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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_981/2023  
 
 
Verfügung vom 18. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, mehrfacher versuchter Betrug, Fahren ohne Berechtigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Mai 2023 (SK 21 529+530). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass dieser am 26. September 2023 verstorben ist und beantragt die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge. Ergänzend bringt sie einen Auszug aus dem Todesregister bei. 
 
2.  
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war. Im Strafpunkt sind die Erben der verstorbenen Person jedoch nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Im Zivilpunkt haben sie indes grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1; 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). 
Vorliegend wurden im angefochtenen Urteil keine Zivilforderungen zugesprochen oder abgewiesen. Dementsprechend sind in der Beschwerdeschrift auch keine den Zivilpunkt betreffende Rügen erhoben worden. 
Unter diesen Umständen ist das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger