Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung.
Eine sinngemässe Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK ergibt, dass es im Einzelfall zulässig sein kann, nur das allgemeine Publikum, nicht aber die Presse von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen.