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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_663/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2022 (VWBES.2022.290). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 12. August 2022 (Postaufgabe) reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen eine Verfügung vom 8. Juni 2022 des Departements des Innern des Kantons Solothurn betreffend Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat ein.  
Mit Urteil vom 17. August 2022 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel infolge verspäteter Einreichung nicht ein 
 
1.2. Dagegen gelangen A.________ und B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils.  
Mit Schreiben vom 29. August 2022 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Die Beschwerdeführer reichten keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).  
 
 
2.2. Das angefochtene Urteil erging gestützt auf kantonales Recht, dessen Anwendung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, geprüft wird (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 385 E. 2.3).  
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten die zehntägige Beschwerdefrist, die am 17. Juni 2022 zu laufen begonnen habe, unbenutzt verstreichen lassen. Die am 12. August 2022 eingereichte Beschwerde sei somit offensichtlich verspätet, sodass darauf nicht einzutreten sei. 
 
2.3. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Stattdessen führen sie über weite Strecken aus, dass es bei der Beschaffung der für die Heirat erforderlichen Dokumente zu Verzögerungen gekommen sei und weisen auf gesundheitliche Probleme der Mutter des Beschwerdeführers hin. Damit vermögen sie indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil, welches nach dem Gesagten auf kantonalem Recht beruht, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die unterliegenden Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov