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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_256/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2021 (SB200197-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 17. April 2019 Anklage gegen B.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei.  
 
A.b. Gemäss den Ausführungen in der Anklage soll B.________ im Mai 2015 im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit seiner Firmen C.________ gmbh und D.________ GmbH anlässlich der Messe "U.________" auf Mallorca die lettische Staatsangehörige E.________ kennengelernt und verschiedene Geschäftspotentiale besprochen haben. Im November 2015 sei diese telefonisch und per E-Mail auf B.________ zugekommen und habe ihm die Abrechnung der Kunden ihrer Firma F.________ SIA per SEPA-DD-Lastschriftmandat angeboten. Dabei habe E.________ gegenüber B.________ angegeben, die Kunden der F.________ SIA würden bei Zusage zur Mitgliedschaft in der "Glücksgemeinschaft" mittels Willkommensbrief über die Abtretung der Forderung der F.________ SIA an die C.________ gmbh informiert werden und ein zur Unterschrift vorbereitetes SEPA-DD-Lastschriftmandat erhalten. Dieses Mandat würden die Kunden unterschrieben an die F.________ SIA retournieren, welche die Daten erfassen und alsdann der C.________ gmbh übermitteln würde, damit diese die Abrechnung und Weiterleitung vornehmen könne.  
 
A.c. Am 1./2. Dezember 2015 sollen die F.________ SIA, vertreten durch E.________, und die C.________ gmbh, vertreten durch B.________, einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung von fälligen Forderungen der F.________ SIA gegenüber deren Kunden an die C.________ gmbh abgeschlossen haben. Da Letztere zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Möglichkeit des Einzugs von Forderungen per SEPA-DD-Lastschrift verfügt habe, sei mit der D.________ GmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen und ausgemacht worden, dass ihr für den Abrechnungszeitraum Dezember 2015 die Forderungen abgetreten würden.  
 
A.d. In der Zeit zwischen dem 10. und 21. Dezember 2015 habe B.________ wissentlich und willentlich von einer unbekannten Täterschaft - mutmasslich von E.________ - deliktisch erlangte Daten von Dritten, die für die Durchführung eines SEPA-DD-Lastschriftverfahrens notwendig sind, elektronisch weiterverarbeitet und an die A.________ AG zur Freigabe von 25 Belastungsaufträgen mit insgesamt 20'047 SEPA-DD-Lastschriften zu Lasten Dritter übermittelt. Daraufhin seien 11 dieser von B.________ übermittelten Aufträge mit 9'347 SEPA-DD-Lastschriften von der A.________ AG zur Zahlungsverarbeitung freigegeben worden, wodurch Gutschriften von jeweils EUR 39.-- bis EUR 99.-- von 8'481 Zahlungsabsendern, umgerechnet insgesamt Fr. 480'300.--, auf das Konto der D.________ GmbH erfolgten. 866 dieser SEPA-DD-Lastschriften seien hingegen (z.B. infolge unzureichender Deckung auf dem Absenderkonto) retourniert oder zurückgewiesen worden. Die restlichen 14 von B.________ der A.________ AG übermittelten Belastungsaufträge mit insgesamt 10'700 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von EUR 602'000.--) seien überhaupt nicht freigegeben, d.h., durch Mitarbeiter der A.________ AG systemtechnisch zurückgerufen und laufend annuliert worden.  
 
A.e. In der Folge habe B.________ die Gelder vom Konto der D.________ GmbH umgehend auf das Konto seiner Firma C.________ gmbh weitergeleitet. Letztere bzw. B.________ habe für die Dienstleistungen gemäss dem zwischen der C.________ gmbh und E.________s F.________ SIA am 1./2. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrag 10 % der "Mitgliederbeiträge" zuzüglich 50 Cent Transaktionsgebühren erhalten. 15 % dieser Einnahmen seien als Sicherheitsbehalt auf dem Konto belassen worden und EUR 7'500.-- habe B.________ vom Konto der C.________ gmbh als Lohn auf sein Eigenkonto überwiesen, von wo aus er dieses Geld auf sein Konto bei der G.________ AG überwiesen oder bar bezogen habe. Die restlichen Einnahmen habe er der F.________ SIA in Form von Bitcoins überwiesen.  
 
A.f. B.________ habe durch sein Vorgehen bezweckt, sich sowie E.________ zulasten der vermeintlichen Kunden der F.________ SIA im Wert der verbuchten Lastschriften bzw. des ihm versprochenen Entgelts zu bereichern bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. Zudem habe er die Auffindung und Einziehung der verbuchten Lastschriften durch die unverzüglichen weiteren Transaktionen bewusst und gewollt erschwert, bzw. habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, wobei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens des "Geschäftsabschlusses" sowie des Geschäftsablaufs gewusst habe bzw. zumindest habe annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Lastschriften um Gelder gehandelt habe, die aus einem Verbrechen stammen würden.  
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.________ am 31. Oktober 2019 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich frei. Es befand über die beschlagnahmten Vermögenswerte, verwies die A.________ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das erstinstanzliche Strafverfahren) auf den Zivilweg, wies das Begehren von B.________ auf Genugtuung ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
B.b.  
Auf Berufung der A.________ AG stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2021 zunächst fest, dass die erstinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung von B.________ und die Festsetzung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr in Rechtskraft erwachsen seien. Gleich wie das Bezirksgericht sprach es B.________ von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen frei. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Vermögenswerte und verwies die A.________ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das erstinstanzliche Strafverfahren) auf den Zivilweg. Sodann befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2021 sei aufzuheben. B.________ sei wegen Betrugs (teilweise Versuchs dazu), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zu ihren Gunsten freizugeben. Weiter sei B.________ zu verurteilen, ihr Fr. 260'500.--, eventualiter Fr. 222'200.-- zu bezahlen. Bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Schuldspruchs und der Kosten sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Februar 2016 gegen den Beschwerdegegner 2 Strafanzeige wegen Betrugs erhoben, sich als Privatklägerin konstituiert und im Folgenden am Verfahren teilgenommen. Sie hat dabei namentlich adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und vor den Vorinstanzen beantragt, der Beschwerdegegner 2 sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 260'500.--, eventualiter Fr. 220'200.-- zu verpflichten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 freigesprochen und die Zivilforderung der Beschwerdeführerin infolgedessen auf den Zivilweg verwiesen. Das angefochtene Urteil wirkt sich damit auf die Beurteilung der Zivilansprüche aus. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wobei sie Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Erklärungen des Beschwerdegegners 2 nicht schlüssig seien. Die von ihm eingereichten Belege für seine Version des Sachverhalts seien widersprüchlich und unvollständig. Der Beschwerdegegner 2 sei nicht aufgefordert worden, seine Aussagen, wonach er die ertrogenen Mittel an die F.________ SIA bzw. E.________ überwiesen habe, mit Sachbeweisen zu belegen, sondern ihm sei einfach geglaubt worden. Die Vorinstanz verletze damit auch den Untersuchungsgrundsatz. Im Weiteren wende sie die Regeln des Indizienprozesses falsch an, da sie jedes einzelne Indiz gesondert würdige und eine Gesamtwürdigung aller Indizien unterlasse. Die Vorinstanz verlasse sich auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen und diese zu hinterfragen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.5. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
3. Mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zeigt die Beschwerdeführerin weder Willkür noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht auf.  
 
3.1. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem äusseren Ablauf der Geschehnisse fasst die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Geschäftsablauf zusammen. Anschliessend legt sie dar, weshalb sie seine Darstellungen als glaubhaft erachtet und auf diese abstellt. Sie erwägt, der Beschwerdegegner 2 sei insgesamt fünf Mal zur Sache befragt worden. Dabei habe er detaillierte Angaben gemacht und konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Aussagen seien insoweit stimmig und würden sich grösstenteils auch mit der Aktenlage decken. Er habe seine Sachdarstellungen mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen können. Auch habe er - als die Privatklägerin verschiedene Auskünfte zur Geschäftstätigkeit seiner Firmen verlangt habe - detaillierte und stimmige Angaben gemacht. Die Einreichung des Vertrages mit E.________ bzw. der F.________ SIA an die Beschwerdeführerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgedrängt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 f. S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich damit hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt und diese auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft. Inwiefern ihre Würdigung willkürlich sein sollte, ist nicht erkennbar.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien insoweit unschlüssig, als er die angeblichen Geschäftsbeziehungen zur F.________ SIA bzw. E.________ ihr gegenüber (d.h. der Beschwerdeführerin gegenüber) nicht erwähnt und den zwischen der C.________ gmbh und der F.________ SIA abgeschlossenen Vertrag erst im Rahmen seiner ersten Einvernahme eingereicht hatte, setzt sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach seitens des Beschwerdegegners 2 kein Anlass bestanden habe, den besagten Vertrag früher einzureichen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 S. 11). Auf ihre Kritik ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen. Inwiefern der vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Vertrag einen Vertragsgegenstand aufweisen soll, der mit dessen Erklärungen nicht im Ansatz übereinstimme, zeigt die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht substanziiert auf. Vielmehr belässt sie es unter Verweis auf den besagten Vertrag bei dieser pauschalen Behauptung, ohne die Divergenzen im Einzelnen darzulegen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen abermals nicht.  
 
3.3. Was sodann die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe davon abgesehen, vom Beschwerdegegner 2 Belege für die von ihm behaupteten Überweisungen an seine Auftraggeberin einzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - im vorinstanzlichen Verfahren keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Dass es für die Vorinstanz erforderlich gewesen wäre, trotz der vorhandenen Beweismittel, insbesondere den widerspruchsfreien und stimmigen Aussagen des Beschwerdegegners 2, von Amtes wegen zusätzliche Beweise abzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz konnte ohne Willkür auf die vorhandenen Beweise abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner 2 - wie ihm in der Anklage auch vorgehalten wird - die Gelder, unter Abzug des ihm vertragsgemäss zustehenden Entgelts, an seine Auftraggeberin überwiesen hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.  
 
3.4. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln des Indizienprozesses verkannt und die inneren Tatsachen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand willkürlich festgestellt hätte. So hat sie sich ausführlich mit den in der Anklage aufgeführten Indizien für ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 2 befasst und dessen in diesem Zusammenhang gemachten entlastenden Angaben auf ihre Plausibilität und Glaubhaftigkeit überprüft. Dabei ist sie jeweils nachvollziehbar zum Schluss gelangt, der angeführte Umstand würde keine Rückschlüsse auf Eventualvorsatz zulassen bzw. aus dem angeführten Umstand lasse sich kein eventualvorsätzliches Handeln herleiten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5 ff. S. 12 ff.). Dass sie die Indizien im Einzelnen willkürlich gewürdigt oder gewichtet hätte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in einer für die Willkürrüge erforderlichen Weise dargelegt.  
Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung und Gewichtung der einzelnen Indizien auf eine Gesamtwürdigung verzichtet hat. So hat sie - wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt - festgehalten, dass die eingeklagten Umstände keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zuliessen und insgesamt kein Bild zu erzeugen vermöchten, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen liesse, dass der Beschwerdegegner 2 es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Lastschriftmandate gefälscht bzw. die der Beschwerdeführerin übermittelten Daten auf unberechtigte Art und Weise erlangt worden waren. Selbst wenn einzelne der eingeklagten Umstände als den Beschwerdegegner 2 belastende Indizien gewertet werden mögen, so würden sich diese noch nicht derart zu einer Gewissheit verdichten, dass die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen würden. Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen hinreichend dargelegt, weshalb sie ein deliktisches Wissen und Wollen des Beschwerdegegners 2 verneint. Angesichts dessen, dass sie die den Beschwerdegegner 2 nach Auffassung der Anklage belastenden Indizien allesamt als nicht gewichtig erachtet hat, erscheint ihr Schluss, wonach bei einer Gesamtbetrachtung unüberwindliche Zweifel am Vorliegen des für Eventualvorsatz notwendigen "für möglich halten" und "in Kauf nehmen" bestehen würden, als nachvollziehbar. Mit der nicht weiter begründeten Behauptung der Beschwerdeführerin, die Würdigung des Gesamtbilds vermöge die Wahrscheinlichkeit nahezulegen, dass der Beschwerdegegner 2 ein Konstrukt aufgebaut habe, dessen einzelne Komponenten er nun als Schutzbehauptungen verwende, um zu behaupten, er habe von einem potentiell betrügerischen Vorgehen und einer möglichen Schädigung der Beschwerdeführerin nichts wissen können, lässt sich jedenfalls keine Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzung dartun. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der für die Annahme von Eventualvorsatz notwendigen inneren Tatsachen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" willkürfrei verneint. Eine Auseinandersetzung mit den im Zwischenentscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Februar 2018 gemachten Überlegungen erübrigt sich damit. 
Die vorinstanzlichen Freisprüche sind mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes bundesrechtskonform. 
 
4.  
Die Begehren auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, Bezahlung von Schadenersatz und Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Kosten- und Nebenfolgen beziehen sich auf den Fall, dass der Beschwerdegegner 2 schuldig gesprochen wird. Da das angefochtene Urteil in der Sache zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf diese Anträge einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer