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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_941/2023  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Verletzung 
der Verkehrsregeln, falsche Anschuldigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2023 (SB220508-O/U2/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Neben Warenfälschung bzw. versuchten Betrugs wirft die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.A.________ vor, am 25. Mai 2020, ca. 09.20 Uhr, in Unterägeri ZG den Lieferwagen mit dem Kennzeichen xxx auf der Zugerstrasse in Richtung Oberägeri gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 4. Juli 2018 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. An der Oberdorfstrasse 3 sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden, weil er während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert und die Sicherheitsgurte nicht angelegt habe. Anlässlich der handschriftlichen, noch am Ort der Kontrolle durchgeführten Befragung durch die Polizei habe er sich als sein Bruder B.A.________ ausgegeben und bewusst wahrheitswidrig dessen Personalien zu Protokoll gegeben, wobei ihm klar gewesen sei, dass deshalb gegen diesen fälschlicherweise eine Strafverfolgung eingeleitet würde, was denn auch eingetreten sei. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2022 des versuchten Betrugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der falschen Anschuldigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.  
 
B.b. Auf Berufung von A.A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2023 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 im Hinblick auf die Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie falscher Anschuldigung und die bezirksgerichtlich festgelegte Strafe.  
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei Dispositvziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2023 teilweise aufzuheben, er sei wegen versuchten Betrugs schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der falschen Anschuldigung freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen. Es seien die Verfahrenskosten und die Gerichtskosten auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe unter Auslassung entscheidwesentlicher Beweismittel die unhaltbare Schlussfolgerung gezogen, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 25. Mai 2020 den Lieferwagen gelenkt und dabei weder einen Sicherheitsgurt angelegt gehabt noch eine Freisprechanlage benutzt.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass gemäss vorinstanzlicher Feststellung am 25. Mai 2020 eine polizeiliche Kontrolle des Lenkers eines Lieferwagens mit dem Kontrollschild xxx stattfand, weil der Lenker zuvor ohne Freisprechanlage telefoniert und keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte. Ebenfalls nicht angefochten hat er die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Lenker die vor Ort handschriftlich erhobene Einvernahme unterschrieb, in der folgende Angaben aufgezeichnet sind: Personalien: B.A.________, Geburtsdatum: yy. yy. 1956, Bürgerort: U.________, Zivilstand: verheiratet, Beruf: Kernbohrer, Adresse: V.________strasse, W.________ und Mobiltelefon: zzz. Fest steht sodann, dass der im Einvernahmeprotokoll angegebene Lenker, B.A.________, Bruder des Beschwerdeführers, den Lieferwagen nicht gelenkt hat. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich auch nicht in Abrede, dass gemäss Feststellung der Vorinstanz die A.________ GmbH Halterin des fraglichen Lieferwagens und Inhaberin der besagten Mobiltelefonnummer war.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erachtet es als rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei der Person, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 25. Mai 2020 den Lieferwagen lenkte und die weder einen Sicherheitsgurt angelegt hatte noch eine Freisprechanlage benutzte, um den Beschwerdeführer handle. Dabei stützt sie sich auf den Umstand, dass lediglich der Beschwerdeführer Zugang zum von der A.________ GmbH gehaltenen Lieferwagen habe und zugleich der Polizei in der Befragung vor Ort die der A.________ GmbH gehörende Mobiltelefonnummer sowie das richtige Geburtsdatum von B.A.________ habe angeben können, obwohl B.A.________ Bürger von Zürich und U.________ eigentlich der Heimatort des Beschwerdeführers sei. Die Vorinstanz würdigt auf dieser Grundlage die auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hindeutende Indizienlage als erdrückend, wobei der Umstand, dass der Polizeibeamte C.________, der B.A.________ verzeigt und danach den Beschwerdeführer einvernommen habe, keine Bemerkung zur Identität des Täters im Protokoll angebracht habe, weder als be- noch als entlastend zu werten sei. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der ersten polizeilichen Einvernahme am 16. Februar 2021 zunächst erklärt, er wisse nicht mehr, ob er am 25. Mai 2020 für die A.________ GmbH gearbeitet habe. Am 7. Dezember 2021 habe er dann erklärt, er sei am fraglichen Tag nicht dort, sondern im Tessin gewesen, wo er "irgendwie" in der Nähe der Gemeindepolizei von X.________ mit der Firma von D.________ von Y.________ gearbeitet habe. Die Vorinstanz erachtet diese Darstellung als neu und als wenig glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer fast ein Jahr nach der ersten Einvernahme plötzlich habe erinnern können wollen, wo er gewesen sei. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Übersetzerin nicht gut italienisch gesprochen habe, sei zudem schon angesichts der Anwesenheit seiner Verteidigung an jener Einvernahme offensichtlich haltlos. Die Vorinstanz sieht es als belastendes Indiz an, dass der rapportierende Polizeibeamte bei der Kontrolle des fraglichen Lenkers ein Kleinkind sowie einen Beifahrer habe feststellen können und der Lenker angegeben habe, dass seine Frau, die Mutter des Kindes, notfallmässig ins Spital habe gehen müssen. Die Vorinstanz erblickt den Umstand, dass ein Kleinkind in einem Lieferwagen eines Bauunternehmens mitfahre, als aussergewöhnlich und argumentiert diesbezüglich, es würde einen grossen Zufall darstellen, wenn im Lieferwagen der A.________ GmbH ein Kleinkind mit einem anderen Lenker als den Beschwerdeführer, der im fraglichen Unternehmen anerkanntermassen teilweise aushelfe und zum Tatzeitpunkt Vater eines sich im Kleinkindalter von ca. 1-2 Jahren befindenden Sohnes gewesen sei, mitgefahren sein sollte. Auch passe ins Bild, dass die Frau des Beschwerdeführers gemäss eigener Angaben in jener Zeit häufig im Spital gewesen sei. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen D.________, wonach er den Beschwerdeführer an jenem Tag vermutlich zwischen 10.00 Uhr und 10.15 Uhr vom Bahnhof abgeholt habe und dann mit ihm nach X.________ gefahren sei, stuft die Vorinstanz diese als nicht geeignet ein, die erdrückende Beweislage gegen den Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, und hält in diesem Zusammenhang konkret fest, dass dieser gestützt auf eine Anfrage des Beschwerdeführers, ob es richtig sei, dass er (der Beschwerdeführer) am 25. Mai 2020 im Tessin gewesen sei, sowie aufgrund von Fotos keine eigene Erinnerung, sondern bloss eine Rekonstruktion der Ereignisse wiedergegeben habe, die er mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Datum in Einklang bringe, zumal es ungewiss bleibe, ob zumindest eines dieser Fotos wirklich vom 25. Mai 2020 stamme. Auch ergebe sich der Vorinstanz zufolge aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Offerte der E.________Sagl vom 25. Mai 2020 an die A.________ GmbH nicht seine Teilnahme an der in der Offerte genannten Besichtigung in X.________ vom selben Tag.  
Die Vorinstanz betrachtet ausserdem den Anklagesachverhalt hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen falschen Anschuldigung als erstellt, indem sie berücksichtigt, dass gegen eine andere Person ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil sich der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle aufgrund der Konfrontation mit dem Vorwurf, ohne Sicherheitsgurt gefahren zu sein und keine Freisprechanlage benutzt zu haben, als diese Person ausgegeben habe. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, habe sie sich doch nicht gefragt, weshalb während der Kontrolle auch Informationen angegeben worden seien, die es ermöglichen, ihn zu identifizieren.  
Die Vorinstanz gelangt zur Schlussfolgerung, dass es sich bei der Person, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 25. Mai 2020 den Lieferwagen lenkte und diese Person weder einen Sicherheitsgurt angelegt hatte noch eine Freisprechanlage benutzte, um den Beschwerdeführer handle, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Beweismitteln und Indizien. Dabei stützt sie sich nicht nur auf die Angaben, die in der vor Ort erhobenen Einvernahme aufgeführt sind, und die Annahme, dass lediglich der Beschwerdeführer die Angaben in dieser Form hätte machen können, sondern auch auf die Feststellung des rapportierenden Polizeibeamten, wonach sich bei der Kontrolle des fraglichen Lenkers ein Kleinkind sowie ein Beifahrer im Lieferwagen befunden hätten und der Lenker angegeben habe, seine Frau, die Mutter des Kindes, notfallmässig ins Spital zu bringen. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zudem auch auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist, der zum Tatzeitpunkt 1-2 Jahre alt gewesen sein müsse, sowie auf seine eigenen Angaben, die bestätigen, seine Ehefrau sei damals häufig im Spital gewesen. Mit diesen von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer ebenfalls belastend erachteten Indizien befasst sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. 
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Zeugen D.________, die Offerte der E.________Sagl an die A.________ GmbH und der Umstand, dass der Polizeibeamte, der B.A.________ verzeigt und den Beschwerdeführer einvernommen habe, bei der Einvernahme vom 16. Februar 2021 keine Bemerkung zur Identität des Täters gemacht habe, bestätigten allesamt, dass er am 25. Mai 2020 nicht am Steuer des Lieferwagens habe sein können. Er wirft der Vorinstanz vor, diese Beweismittel nicht konsolidieren zu vermögen, sondern sie getrennt zu betrachten, um sie einzeln zu diskreditieren.  
Die Vorinstanz geht auch auf die Aussagen des Zeugen D.________, die Offerte der E.________Sagl an die A.________ GmbH und den Umstand, dass der Polizeibeamte, der B.A.________ verzeigt und den Beschwerdeführer einvernommen habe, bei der Einvernahme vom 16. Februar 2021 keine Bemerkung zur Identität des Täters gemacht habe, ein. Sie erachtet dabei weder die Aussagen des Zeugen D.________ als eine Wiedergabe einer Rekonstruktion der Ereignisse auf der Grundlage einer entsprechenden Anfrage des Beschwerdeführers sowie von Fotos ungewissen Aufnahmedatums noch die Offerte als genügenden Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an einer Besichtigung in X.________. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zum (fehlenden) Beweiswert dieser Beweismittel befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Ebenfalls legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine haltlose Würdigung vornimmt, wenn sie den Umstand, dass der Polizeibeamte, der B.A.________ verzeigt und anschliessend den Beschwerdeführer einvernommen habe, keine Bemerkung zur Identität des Täters im Protokoll angebracht habe, als weder be- noch entlastend bewertet. Ausserdem führt er nicht aus, inwiefern sich aus einer Gesamtbetrachtung dieser Beweismittel ein anderes Beweisergebnis ergeben würde, das die Würdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Im Ergebnis kann von einer selektiven Vorgehensweise der Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen andeutet, demnach nicht die Rede sein, zumal sie die einschlägigen Beweismittel bzw. Indizien einzeln und in einer Gesamtschau würdigt. 
 
1.3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es bei seinen Aussagen zur Frage, wo er am 25. Mai 2020 gewesen sei, und zu den Angaben des Zeugen D.________ anlässlich der zweiten Einvernahme vom 7. Dezember 2021 um keine neue Darstellung handle, die seiner Glaubwürdigkeit abträglich sei.  
Angesichts der von ihr festgestellten Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 16. Februar 2021, in welcher er erklärt habe, er wisse nicht mehr, ob er am 25. Mai 2020 für die A.________ GmbH gearbeitet habe, durfte die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2021, wonach er am fraglichen Tag im Tessin gewesen sei, wo er "irgendwie" in der Nähe der Gemeindepolizei von X.________ mit der Firma von D.________ von Y.________ gearbeitet habe, ohne Willkür als neu bezeichnen und seine Aussagen unter Berücksichtigung, dass er sich fast ein Jahr nach der ersten Einvernahme plötzlich habe erinnern können, wo er gewesen sei, als wenig glaubhaft würdigen. Mit seinem Einwand vermag der Beschwerdeführer demnach nicht durchzudringen. Damit erübrigt es sich, auf den auf diesen Einwand aufbauenden Vorwurf an die Vorinstanz, wonach diese Würdigung der Vorinstanz ihre Schlussfolgerung erleichtere, wonach der Zeuge D.________ keine persönliche Erinnerung, sondern eine Rekonstruktion der Ereignisse liefere, die er mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Datum in Einklang bringe, einzugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Hintergründen seines Aussageverhaltens und mit den Hinweisen auf sein Schweigerecht sowie auf den Umstand, dass die Übersetzerin die Aussagen des Polizisten falsch übersetzt habe, in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten ableiten möchte. 
 
1.4. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, demnach nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz durfte aufgrund ihrer Feststellungen und Überlegungen zu deren Beweiswert demzufolge darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Lieferwagen lenkte und die ihm vorgeworfenen Handlungen vornahm.  
 
2.  
Die Anträge zur Festlegung einer neuen Strafe sowie auf Auferlegung der Gebühren des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zulasten der Staatskasse werden einzig mit einem Freispruch begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs wird nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin