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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_134/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatzbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 14. Februar 2023 (A-5663/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren von A.________ vom 26. August 2022 in der Höhe von Fr. 616'616.-- ab, soweit es darauf eintrat.  
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 überwies das EFD eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 26. November 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. 
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 forderte ihn die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem auf, bis zum 3. Januar 2023 schriftlich zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 26. November 2022 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 24. November 2022 handle und gegebenenfalls eine Beschwerdebegründung einzureichen. Für den Fall, dass es sich bei besagter Eingabe um eine Beschwerde handle, wurde er zudem aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht ein (Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023). 
 
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf die Eingabe von A.________ vom 26. November 2022 nicht ein, weil er innert Frist weder mitgeteilt hatte, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle, noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. Zudem hatte er auch keinen Kostenvorschuss geleistet.  
 
1.3. A.________ gelangte mit einer vom 18. Februar 2023 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, "Einspruch" gegen das Urteil vom 14. Februar 2023 erheben zu wollen. Am 21. Februar 2023 überwies das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.  
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 setzte das Bundesgericht A.________ eine am 6. März 2023 ablaufende Frist an, um diesem mitzuteilen, ob die vom 18. Februar 2023 datierte Eingabe als Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2023 behandelt werden solle, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er keine Beschwerde führen wolle. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
 
1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 gelangte A.________ erneut an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, "formelle Einsprache gegen das Urteil vom 14. Februar 2023" erheben zu wollen. Zudem sandte er verschiedene Akten.  
Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 überwies das Bundesverwaltungsgericht auch diese Eingabe samt Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. 
A.________ teilte dem Bundesgericht innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht ausdrücklich mit, dass er Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2023 führen wolle. Indessen reichte er zwei weitere Eingaben beim Bundesgericht ein (eingegangen am 8. und am 22. März 2023). 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts der geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 616'616.-- steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
 
2.3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er dem Bundesverwaltungsgericht innert angesetzter Frist weder mitgeteilt hatte, ob sein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben vom 26. November 2022 als Beschwerde zu behandeln sei, noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. Im Übrigen hatte er auch keinen Kostenvorschuss geleistet.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen führt er in seinen Eingaben vom 18. Februar 2023 und vom 27. Februar 2023 im Wesentlichen aus, die "terroristische" und "betrügerische" "Firma Schweiz" wolle sein Leben ruinieren, weshalb er Schadenersatz verlange. In seinem Schreiben vom 8. März 2023 erklärt er zudem, dass er die Angelegenheit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemeldet habe und "eine militärische Sache" daraus machen wolle. Schliesslich behauptet er in seiner am 22. März 2023 eingegangenen Eingabe, dass das Verfahren gegen ihn ein "terroristisch-betrügerischer Angriff" sei. 
Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm nicht ansatzweise darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Da unklar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde an das Bundesgericht führen wollte, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov