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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_541/2021  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 31. Mai 2021 (ZSU.2021.66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für zwei Forderungen von Fr. 239.85 und Fr. 30.60, jeweils nebst Zins und Kosten. Mit Entscheid vom 25. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg über den Beschwerdeführer den Konkurs. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Konkursbegehren ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin und wendet sich gegen ihre Forderungen. Auch wenn es sich dabei zum Teil um diejenigen Forderungen handelt, die vorliegend zur Konkurseröffnung geführt haben, so ist deren Begründetheit doch nicht Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren die Rückzahlung der unter dem Druck der Konkurseröffnung beglichenen Beträge verlangt oder Schadenersatz geltend gemacht werden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin und die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt C.________, der den Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertreten hat, sind ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
Inwieweit vor diesem Hintergrund der angefochtene Entscheid, in welchem der Beschwerdeführer obsiegt hat, gegen Recht verstossen soll, wird nicht dargelegt. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, dem Betreibungsamt U.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt V.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg