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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_597/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2008-2012 und 2017-2019, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011 und 
2017-2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 14. Juni 2022 (B 2022/78 und 79). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Am 5. Januar 2021 ersuchte seine Ehefrau die örtliche Steuerverwaltung um Aufhebung der Solidarhaftung, was sie mit der erfolgten Trennung und der Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes begründete. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch ab, soweit die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2008 bis 2012 und 2017 bis 2019 betreffend. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2009 bis 2011 und 2017 bis 2019, bemass sie die Haftungsquoten des Ehemannes auf zwischen 74,29 und 100 Prozent. Die Einsprachen und die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen führten zur Abweisung. In der Folge gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit einzelrichterlichem Urteil trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden im vereinigten Verfahren B 2022/78 / B 2022/79 nicht ein. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Eingabe, trotz Aufforderung zur Verbesserung und nachgereichten Beweismitteln, "keine auch nur ansatzweise hinreichende Begründung im Sinn einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid" enthalte.  
 
1.2. Mit kurz gehaltenem Brief vom 21. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) gelangt der Steuerpflichtige ans Bundesgericht. Er bringt namentlich vor, dass er mehrfach "sämtliche Unterlagen" eingereicht habe, um "endlich klare Antworten" zu erhalten. Dennoch sei auf seine Schriftsätze nie eingetreten worden. Die Vorinstanzen hätten immer nur "faule Ausreden" vorgebracht. Das Bundesgericht orientierte den Steuerpflichtigen mit Brief vom 25. Juli 2022 dahingehend, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begründungsanforderungen anzunehmen sei, dass das Bundesgericht auf die vorliegende Eingabe vermutlich nicht eintreten könnte. Dementsprechend werde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist zu verbessern. Der Steuerpflichtige reagierte mit einer kurzen handschriftlichen Notiz vom 2. August 2022 (Postaufgabe: unbekannt; das Schreiben war nicht frankiert worden), worin er sich nach dem Datum des Fristablaufs erkundigte. Das Bundesgericht nahm am 9. August 2022 Stellung und teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass es keine Rechtsauskünfte erteile, insbesondere auch nicht im Bereich der Berechnung der Beschwerdefrist. Schliesslich liess der Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. August 2022 "nochmals alle [...] eingereichten Unterlagen und deren Antworten" zukommen.  
 
1.3. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid getroffen und diesen mit der fehlenden Begründung der Beschwerdeschrift begründet. Der Steuerpflichtige ist mit seinen Vorbringen damit nur zu hören, soweit er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Eintretenspunkt auseinandersetzt. In seiner Begründung hätte der Steuerpflichtige in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig nicht gerecht. Der Steuerpflichtige geht in seinen auffallend knapp gehaltenen Schriftstücken höchstens beiläufig auf den Eintretenspunkt ein, wenn er dartut, seines Erachtens alles eingereicht zu haben, was die Behörden benötigten, um seinem Anliegen nachzukommen. Er scheint zu übersehen, dass es nicht Aufgabe der oberen Gerichte - um so weniger des Bundesgerichts - ist, ungeordnet eingereichte Akten zu studieren und eine Sachlage von Grund auf neu zu würdigen. Ebenso wenig nehmen die Gerichte die Funktion einer blossen Ombudsstelle wahr. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hatte, ist von einer beschwerdeführenden Person vielmehr zu verlangen, dass sie sich selbständig mit dem Streitgegenstand auseinandersetzt und anhand der Erwägungen eines angefochtenen Entscheids klar dartut, dass und inwiefern ein Rechtsmangel vorliegen soll.  
 
2.3. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3), sind die minimalen Ansprüche an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Der Steuerpflichtige ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass seine im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht in allen Teilen einschlägig sind. Der Strafbefehl des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2022, worin er der vorsätzlich voll-endeten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 21'490.-- verurteilt wird, hat mit dem Verfahren nichts zu tun. Vorliegend geht es einzig um die Ermittlung der Haftungsquoten, und auch dies nur unter dem Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens.  
 
2.4. Die Eingabe enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher