enthält in Art. 963 OR eine Umschreibung des Konzerns, die - anders als aArt. 663e OR nicht mehr auf das Leitungsprinzip, sondern das Kontrollprinzip abstellt (VON DER CRONE, a.a.O., N. 2124 ff. S. 910 ff.). Der schweizerische Gesetzgeber hat eine in sich geschlossene Regelung des Konzernrechts, das in erster Linie die Frage der Kompetenzverteilung im Gefüge des Konzerns beantworten müsste, jedoch stets abgelehnt (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N. 89 S. 978). Die Schweiz verfügt daher über keine umfassende gesetzliche Regelung des Konzerns (BGE 138 III 755 E. 8.3; Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.1; siehe auch VON DER CRONE, a.a.O., N. 2124 f. S. 910 und N. 2145 S. 917). Ein Teil der Lehre anerkennt im Sinne einer teleologischen Reduktion von Art. 716a Abs. 1 OR, dass die Muttergesellschaft bei einer zu 100% beherrschten Tochtergesellschaft gewisse mit der einheitlichen Konzernleitung einhergehende Kompetenzen der Tochtergesellschaft an sich ziehen darf (ausführlich dazu: BÖCKLI, a.a.O., S. 972 ff.; siehe auch Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.1 und 6.4). Das Gesetz stellt dafür jedoch keine konzernspezifischen Instrumente zur Verfügung (Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.1). Als Führungsinstrument der Konzernleitung kommen daher lediglich das Stimmrecht an der Generalversammlung, interne vertragliche Bindungen, die Doppelorganschaft, Mandatsverträge zwischen der Muttergesellschaft und einem Mitglied des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft (fiduziarischer Verwaltungsrat) oder blosse Konzernweisungen in Betracht (BÖCKLI, a.a.O., S. 986 ff.; VON DER CRONE, a.a.O., N. 2180 S. 928 f.). Letztere sind mit keiner Gehorsamspflicht im Sinne des Begriffspaars "Befehl- und- Ausführung" verbunden (BÖCKLI, a.a.O., N. 114 ff. S. 988 ff.). Die Konzernweisung ist kein Befehl, sondern eine Aufforderung zur Umsetzung von konkretisierten Konzernzielen in Geschäftsführungsmassnahmen (BÖCKLI, a.a.O., N. 80 S. 973). Anders als das deutsche Recht (vgl. § 308 des deutschen Aktiengesetzes) kennt das schweizerische Recht keine gesetzlich festgeschriebene Gehorsamspflicht des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (BÖCKLI, a.a.O., N. 117 S. 988). Aus dem Konzernrecht und namentlich aus einer einheitlichen Führung des Konzerns allein ergibt sich zudem keine vertragliche Verbindung zwischen der Konzernmutter und den leitenden Angestellten einer Tochtergesellschaft und folglich auch kein arbeitsvertragliches Weisungsrecht der Konzernspitze gegenüber Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft in leitender Stellung. Vielmehr ist die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften auch bezüglich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu wahren (Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.3; vgl. auch Urteil 4A_344/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.4). Im Entscheid BGE 138 III 755 betonte das Bundesgericht schliesslich, dass sich das Vertragsrecht stets zwischen natürlichen oder juristischen Personen auswirkt, der Konzern mangels Rechtspersönlichkeit als solcher nicht Vertragspartei sein kann und die verschiedenen konzernrechtlichen Normen und Grundsätze vorwiegend dem Schutz der Gläubiger dienen, einen Aktionärs- bzw. Minderheitenschutz verwirklichen oder einen allgemeinen Funktionsschutz bezwecken (BGE, a.a.O., E. 8.3). 
 
8.5.3. Der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 wurde unstrittig zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der B.________ (Schweiz) AG (Privatklägerin) abgeschlossen. Er erwähnt ausdrücklich nur ein Weisungsrecht des Verwaltungsrats der Privatklägerin (kant. Akten, Urk. 2/2). Der Verwaltungsrat der Privatklägerin bestand gemäss Handelsregister im Zeitpunkt der ersten Tatvorwürfe von Ende 2008 bis zur Mutation per Mitte Juli 2011 aus dem Verwaltungsratspräsidenten E.________ und den beiden weiteren Verwaltungsratsmitgliedern F.________ und J.________ und ab Mitte Juli 2011 aus dem Verwaltungsratspräsidenten E.________ sowie F.________ und dem Beschwerdeführer 2 als weitere Mitglieder. Zu prüfen gewesen wäre daher in erster Linie, wie der Verwaltungsrat der Privatklägerin den Lohn und Bonus des Beschwerdeführers 2 bestimmte bzw. ob die übrigen Verwaltungsräte der Privatklägerin, namentlich deren Verwaltungsratspräsident E.________, Kenntnis von den "Salary Spreadsheets" hatten, in welchen die Löhne gemäss der Vorinstanz verbindlich festgelegt wurden, und ob sie die dem Beschwerdeführer 2 darin zuerkannten Lohnerhöhungen genehmigten. War dies der Fall, kann dem Beschwerdeführer 2 - zumindest aus strafrechtlicher Sicht - nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe zu Unrecht einen zu hohen Lohn bezogen, womit von vornherein auch eine Bestrafung wegen ungetreuer Gechäftsbesorgung entfällt. Dem Beschwerdeführer 2 war es nicht untersagt, im Dezember 2008 eine das Übliche übersteigende Lohnerhöhung von 20% zu beantragen, nachdem nicht nur er, sondern offenbar auch F.________ eine "Lohndiskrepanz" feststellten. Eine rechtliche Begründung, weshalb er sich damit nicht nur an den Verwaltungsrat der Privatklägerin hätte wenden müssen, sondern an die deutsche Muttergesellschaft, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Eine Abklärung der Zuständigkeit für die Festsetzung des Lohns und Bonus des Beschwerdeführers 2 hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil das "Salary Spreadsheet" vom 12. Dezember 2008 einen ausdrücklichen Hinweis enthält, wonach die Löhne, Provisionen und Boni gemäss einer Vereinbarung aus dem Jahr 2000 von der Tochtergesellschaft autonom verwaltet werden und das Stammhaus lediglich bei Neueinstellungen involviert ist (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2).  
Unklar bleibt daher, weshalb die in der Anklage erwähnten, dem Beschwerdeführer 2 nachträglich übermittelten Kompensations- und Bonusschreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG für die Privatklägerin bzw. deren Verwaltungsrat verbindlich gewesen sein sollen. Daraus, dass dem Beschwerdeführer 2 (nachträglich) faktisch verschiedentlich (jedoch nicht jährlich) ein solcher Kompensationsplan zukam, kann auf jeden Fall nicht geschlossen werden, es habe eine klare, dem Beschwerdeführer 2 im Tatzeitpunkt bekannte, rechtlich verbindliche Regelung bestanden, wonach sein Lohn entgegen dem zuvor Gesagten (vgl. oben E. 8.5.2) nicht vom Verwaltungsrat der Privatklägerin, sondern von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG, deren Stellung im Konzern in der Anklage im Übrigen nicht erläutert wird, bestimmt wird. 
Fehl geht damit auch das Argument der Vorinstanz, mit internen Revisionen erfolge naturgemäss keine abschliessende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und es werde insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13). 
 
8.5.4. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer 2 habe generell und namentlich auch in Bezug auf die Frage des Lohns des Beschwerdeführers 2 per 1. Januar 2009 ein Subordinationsverhältnis bestanden, dies obschon es sich bei F.________ um den Finanzverantwortlichen, einen langjährigen Mitarbeiter und Verwaltungsrat der Privatklägerin handelte, während der Beschwerdeführer 2 selbst erst ab Mitte Juli 2011 Mitglied des Verwaltungsrats der Privatklägerin war (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 9). Von einer Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers 2 gegenüber F.________ in Bezug auf seinen eigenen Lohn und insbesondere die ihm per 1. Januar 2009 gewährte strittige Lohnerhöhung von 20% kann daher nicht ausgegangen werden. Über die Vergütung der Geschäftsleitung hat vielmehr der Verwaltungsrat zu entscheiden (oben E. 8.5.2). Fraglich ist damit auch, weshalb F.________ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer 2 habe seinen Lohn selbst bestimmt.  
 
8.5.5. Im Strafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips. Dieses verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbestimmt, da die Pflichtverletzung in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird. Die der beschuldigten Person vorgeworfene Pflichtverletzung muss daher anderweitig ausreichend umschrieben sein, wobei als Rechtsgrundlage wie dargelegt nebst dem Gesetz oder einem Vertrag (namentlich dem Arbeitsvertrag), auch Statuten, Reglemente oder weitere innergesellschaftliche Regelungen infrage kommen (vgl. oben E. 8.2.3). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.4; 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid nicht zu genügen, da daraus nicht hervorgeht, welche strafrechtlich relevante Pflicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Beschwerdeführer 2 bei der Festsetzung seines Lohns verletzt haben soll. Dem angefochtenen Entscheid können zudem keine Angaben dazu entnommen werden, weshalb die B.C.________ GmbH und die B.D.________ AG für die Festsetzung des Lohns des Beschwerdeführers 2, bei welchem es sich unstrittig um einen Arbeitnehmer der Privatklägerin handelte, zuständig und die von diesen erstellten Kompensations- und Bonusschreiben für den Verwaltungsrat der Privatklägerin daher verbindlich gewesen sein sollen. Auch das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweist, begründet die angebliche Zuständigkeit der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG für die Festlegung der Vergütung des Beschwerdeführers 2 lediglich damit, dies sei offenbar bereits beim Vorgänger des Beschwerdeführers 2 der Fall gewesen (erstinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 30). Die Vorinstanz behauptet im angefochtenen Entscheid zudem nicht, der Verwaltungsrat der Privatklägerin habe keine Kenntnis von den dem Beschwerdeführer 2 in den "Salary Spreadsheets" in Abweichung von den Kompensationsplänen der B.C.________ GmbH und die B.D.________ AG gewährten Lohnerhöhungen gehabt. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz zur entscheidenden Rolle des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Privatklägerin, E.________, welcher gemäss Handelsregister zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer 2 aus der Privatklägerin ausschied, mit keinem Wort. Dieser wurde, wie auch J.________, soweit ersichtlich nie einvernommen. Im ganzen Verfahren wurden offenbar nur zwei Personen als Zeugen befragt, nämlich F.________ und K.________, wobei Letzterer (ein Mitarbeiter der Privatklägerin) keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 6.2.1 S. 25). Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine Subsumtion unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung daher nicht zu. 
 
8.6. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, seine Ausführungen würden sich vor allem in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Insoweit sei darauf nicht weiter einzugehen (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13 f.).  
Damit verkennt die Vorinstanz, dass sie vorliegend als Berufungsinstanz verpflichtet war, den Anklagevorwurf auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend sowie mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 lit. b und Art. 408 StPO; Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario; Urteile 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3). Eine "appellatorische Kritik" ist im Berufungsverfahren, anders als vor Bundesgericht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2), zulässig, dies zumindest dann, wenn nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden. 
 
8.7. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 StGB daher gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Behandlung seiner weiteren Rügen betreffend etwa das Anklageprinzip (Beschwerde Ziff. 7 S. 7; Ziff. 13.1 S. 33 f.) und die Parteientschädigung an die Privatklägerin (Beschwerde S. 38 ff.). Da die angeklagten Täuschungshandlungen nicht erstellt sind und keine anderweitigen, strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 angeklagt sind, ist dieser vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt hinsichtlich ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin, die Vorinstanz beschränke sich darauf, auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Welche minutengenau dargestellten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet, übertrieben, unnötig oder übermässig gewesen seien, werde weder gesamthaft, geschweige denn detailliert ausgeführt. 196.98 Arbeitsstunden in fast zwei Jahren seien alles andere als unverhältnismässig. Die Vorinstanz messe mit zweierlei Mass, je nachdem, ob es um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung oder der Privatklägerschaft gehe. Die Vorinstanz habe bei der Privatklägerschaft einen Stundenansatz zwischen Fr. 400.-- (zzgl. MWST) bis Fr. 520.-- (zzgl. Auslagen und MWST) anerkannt, weshalb sie offensichtlich davon ausgehe, dass sich Rechtsfragen stellten, welche besondere Fachkenntnisse erfordern. Vonseiten der Privatklägerin hätten bis zu sieben Anwälte am Fall gearbeitet. Nachdem sie diese Fachkenntnisse als Einzelmaske nicht kanzleiintern habe abdecken können, sei der Beizug eines (externen) Sachverständigen mit einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (zzgl. MWST) gerechtfertigt gewesen. Diese Aufwendungen seien auf jeden Fall allesamt zu entschädigen.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend daher die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV/ZH; LS 215.3, vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1).  
 
9.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
9.2.3. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
9.3. Die Beschwerdeführerin 1 machte vor der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, darin inbegriffen die Kosten von Fr. 4'442.65 für den Beizug der G.________ AG. Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren habe nicht übermässig lang gedauert und sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut überschaubar präsentiert. Im ganzen Verfahren seien lediglich zwei Zeugen befragt worden und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten hätten nie länger als zweieinhalb Stunden gedauert. Sodann hätten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen gestellt. Ebenso wenig seien für eine wirksame Verteidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnise erforderlich gewesen, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich habe der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten umfasst, wobei der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt gewesen sei. Ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden sei daher weder angemessen noch notwendig gewesen, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Die vorgenommene Pauschalisierung halte den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Die Gesamtentschädigung erweise sich selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.--) noch immer als grosszügig, zumal namentlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben worden sei (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 26 f.).  
 
9.4. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Mit ihrem Einwand, sie habe ihren Aufwand minutengenau dargestellt, verkennt sie, dass Pauschalentschädigungen nach der Rechtsprechung zulässig sind (vgl. oben E. 9.2.2). Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 1 unterscheidet die Vorinstanz zudem zwischen der Entschädigung für das Vorverfahren und derjenigen für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da sie rechnerisch von einer vollen Entschädigung für das Vorverfahren (ca. Fr. 15'000.--) ausgeht und der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht folglich ca. Fr. 19'000.-- zusprach. Dass und weshalb die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin 1 nicht auf.  
Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb die Beschwerdeführerin 1 zwecks Aufbesserung ihres eigenen Fachwissens einen externen Sachverständigen beizog und es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich die erforderliche Fachkenntnis mittels eigener Recherchen anzueignen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Pauschalentschädigung von Fr. 15'000.-- für das Vorverfahren und von Fr. 19'000.-- für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auch den Zeitaufwand für die erforderlichen, fallspezifischen juristischen Recherchen umfasst. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht darauf, die Beschwerdeführerin 1 für die Kosten von Fr. 4'442.65 für den Beizug der G.________ AG separat zu entschädigen. 
Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin 1 schliesslich, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung der Privatklägerschaft für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren richtet, da diese nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen verschweigt die Beschwerdeführerin 1, dass das Bezirksgericht auch die Höhe der Kostennote der Privatklägerin von Fr. 44'301.40 als "klar übermässig" einstufte. Letztlich sprach es dieser für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschalentschädigung von Fr. 22'000.-- (inkl. MWST) zu (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.3 S. 60 f.), was einer Kürzung um rund 50% entspricht und deutlich unter der Entschädigung der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 34'000.-- liegt. 
 
 
9.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
10.  
Ihren Antrag, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, begründet die Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich mit ihrem Obsiegen in der Sache. Ausführungen dazu erübrigen sich daher, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in der Sache unbegründet ist. 
 
11.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 (Privatklägerin) haben den Beschwerdeführer 2 im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdeführer 2 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 reichte für das bundesgerichtliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 16'439.10 ein. Bei vollständigem Obsiegen beläuft sich die Entschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- (vgl. etwa Urteile 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; 6B_9/2021 vom 8. April 2021 E. 4). Es besteht trotz der Honorarnote keine Veranlassung, vom üblichen Ansatz abzuweichen. 
Die Beschwerdeführer 1 und 2 und die Beschwerdegegnerin 2 werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit er unterliegt, da die Beschwerde bezüglich der abgewiesenen formellen Rügen (oben E. 6 und 7) aussichtlos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 2 ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer 2 mit seinen formellen Rügen unterliegt (oben E. 6 und 7), hat er der Beschwerdegegnerin 2 zudem seinerseits eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_203/2022 und 6B_298/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
5.  
Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
6.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegt. 
 
7.  
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- auferlegt. 
 
8.  
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung. 
 
9.  
Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen. 
 
 
10.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld