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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_70/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 13. Dezember 2022 (B 2022/158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1981) heiratete am 3. Dezember 2012 den italienischen Staatsangehörigen B.A.________ (geb. 1989), der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Am 16. Mai 2013 und am 13. November 2017 stellte B.A.________ je ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Beide Gesuche wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ab, weil die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden waren. Ein weiteres Gesuch um Familiennachzug hiess das Migrationsamt gut und erteilte A.A.________ am 12. Juli 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt in der Stadt F.________. Am 3. Juli 2019 reiste A.A.________ in die Schweiz ein.  
 
Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass A.A.________ bereits vor dem Erwerb der Aufenthaltsbewilligung im Restaurant C.________ in U.________ als Servicemitarbeiterin tätig war. Bei der Befragung gab sie an, sie sei seit Sommer 2018 die Freundin des Restaurantinhabers D.________, was dieser bestätigte. Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte A.A.________ mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.  
 
Per 1. April 2020 meldete sich A.A.________ neu in U.________ an, wo sie als Untermieterin von D.________ eine Wohnung in der Liegenschaft des Restaurants C.________ bezog, während ihr Ehemann bereits zuvor am 16. März 2020 in V.________ zusammen mit einer anderen Frau eine Wohnung gemietet hatte. Daraufhin leitete das Migrationsamt ein Verfahren zur Prüfung des Aufenthaltsverhältnisses ein. Die Eheleute erklärten ihre räumliche Trennung mit ihren unterschiedlichen Arbeitsorten (U.________ und V.________). 
 
B.  
Am 4. August 2021 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund von diversen Indizien sei erstellt, dass die Ehe nur formell bestehe und nur noch aufrechterhalten werde, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Die Berufung auf eine solche Ehe sei rechtsmissbräuchlich, womit der Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erloschen sei. Am 9. August 2021 meldete sich A.A.________ bei ihrem Ehemann in V.________ an. Ungeachtet dessen wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juli 2022 ab.  
 
Gegen den Rekursentscheid erhob A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde, welche dieses mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2023 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und von einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit entsprechender Weisung an die Vorinstanz bzw. an das Sicherheits- und Justizdepartement bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen.  
 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 erteilt die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.  
 
Das Bundesgericht holt keine Vernehmlassung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
 
Die Beschwerdeführerin macht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA mit der Begründung geltend, dass sie mit ihrem italienischen Ehemann in einer Ehegemeinschaft lebe und mit ihm im gleichen Haushalt wohne. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin legt damit in vertretbarer Weise dar, dass sie über einen potenziellen Bewilligungsanspruch verfügt, womit die Beschwerde insoweit zulässig ist. 
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Dazu ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Ein solcher Mangel ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und detailliert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Auf allgemeine appellatorische Kritik, die nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen, geht das Bundesgericht nicht ein; insbesondere genügt es nicht, lediglich einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Begründung widerrufen hat, die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehe nur formell und werde nur aufrechterhalten, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen, was rechtsmissbräuchlich sei. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) mit der Begründung, die Vorinstanz habe die von ihr angebotenen Beweise nicht abgenommen und dabei eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel, soweit diese für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1 und 3.1.3). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2.3).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, ihr Ehemann und E.________ seien als Zeugen hinsichtlich der Tatsache zu befragen, ob sie ein Liebespaar seien. Die Vorinstanz hat den Verzicht auf diese Zeugenbefragungen damit begründet, dass diese das Beweisergebnis angesichts der festgestellten gewichtigen Indizien sowie der diesbezüglich unmissverständlichen Äusserungen der Beteiligten nicht umzustossen vermöchten. Mit den besagten Indizien und Äusserungen hat sich die Vorinstanz im Einzelnen eingehend auseinandergesetzt. So hat sie insbesondere festgehalten, die Eheleute hätten nie für längere Zeit zusammengewohnt, die Beschwerdeführerin habe in U.________ mit D.________ gewohnt und mit diesem auf einer Matratze übernachtet. Manchmal habe sie auch mit D.________ in W.________ übernachtet, wo dieser ein weiteres Restaurant betreibe. In der Wohnung des Ehemannes in F.________ habe sie keine persönlichen Sachen und für diese Wohnung habe sie keinen Schlüssel gehabt. Zudem sei ihre Anmeldung beim Ehemann in V.________ unmittelbar auf die negative Verfügung des Migrationsamts erfolgt, wobei sich die Arbeitsorte beider Eheleute, die sie zuvor als Grund für getrennte Wohnorte angegeben hatten, nicht verändert hätten. Damit konnte sich die Vorinstanz auch ohne die beantragten Zeugenbefragungen auf genügend gewichtige Indizien für das Fehlen einer auf beidseitigem Ehewillen basierenden tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft stützen. Sie durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass die Zeugenbefragungen das Beweisergebnis nicht mehr zu ändern vermöchten. Die antizipierte Beweiswürdigung war somit zulässig und der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, diese habe sämtliche von ihr vorgebrachten tatsächlichen Ausführungen als Schutzbehauptungen gewürdigt und sämtliche im Rekursentscheid erwähnten Indizien zu Unrecht als erstellt erachtet. Teilweise begründe die Vorinstanz die Richtigkeit der Indizien durch reine Vermutungen und Annahmen. Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Sicht des Sachverhalts bzw. ihre eigene Beweiswürdigung darzulegen. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt setzt sie sich nicht konkret auseinander. Sie bringt lediglich pauschale appellatorische Kritik vor, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Feststellungen der Vorinstanz inwiefern willkürlich sein sollen (vgl. vorne E. 2.2). Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist.  
 
5.2. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zudem eine Verletzung von Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) mit der Begründung vor, diese habe zu Unrecht behauptet, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachgekommen. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat lediglich auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hingewiesen, ohne der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihren Entscheid nicht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe, sondern damit, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft vorliegt.  
 
6.  
 
6.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK verletzt, indem sie den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für zulässig und verhältnismässig befunden und ihr so die Fortführung des ehelichen Zusammenlebens mit ihrem Ehemann verunmöglicht habe.  
 
6.2. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann durch den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nur berührt sein, wenn zwischen der betroffenen Person und einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Dementsprechend ist der Schutzbereich dieses Rechts nicht berührt, wenn stattdessen nur eine sog. Ausländerrechtsehe ("Scheinehe", "Umgehungsehe") besteht, die keine tatsächliche Lebensgemeinschaft beinhaltet, sondern bloss formell geführt wird, um ausländerrechtliche Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Entsprechende Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, dass zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe nicht zu, dass sie ohne den Willen, die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu leben, in die Schweiz eingereist sei; sie führe mit ihrem Ehemann eine eheliche Gemeinschaft. Damit begründet sie ihre Rüge im Wesentlichen mit einem von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt. Wie jedoch festgehalten wurde, sind die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich; die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin wurde bereits verworfen (vorne E. 2.2 und 5.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die festgestellten Indizien falsch gewürdigt haben soll. Namentlich dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nie für längere Zeit zusammengewohnt hat, dass sie stattdessen mit einem anderen Mann und ihr Ehemann mit einer anderen Frau zusammengewohnt hat und dass sie sich erst unmittelbar nach dem Widerruf ihrer Bewilligung formell am Wohnsitz des Ehemanns angemeldet hat, sind einschlägige und gewichtige Indizien, aus denen die Vorinstanz mit Recht auf das Bestehen einer Ausländerrechtsehe bzw. das Fehlen einer auf beidseitigem Ehewillen basierenden tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft schliessen durfte. Die Beschwerdeführerin ist folglich in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht betroffen. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK verletzt, erweist sich daher als unbegründet.  
 
6.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung schliesslich eine Verletzung von Art. 50 AIG rügt, ist darauf nicht einzugehen, weil die Beschwerde diesbezüglich gar keine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller