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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_30/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Dezember 2023 (BK 23 398+408). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete Strafanzeige gegen B.________, den leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Mit Verfügung vom 7. September 2023 nahm Staatsanwältin C.________, kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, das Strafverfahren gegen B.________ wegen angeblicher Falschbeurkundung, Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft zum Betrug nicht an die Hand. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde sowie das gegen Staatsanwältin C.________ gestellte Ausstandsgesuch kostenpflichtig ab. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Die Kostenauflage sei aufzuheben. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung sei für nichtig zu erklären. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm eine Zivilforderung gegen die beschuldigte Person zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Anzeige des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Staatsanwalt des Kantons Bern. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbare Amtsperson beurteilen sich ausschliesslich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 des Kantons Bern (PG/BE; BSG 153.01; vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 PG/BE) und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteil 6B_435/2020 vom 23. Juli 2020 E. 7). Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten zu. Er ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Hingegen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). In diesem Zusammenhang macht er geltend, Staatsanwältin C.________, welche die Einstellungsverfügung erlassen habe, sei befangen.  
 
2.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt mit seiner teils wirren Kritik nicht an der vorinstanzlichen Begründung an, soweit er sich überhaupt gegen die Verletzung von Verfahrensrechten wendet, die von der Beurteilung der Sache getrennt werden können. So führt er aus, er habe vor Vorinstanz kein Ausstandsgesuch eingereicht, um hernach geltend zu machen, Staatsanwältin C.________ sei befangen. Dabei ist seiner Beschwerde kein stichhaltiger Grund zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Befangenheit der Staatsanwältin zu Unrecht verneint haben soll und warum gegen die Staatsanwältin Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO vorliegen sollen. Namentlich führt die Vorinstanz treffend aus, dass die Staatsanwältin in einer anderen Organisationseinheit der Staatsanwaltschaft amte, als der von ihm angezeigte Staatsanwalt. Weiter nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass keinerlei Weisungsbefugnis bestehe. Dass beide Staatsanwaltschaften, die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, im selben Gebäude untergebracht sind, reicht zur Begründung der Befangenheit nicht aus. Weiter lässt der Beschwerdeführer jegliche Begründung vermissen, weshalb seiner Auffassung nach die Bundesanwaltschaft anstelle der kantonalen Staatsanwaltschaft zuständig sein sollte.  
 
3.  
In Bezug auf die Kostenfolgen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Er macht vielmehr Ausführungen zur materiellen Begründetheit seiner Strafanzeige, worauf mangels Legitimation in der Sache nicht einzugehen ist (vgl. oben E. 1). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara