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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_293/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die Republik Kosovo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 31. Mai 2023 (RR.2023.53, RP.2023.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das erstinstanzliche Gericht in Gjakove (Republik Kosovo) verurteilte den kosovarischen Staatsangehörigen A.________ mit Urteil vom 19. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen eines Vermögensdelikts. 
Mit Schreiben vom 21. November 2022 ersuchte die Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A.________ zwecks Vollstreckung der mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Das Bundesamt für Justiz bat das Justizministerium der Republik Kosovo in der Folge am 29. Dezember 2022 um die Abgabe mehrerer Garantien. Die Justizministerin der Republik Kosovo bestätigte am selben Tag, die verlangten Garantien würden gewährleistet. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ordnete das Bundesamt für Justiz gegenüber A.________ die Auslieferungshaft an. Er wurde am 23. Januar 2023 festgenommen, in Auslieferungshaft versetzt und zum Auslieferungsersuchen befragt. Mit einer vereinfachten Auslieferung war er nicht einverstanden, er hatte mehrere Einwände gegen die Auslieferung und ersuchte um unverzügliche Haftentlassung. Das Bundesamt für Justiz lehnte das Haftentlassungsgesuch am 23. Februar 2023 ab und bewilligte die Auslieferung an die Republik Kosovo mit Entscheid vom 28. März 2023. 
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Diesfalls sei er unter Anordnung einer Ersatzmassnahme in der Form des Electronic Monitoring und einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.-- aus der Haft zu entlassen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.  
Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung, womit die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. 
Weiter ist gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch bei Auslieferungsentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). 
 
1.2. Laut Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Satz 1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Satz 2).  
 
1.3. Gemäss Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls vor, im Fall einer Auslieferung müsse er befürchten, dass die Familie B.________ ihn verfolge, foltere oder töte. Mit diesem Vorbringen, das er im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht erstmals geltend gemacht hat, hat sich dieses auseinandergesetzt. Es erwog, seine Angaben seien vage, unbestimmt und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer nimmt auf die vorinstanzlichen Erwägungen keinen Bezug. Auf sein Vorbringen ist daher bereits mangels Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2) nicht einzugehen.  
 
2.2. Dass aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse geltend macht. Er begründet diese damit, dass er eine zehn Monate alte Tochter habe, seine Ehefrau erneut schwanger sei, ihr kürzlich gekündigt worden sei und sich seine Ehefrau in einer mit einer schweren Depression vergleichbaren Situation befinde. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall (vgl. Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e, nicht publ. in: BGE 122 II 485; s. auch TPF 2020 81 E. 2.4-2.7; zum Ganzen: Urteil 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen) ist hier - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht ersichtlich.  
 
2.3. Ein besonders bedeutender Fall im oben dargelegten Sinn (E. 1.1) liegt somit nicht vor. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seiner finanziellen Lage ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1B_531/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweis). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck