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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1394/2021  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kan tons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, Entschädigung, Genugtuung (Einstellung); Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2021 (SBK.2021.214 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. Juli 2018 erstattete B.A.________ Strafanzeige gegen ihren Ehemann A.A.________ wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung. Der Strafantrag erfolgte gleichentags. Nach seiner vorläufigen Festnahme am Abend vom 24. Juli 2018 befand sich A.A.________ bis zu seiner Entlassung am 26. Oktober 2018 in Untersuchungshaft.  
 
A.b. Mit Strafbefehl vom 26. November 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A.A.________ wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, und auferlegte ihm die Kosten. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.A.________ Einsprache.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Angelegenheit am 4. Februar 2020 an das Bezirksgericht Zofingen.  
Am 30. Oktober 2020 erklärte B.A.________ den Rückzug des Strafantrags und beantragte die Auferlegung der Kosten an ihren Ehemann. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erliess am 30. November 2020 eine Sistierungsverfügung. 
Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB ein, auferlegte A.A.________ die Anklagegebühr in der Höhe von Fr. 1'400.-- sowie die weiteren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'709.-- und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.A.________ am 20. Oktober 2021 ab. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2021 seien aufzuheben. Der Kanton Aargau sei anzuweisen, die Anklagegebühr und die gesamten Verfahrenskosten endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'600.--, zuzüglich 5 % Zins, und für die private Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'675.70, beides zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da sie nicht auf seine Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe betreffend den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verletzung des Fairnessgebots eingehe (Beschwerde S. 14 f. BS 5).  
 
1.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen)  
 
1.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu den in seiner Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verletzung des Fairnessgebots äussert (Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2021, S. 9 f., BS 4, kantonale Akten). Ihr ist trotzdem keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen dar, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Sie war nicht gehalten, sich explizit mit jedem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wie seiner Annahme, es sei vorliegend von einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit nahezu identischen Tatbeiträgen auszugehen, oder seiner haltlosen Behauptung, die erste Instanz habe implizit angezeigt, sie werde sein Strafverfahren hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten gleich behandeln, wie dasjenige seiner Ehefrau (Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2021, S. 9 f., kantonale Akten), und den damit zusammenhängenden rechtlichen Einwänden seiner Verteidigung auseinanderzusetzen. Das Gericht kann sich darauf beschränken, die wesentlichen Vorbringen zu behandeln. Erforderlich ist, dass dem angefochtenen Entscheid die Gründe entnommen werden können, auf welchen er beruht. Dies trifft vorliegend zu. Der vorinstanzliche Entscheid war für den Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres sachgerecht anfechtbar.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er und seine Ehefrau seien gegenseitig tätlich geworden und hätten sich damit bereits Gerechtigkeit verschafft. Die Kostenübertragung auf ihn im Hinblick auf die Tätlichkeiten verletze deshalb die Unschuldsvermutung. In einem solchen Fall das eine Verfahren ohne Kostenauferlegung und das andere mit Kostenauferlegung einzustellen, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Fairnessgebot. Sodann sei der Sachverhalt in Bezug auf die Drohungen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen weder unbestritten, noch eingestanden oder klar nachgewiesen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Drohungen sei absolut ungenügend, offenbare ihre strafrechtliche Missbilligung und verletzte damit die Unschuldsvermutung. Selbst wenn der Sachverhalt entsprechend den Angaben der Ehefrau erstellt sei, fehle es den Äusserungen an der nötigen Intensität für eine schwerwiegende Drohung. Weiter sei davon auszugehen, dass solche Äusserungen wiederum wechselseitig gemacht worden seien. Daher verstosse es auch hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Fairnessgebot, lediglich ihm die Kosten aufzuerlegen.  
 
2.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen). 
Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; Urteile 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise bei Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a StGB (Urteile 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht (Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.4; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die Tätlichkeiten sei unbestritten, dass es zwischen den Ehegatten mehrfach zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er seine Ehefrau bei der Auseinandersetzung am 19. Juli 2018 mit einem Besen geschlagen habe. Er führe jedoch aus, diese habe ihn zuerst damit geschlagen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Unrecht seiner Handlungen nicht aufgehoben werde, selbst wenn die Ehefrau ihn zuerst mit dem Besenstiel geschlagen habe. Im Gegensatz zu den Tätlichkeiten seiner Ehefrau, lägen in seinem Fall keine Rechtfertigungsgründe vor. Das Zufügen von Schlägen, insbesondere mit solcher Intensität, dass die Ehefrau Blutergüsse davongetragen habe, sei eindeutig als Angriff auf die physische Integrität der Ehefrau und als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu qualifizieren. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könne bejaht werden und das Zufügen derartiger Schläge sei nicht als angebrachtes Durchschnittsverhalten zu qualifizieren. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei bereits aufgrund dieses Sachverhalts nachvollziehbar und erforderlich (Entscheid S. 8 f. E. 2.3.2).  
Zusammenfassend hält die Vorinstanz weiter fest, es liege ein Fall häuslicher Gewalt vor, wobei vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie mehrfach ein bedrohliches Verhalten ausgegangen sei. Das mehrfache Schlagen der Ehefrau und des Sohnes sei erstellt. Die stimmigen Aussagen der Ehefrau und der Tochter seien glaubhaft, weshalb auch betreffend Drohungen darauf abzustellen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers würden nicht überzeugen und auf die Erklärungen des Sohnes könne nicht abgestellt werden. Es sei somit zweifellos davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mehrfach mit dem Tod gedroht habe. Es liege demnach ein Eingriff in die körperliche und psychische Integrität der Ehefrau im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Die notwendige Intensität zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts liege ohne Weiteres vor. Durch die Drohungen und die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers liege ein normwidriges Verhalten vor, das geeignet sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und ein Strafverfahren einzuleiten. Dass der dringende Tatverdacht betreffend Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden habe, sei auf dessen Verhalten zurückzuführen. Die Anwendung von physischer und psychischer Gewalt in der Familie könne sodann nicht als angebrachtes Durchschnittsverhalten bezeichnet werden, womit ein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 28 ZGB vorliege (Entscheid S. 11 E. 2.3.4). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ist unbegründet. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt ein strafrechtliches Verschulden vor. Die Kostenauflage zu seinen Lasten begründet sie vielmehr mit den durch ihn begangenen Persönlichkeitsverletzungen i.S.v. Art. 28 ZGB aufgrund seiner Angriffe auf die physische und die psychische Integrität seiner Ehefrau.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende, eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, die nicht zu beanstanden ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Entgegen seiner Behauptung kann von einer wechselseitigen und ebenbürtigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, wobei wechselseitig Todesdrohungen ausgesprochen worden sein sollen, nicht die Rede sein. Insofern erweist sich seine darauf gestützte Rüge der Verletzung des Fairnessgebots daher bereits deshalb als unbegründet (Beschwerde S. 12 f. BS 4). Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, auf die Aussagen des ältesten Sohnes könne nicht abgestellt werden, da dieser anlässlich seiner Befragung erklärt habe, er relativiere gewisse Dinge, weil es ihm wichtig sei, dass die Familie zusammen bleibe (Entscheid S. 10 E. 2.3.3). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ehefrau, die sich mit den stimmigen Angaben der gemeinsamen Tochter decken, erachtet es die Vorinstanz zu Recht als klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau anlässlich der Auseinandersetzung vom 19. Juli 2018 mehrfach verbal und konkludent durch das Fuchteln mit dem Messer mit dem Tode gedroht hat. Der Umstand, dass der jüngste Sohn aussagte, seine Mutter schlage grundlos zu, während der Beschwerdeführer dies nie getan habe (Beschwerde S. 9 BS 3), vermag daran nichts zu ändern.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die angeblichen Drohungen seien nicht geeignet gewesen, seine Ehefrau in Angst oder Schrecken zu versetzen. Es fehle den Äusserungen an der nötigen Intensität für eine (schwerwiegende) Drohung (Beschwerde S. 10 BS 3).  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt ist (Entscheid S. 12 E. 2.3.4). Die verbalen und konkludenten Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sind als ernst zu nehmende Bedrohung gegen die physische Integrität i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer somit zutreffend ein persönlichkeitsverletzendes Verhalten i.S.v. Art. 28 ZGB vor, welches die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung zu begründen vermag (vgl. Urteil 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO habe er die Kosten für das Gefährlichkeitsgutachten nicht zu tragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, und unterlässt es damit, sich mit den diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf diese kann im Übrigen verwiesen werden (Entscheid S. 12 f. E. 4).  
 
2.6. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Angesichts der begründeten Kostenauflage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausrichtet (Beschwerde S. 11 f. BS 3).  
 
2.7. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Verhalten des Staates (venire contra factum proprium) und beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde S. 13 BS 4). Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es vorliegend bereits an einer hinreichenden Grundlage des Vertrauens fehlt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass die erste Instanz die Einstellung der Verfahren beider Eheleute in Aussicht stellte, offensichtlich nicht, dass sie die Verfahren gleich behandeln würde und auch die Kosten seines Verfahrens vollumfänglich vom Staat getragen würden. Angesichts dieser klaren Sachlage bestand für die Vorinstanz daher auch kein Anlass, sich ausdrücklich zu dieser bereits in ihrem Verfahren erhobenen Rüge zu äussern (vgl. E. 1).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini