Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG.
Zur Bestimmung des Soziallohnes ist auch beim umgeschulten und wiedereingegliederten Invaliden allein entscheidend, was seine Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt wert ist.
Was der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig mehr leistet, fällt beim Einkommensvergleich ausser Betracht.