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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_13/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. April 2021 (9C_70/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1967, bezog seit 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente. In der Folge setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich diese, insbesondere gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 8. Oktober 2015, mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf eine halbe Rente herab; die entsprechende Verfügung vom 21. Dezember 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf das Anfang Februar 2020 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 2016 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 20. April 2020). Daran hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin fest (Urteil vom 11. Dezember 2020). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht ab (Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 (Poststempel) lässt A.________ ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der entsprechende Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch vielmehr unter Angabe der Beweismittel zu nennen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (u.a. Urteile 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.1 und 9F_3/2020 vom 11. März 2020, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Zu betonen ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe weder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Vielmehr beanstandet er zur Hauptsache abermals, wie bereits im vorangegangenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG besteht. Soweit er in diesem Zusammenhang (sinngemäss) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. c BGG (einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben) geltend machen will, zielen seine Ausführungen ins Leere, handelt es sich bei Vorbringen oder Rügen doch nicht um Anträge nach Massgabe dieser Bestimmung (vgl. etwa Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Überdies hat sich das Bundesgericht mit sämtlichen Einwänden in der Beschwerde befasst und die Gründe erläutert, welche gegen ein abweichendes Ergebnis sprechen. Namentlich äusserte es sich zur Nichtrelevanz der Motive, die den Versicherten bewogen haben, auf eine Anfechtung der Rentenherabsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2016 zu verzichten, zur Thematik des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht der Vorinstanzen sowie zum behaupteten - ebenfalls nicht ausgewiesenen - Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung respektive das Willkürverbot. Auch wurde im fraglichen Urteil auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. März 2021, die im Nachgang zur Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2021 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hin ergangen war, Bezug genommen und dargelegt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden konnte.  
 
2.2. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, inwieweit Anträge nach Art. 121 lit. c BGG pflichtwidrig hätten unbeurteilt geblieben sein sollen. Dass der Gesuchsteller mit der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht nicht einverstanden ist, stellt eine Kritik an der Rechtsanwendung und damit, wie hiervor erwogen (E. 1.2), keinen Revisionsgrund dar.  
Da anderweitige Revisionstatbestände nicht angerufen werden, ist das "Wiederherstellungsgesuch" abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Sollte das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er "am Rande des Existenzminimums" lebe, als Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufzufassen sein, wäre dieses folglich gegenstandslos. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl