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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_882/2021  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Oktober 2021 (KES 21 764). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen die von Dr. med. B.________ angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde, welche mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 (bislang nur im Dispositiv eröffnet) abgewiesen wurde. 
Auf seine Eingabe vom 10. Oktober 2021 hin antwortete ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 dahingehend, dass erst gegen den vollständig ausgefertigten Entscheid Beschwerde erhoben werden kann. 
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2021 wendet sich A.________ erneut an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide die Beschwerde an das Bundesgericht möglich (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), allerdings erst gegen den vollständig ausgefertigten, d.h. den begründeten Entscheid (Art. 112 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Vorliegend ficht der Beschwerdeführer erneut den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid an. Entsprechend der Belehrung im zugestellten Dispositiv und wie ihm auch mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 mitgeteilt worden ist, hat er aber zuerst innert 30 Tagen ab Erhalt beim Obergericht eine vollständige Ausfertigung zu verlangen (Art. 112 Abs. 2 BGG und Art. 84a VRPG/BE i.V.m. Art. 72 KESG/BE). Erst diese unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli