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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_629/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 20, Postfach 1048, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Juli 2022 (2K 22 13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 16. Mai 2022 erliess das Betreibungsamt Emmen in der Betreibung Nr. zzz die Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer auf den 20. Mai 2022 zur Pfändung vor. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Hochdorf. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1E3 22 137). 
Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf den diesbezüglichen Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein (Verfahren 2K 22 13). Mit einem Schreiben vom 17. August 2022 betreffend die Verfahren 2K 22 9/11/13 beantwortete das Kantonsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2022. Es hielt fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien erledigt worden, und es äusserte sich zur Zustellung und Rechtskraft der Entscheide. 
Am 19. August 2022 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Urteile des Bezirksgerichts Fall-Nr. 1E3 22 29 vom 24.03.22 und des Kantonsgerichtes Fall-Nr. 2K 9/11/13 vom 17.08.22" an das Bundesverwaltungsgericht gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt. 
 
2.  
Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. August 2022 ist nicht anfechtbar. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist - unter anderem - als Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2022 im Verfahren 2K 22 13 entgegenzunehmen (vgl. ausserdem Verfahren 5A_627/2022 und 5A_628/2022). Sie ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
3.  
Der Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei seinen Einsprachen nachgewiesen, dass er unpfändbar sei. Weder das Betreibungsamt noch das Bezirks- noch das Kantonsgericht seien darauf eingegangen. Die vorgelegten Beweise seien vollständig ignoriert worden. Soweit er damit sinngemäss geltend machen will, er habe seinen Beschwerde-Weiterzug genügend begründet, genügen seine Ausführungen den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Er legt nicht unter präzisen Aktenhinweisen dar, inwiefern sein Beschwerde-Weiterzug den Begründungsanforderungen genügt und die - vom Kantonsgericht vermisste - Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid enthalten haben soll. Der pauschale Hinweis auf die (umfangreichen) beigelegten Unterlagen genügt dazu nicht. Sodann genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, ihn permanent zu schikanieren und zu diskriminieren. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, die angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts seien ihm nie zugegangen. Diese Behauptung bleibt unsubstantiiert und unbelegt. Aus dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich, dass er den vorliegend angefochtenen, zur Abholung gemeldeten Entscheid auf der Post nicht abgeholt hat, worauf das Kantonsgericht im Schreiben vom 17. August 2022 hingewiesen hat. Gemäss diesem Schreiben ist ihm der Entscheid am 25. Juli 2022 nochmals per A-Post zugestellt worden. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg