Regeste
Art. 4 BV, Art. 88 OG.
Die Parteien haben im Verwaltungsstreitverfahren schon unmittelbar auf Grund des Art. 4 BV ein Recht auf Teilnahme an einem Augenschein. Die Rüge der Verletzung dieses Anspruchs und des Rechts auf prozessuale Gleichbehandlung steht auch einer Partei zu, die nicht zur Anfechtung des Sachurteils befugt ist.