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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_92/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2024 (TB230122-O/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der im Februar 2005 geborene C.________ liess am 16. Mai 2023 durch seine Mutter A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige erstatten gegen B.________, Arzt in der D.________Klinik. Er war im März/April 2023 aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der D.________Klinik zurückbehalten und behandelt worden und wirft B.________ in diesem Zusammenhang namentlich Freiheitsberaubung vor. Am 20. September 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltsschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2024. Sie beantragt, die Ermächtigung zu erteilen und zu prüfen, ob C.________ nach Art. 426 oder nach Art. 427 ZGB fürsorgerisch untergebracht wurde. Zudem sei C.________ und ihr eine Entschädigung, insbesondere eine Genugtuung nach Art. 49 OR, zuzusprechen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2024 teilt sie dem Bundesgericht auf dessen briefliche Nachfrage hin mit, sie habe mit der Eingabe vom 6. Februar 2024 "aus der Sichtweise einer Mutter" Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts erhoben, um zu prüfen, ob das Bezirksgericht Zürich auf ihre Beschwerde gegen den ärztlichen Entscheid der D.________Klinik vom 20. März 2023, mit dem die fürsorgerische Unterbringung von C.________ angeordnet wurde, hätte eintreten sollen. Sie könne nicht bestätigen, dass sie im Namen und in Vertretung von C.________ Beschwerde führe. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert worden ist; der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG kommt nicht zur Anwendung. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.).  
 
3.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz einzig über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von C.________ im März/April 2023 entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Rechtsgrundlage der damaligen fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen sowie C.________ und ihr eine Entschädigung, insbesondere eine Genugtuung nach Art. 49 OR, auszurichten, geht sie somit über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Insoweit ist daher von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin überprüft haben will, ob das Bezirksgericht Zürich auf ihre Beschwerde gegen den erwähnten ärztlichen Entscheid der D.________Klinik vom 20. März 2023 hätte eingetreten müssen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich wäre im dafür vorgesehenen Verfahren bei der dafür zuständigen Rechtsmittelinstanz anzufechten gewesen und kann nicht mit Beschwerde gegen den Ermächtigungsentscheid der Vorinstanz gleichsam mitangefochten werden. 
 
3.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). Dies ist namentlich der Fall bei Beschwerden von geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (vgl. Urteile 1C_90/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2; 1C_615/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1). Soweit die Beschwerdebefugnis nicht offensichtlich besteht, obliegt es der beschwerdeführenden Person, sie darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).  
Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt; als Gesuchsteller galt - nebst der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - vielmehr C.________, dem der angefochtene Entscheid auch eröffnet wurde. Sie macht weiter nicht geltend, sie sei hinsichtlich der beanzeigten Straftaten geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Inwiefern sie gleichwohl als zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss berechtigt zu betrachten wäre, etwa mit Blick auf die besondere Stellung von Angehörigen von Opfern (Art. 116 Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 StPO), erläutert sie nicht. Auf die Frage ist indes nicht weiter einzugehen. Wie nachfolgend darzulegen ist, kann auf die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung der Ermächtigung zum Gegenstand hat und nicht von vornherein unzulässig ist, bereits aus dem nachfolgenden Grund ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung erläutert. Sie hat weiter dargelegt, wieso im Ergebnis jegliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Gesuchsgegners fehlten und die Strafanzeige offensichtlich unbegründet erscheine. Sie hat dabei namentlich festgehalten, die fürsorgerische Unterbringung sei von den zuständigen Personen im dafür vorgesehenen Verfahren angeordnet worden, weshalb von einem unrechtmässigen Festhalten oder Gefangenhalten von C.________ durch den Gesuchsgegner und die weiteren behandelnden Ärzte keine Rede sein könne. Gegen die C.________ betreffenden behördlichen Verfügungen seien die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, wovon er teilweise Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe gegen die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 20. März 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich erhoben, welches wegen verspäteter Einreichung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten sei. Aktenkundig sei sodann, dass das Verhalten von C.________ gegenüber den behandelnden Ärzten und Pflegenden mehrfach eine notfallmässige Medikation und Fixierung erforderlich gemacht habe, um der offenbar bestehenden Fremdgefährdung zu begegnen. Konkrete Anhaltspunkte für eine übermässige Gewaltanwendung durch das beanstandete Fixieren der Füsse von C.________ oder anderweitige strafrechtliche Handlungen der Beteiligten seien nicht ersichtlich. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für die behauptete Ausübung psychischer Gewalt. Die hinsichtlich der medikamentösen Behandlung von C.________ in der D.________Klinik aufgeworfenen Fragen bzw. Beanstandungen seien grundsätzlich verwaltungsrechtlich zu überprüfen. Dass diese Behandlung nicht indiziert, geradezu schädlich oder nicht angebracht gewesen wäre, mache C.________ nicht geltend und ergebe sich nicht aus den Akten.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen den Gesuchsgegner sei klar begründet. Auch bestreitet sie, dass keine Anhaltspunkte für eine einfache Körperverletzung oder ein anderweitiges strafbares Verhalten des Gesuchsgegners bestünden, wobei sie unter anderem vorbringt, C.________ habe als Nebenwirkung der verabreichten Neuroleptika die ganze Zeit an Akathisie (Sitzunruhe) gelitten. Sie setzt sich indes mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht näher und sachgerecht auseinander, sondern begnügt sich weitgehend damit, die Darstellung der Vorinstanz zu bestreiten und ihr die als richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, wobei sie insbesondere trotz der seinerzeit verpassten Rechtsmittelfrist erneut die Rechtmässigkeit der ärztlichen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in Frage stellt. Sie legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG beruhen soll. Ihre im Kern appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde auch in Bezug auf die Verweigerung der Ermächtigung und damit insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Dass Beschwerden gegen die ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nicht zu begründen seien, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts, geht es vorliegend doch um die Frage der Ermächtigung und richtet sich die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nach den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur