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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_743/2021  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B._________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Martin Burkhardt und/oder Peter Ling, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsklage (Arrest), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juli 2021 (NE200005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B._________ erwirkte im Dezember 2015 einen Arrest auf Konten bei der C.________ AG, welche auf den Namen der D.________ LLC (nachfolgend auch Schuldnerin), einer unter dem Recht des US-Bundesstaates Texas errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, lauten. Das verarrestierte Gesamtguthaben beträgt Fr. 848'585.--. Die A.________ AG (vormals E.________ AG) und die F.________ GmbH erhoben beim Bezirksgericht Zürich Widerspruchsklage und machten ein besseres Recht an den mit Arrest belegten Kontoguthaben geltend. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wurden die beiden Verfahren vereinigt. Mit Urteil vom 4. März 2020 wies das Bezirksgericht die Klagen ab. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhoben die A.________ AG und die F.________ GmbH mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, welches diese am 9. Juli 2021 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Entlassung der angesprochenen Guthaben bei der C.________ AG aus dem Arrestbeschlag. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. B._________ (nachfolgend Beschwerdegegner) ersucht mit Eingabe vom 29. September 2021 um eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches die Beurteilung einer Widerspruchsklage nach Art. 106 ff. SchKG betrifft; das Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der für das Widerspruchsverfahren massgebende Streitwert (BGE 89 II 192 E. 1b) erreicht mit Fr. 848'585.-- (wie vom Obergericht angegeben) die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Mit Bezug auf ausländisches Recht sind die Rügen nach Art. 96 BGG zulässig.  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 462 E. 2.4).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei "beneficial owner" (wirtschaftliche Eigentümerin) an den streitgegenständlichen Bankguthaben, womit sie gemäss dem anwendbaren Recht von New York Rechtsinhaberin an diesen Bankkonten sei und die darauf liegenden Vermögenswerte den Gläubigern der Schuldnerin nicht als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehe. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf ein Trust Agreement vom 12. November 2012 berufen. Demgegenüber ist die Vorinstanz zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin ihr besseres Recht an den Guthaben nicht beweisen konnte. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe durch Nichtbeurteilung der vorgetragenen Rügen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe sie sich in weiten Teilen ihres Urteils nicht rechtsgenügend mit dem anwendbaren Recht von New York auseinandergesetzt bzw. dieses ermittelt und stattdessen ihrem Urteil Überlegungen zum Schweizer Recht zugrunde gelegt. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).  
 
3.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz hat unter anderem festgehalten, dass das Trust Agreement gestützt auf die in Ziffer 15 dieses Agreements getroffene Rechtswahl nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen sei. Soweit der Beschwerdegegner allerdings geltend gemacht habe, die angebliche Abtretung habe den einzigen Zweck gehabt, die Vermögenswerte der Schuldnerin auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise auf die Beschwerdeführerin und F.________ GmbH zu übertragen, um sie seinem Zugriff zu entziehen, sei Schweizer Recht massgeblich, weil das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zu den zwingend anzuwendenden Normen des schweizerischen Rechts gehöre (Art. 18 IPRG). Die Erstinstanz habe auch für die Frage einer Simulation schweizerisches Recht angewendet, was zutreffend und im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden sei. Damit hat sich die Vorinstanz mit der Frage des anwendbaren Rechts sehr wohl auseinandergesetzt. Dass die Vorinstanz den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ist mit der Erstinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH weder darzutun vermocht hätten, dass eine "Treuhandstruktur" vorbestand noch, dass die auf den Konten liegenden Vermögenswerte ihnen gehörten. Die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH hätten keine aussagekräftigen Beweismittel zu ihrer Behauptung bezeichnet, wonach sie an den Geldern, welche auf die Konten der Schuldnerin flossen, das rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Eigentum hatten. So hätten die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH nur "exemplarisch" ein einziges "Fiduciary Management Agreement" eingereicht. Ausserdem sei bereits vor Abschluss des Trust Agreements gegenüber der C.________ AG als kontoführender Bank stets die Schuldnerin als Kontoinhaberin aufgetreten. Da mit Bezug auf die Schuldnerin keine Belege eingereicht worden seien, sei sodann davon auszugehen, dass die Kontoguthaben (auch) vor Abschluss des Treuhandvertrags einzig in der Bilanz der Schuldnerin erfasst gewesen seien.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin will mit einer appellatorischen Begründung erreichen, dass das Bundesgericht gleichsam wie ein Sachrichter eine neue Beweiswürdigung vornimmt. Damit verkennt sie die beschränkte Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf den Sachverhalt (s. vorne E. 1.5). Die Vorinstanzen haben sämtliche eingereichten Beweismittel zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen damit, ausführlich die Tatsachenbehauptungen wiederzugeben, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat. Dabei legt sie betreffend die Konten der Schuldnerin lediglich ihre Sicht der Dinge dar, wenn sie (erneut) behauptet, die sich darauf befindlichen Gelder seien von der Beschwerdeführerin und der F.________ GmbH aufgrund diverser "Fiduciary Management Agreements" überwiesen worden und stets gemäss den Instruktionen der F.________ GmbH und der Beschwerdeführerin verwendet worden. Mit derart appellatorischer Kritik vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, sie und die F.________ GmbH hätten im erstinstanzlichen Verfahren für das Vorbestehen einer Treuhandstruktur die Anhörung verschiedener Zeugen angeboten. Die Vorinstanz hat ausdrücklich den erstinstanzlichen Entscheid geschützt, die angerufenen Zeugen nicht anzuhören und damit eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, die vom Bundesgericht nur auf Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit hin geprüft werden kann (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Anstatt im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung völlig unhaltbar und damit willkürlich ist, übt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt bloss pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid, indem sie geltend macht, die Vorinstanzen hätten Sinn und Tragweite von einzelnen "Fiduciary Management Agreements" offensichtlich verkannt. Weshalb trotz angeblicher Existenz weiterer solcher schriftlicher Verträge diese nicht eingereicht worden sind, legt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht dar.  
 
5.  
 
5.1. Was die im Trust Agreement vom 12. November 2012 genannte Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten auf die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH anbelangt, hat das Obergericht mit dem Bezirksgericht festgehalten, dass eine solche Übertragung nicht gewollt, sondern lediglich vorgetäuscht war. Die Beschwerdeführerin, die F.________ GmbH und die Schuldnerin würden allesamt von G.________ kontrolliert und beherrscht. Es sei in seinem Interesse, dass die Guthaben auf den fraglichen Konten weder von Gläubigern der Schuldnerin noch von solchen der Beschwerdeführerin und der F.________ GmbH beansprucht werden. Wären die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH von ihren Gläubigern ins Recht gefasst worden, wäre die Abtretung der Konten gemäss Ziffer 4 des Vertrags nicht offengelegt worden, d.h. die D.________ LLC wäre weiterhin als Alleinberechtigte an den Konten aufgetreten. Die Parteien des Trust Agreements hätten die Rechtsinhaberschaft an den Konten nicht ernsthaft auf die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH übertragen wollen, sondern nur für den Fall, dass die D.________ LLC von ihren Gläubigern ins Recht gefasst würde. So sei in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass auch nach Abschluss des "Treuhandvertrags" und bis heute die D.________ LLC gegenüber der C.________ AG als einzige Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte aufgetreten sei; eine Meldung mittels Formular A, wonach die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH (neu) wirtschaftlich berechtigt seien, sei unterblieben. Überdies sei das Kontoguthaben auch weiterhin allein in der Bilanz der Schuldnerin erfasst gewesen. Der Schluss, dass die Parteien den "Treuhandvertrag" simulierten, dränge sich des Weiteren wegen der auffälligen zeitlichen Komponente auf. Die Schuldnerin sei Rechtsinhaberin der streitgegenständlichen Konten gewesen, welche per 12. November 2012 Saldi von USD 1'049'101.51, EUR 37.16, USD 3'715'163.77 und EUR 14'756'804.89 aufgewiesen hätten. Die Schuldnerin und der Beschwerdegegner hätten am 15. März 2012 einen Vergleich darüber abgeschlossen, dass die Schuldnerin dem Beschwerdegegner in drei Raten EUR 38'675'740.25 zurückzahle. Während die erste und zweite Rate beglichen worden seien, stehe die Bezahlung von rund EUR 17.6 Mio. (zzgl. Zins) bis heute aus. Der Treuhandvertrag sei am 12. November 2012 und somit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, in dem die Schuldnerin bereits gewusst habe, dass der Beschwerdegegner bei Nichtzahlung der Ansprüche aus dem Vergleich Zwangsvollstreckungsmassnahmen einleiten würde. Betrachte man die zeitliche Abfolge der zwischen der Schuldnerin und dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen sowie des Abschlusses des Trust Agreements dränge sich die Annahme auf, G.________ und die Schuldnerin hätten einzig die Vermögenswerte der Schuldnerin in Sicherheit bringen wollen. Eine konsistente andere Begründung für den Abschluss des Trust Agreements (zum konkreten Zeitpunkt) hätten die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH nicht zu nennen vermocht. Sei die Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten auf die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH nicht gewollt, sondern lediglich vorgetäuscht, könne der Beschwerdegegner die Unwirksamkeit der Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten geltend machen, sei doch die Vereinbarung eines Vertrags, der unter den Parteien zwar unwirksam, Dritten gegenüber aber wirksam sein solle, ausgeschlossen. Damit habe das Bezirksgericht ein besseres Recht der Beschwerdeführerin und der F.________ GmbH zu Recht verneint.  
 
5.2. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der bestreitende Gläubiger zur Begründung seines Standpunkts namentlich auch vorbringen kann, das den Drittanspruch begründende Geschäft sei zufolge Simulation unwirksam (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 106). Das Obergericht ist mit dem Bezirksgericht davon ausgegangen, dass sich die Voraussetzungen der Simulation - ebenso wie diejenigen des Rechtsmissbrauchs (BGE 128 III 201 E. 1c; Urteil 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 III 303) - in jedem Fall nach schweizerischem Recht richten, was von der Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Treuhandvertrag zusammen mit anderen Beweisen die Absicht der Parteien belege, dass die Schuldnerin die Gelder auf ihren Konten für die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH halte. Wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin und die F.________ GmbH nicht bereits vorher an den auf den streitgegenständlichen Bankkonten liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen seien (vgl. dazu E. 4 hievor), hätten sie daran spätestens mit dem Abschluss des Treuhandvertrags wirtschaftliches Eigentum ("beneficial ownership") erlangt. Die Vorinstanz habe gar keine Auslegung des Treuhandvertrags gemäss dem anwendbaren New Yorker Recht vorgenommen, sondern einzig untersucht, ob der Treuhandvertrag ein simuliertes Rechtsgeschäft darstelle. Nun ist aber die Frage, welche Absicht die Parteien bei Vertragsschluss tatsächlich verfolgten, eine Sachverhaltsfrage und keine solche des New Yorker Rechts (vgl. BGE 126 III 375 E. 2e/aa; 97 II 201 E. 5; 96 II 145 E. 1; 19 I 888 E. 5; Urteil 4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer rein appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen keine willkürliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung auf, sondern unterbreitet dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge, indem sie ungeachtet der im angefochtenen Entscheid genannten zahlreichen Indizien behauptet, es fehle für die Annahme eines mangelnden Willens zur Übertragung von wirtschaftlichem Eigentum jegliche Basis. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist sodann nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz ein besseres Recht der Beschwerdeführerin an den Guthaben auf den streitgegenständlichen Konten der Schuldnerin verneint hat.  
 
6.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdegegners gegenstandslos, die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung anzuhalten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um Sicherstellung war unnötig, solange der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss