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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_374/2022, 8C_421/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_374/2022 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 3, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner 
 
und 
 
8C_421/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 (UV.2021.10) und gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 (VV.2022.59/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1977 geborenen A.________ für die Restfolgen des Unfallereignisses vom 21. Oktober 1995 ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 fest. 
 
B.  
 
B.a. A.________ erhob gegen den Einspracheentscheid gemäss Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde und ersuchte sinngemäss um höhere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Im Laufe des Verfahrens liess er, nunmehr anwaltlich vertreten durch B.________, Basel, diverse Unterlagen betreffend Bedürftigkeit einreichen. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.  
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilte der Rechtsvertreterin von A.________ mit Schreiben vom 16. März 2022 mit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden. Es räumte B.________ die Möglichkeit ein, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und A.________ ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was gemäss Praxis allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Dazu liess sich A.________ bzw. seine Rechtsvertreterin am 31. März 2022 vernehmen.  
 
B.c. Ebenfalls mit Eingabe vom 31. März 2022 gelangte A.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 3. (richtig: 2.) August 2021 zu bestätigen und ihm seien die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. Zudem seien seiner Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 5833.35 sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5960.10 zuzusprechen, sofern und soweit A.________ keine Parteientschädigung im an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überstellten Verfahren zugesprochen werde. Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch von A.________ resp. Rechtsanwältin B.________ um Zusprechung eines Anwaltshonorars ab. Es sei Aufgabe des sachzuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.  
 
B.d. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt zugehen. Gestützt darauf ersuchte er das Verwaltungsgericht nochmals um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab Mandatsbeginn, das heisst ab 2. Juni 2021, für das ganze laufende Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.  
 
C.  
 
C.a. A.________ und Rechtsanwältin B.________ reichen gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein (Verfahren 8C_374/2022). Sie beantragen im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und A.________ in Bestätigung der Verfügung vom 3. (richtig: 2.) August 2021 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B.________ zu gewähren. Zudem seien letzterer ein Honorar von Fr. 5833.35 sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5960.10 für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 4. Januar 2022 und ein Honorar von Fr. 2566.67 (richtig: Fr. 2566.65) sowie Auslagen von Fr. 114.20, total Fr. 2680.85 ab 5. Januar bis 30. Mai 2022, insgesamt somit Fr. 8640.95 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festlegung eines Kostenerlasshonorars umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Während das Sozialversicherungsgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.  
 
C.b. A.________ lässt sodann auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichen (Verfahren 8C_421/2022). Er lässt beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren und es sei die Sache zur Festlegung des Kostenerlasshonorars umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung mit genannter Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und zur Festlegung des Kostenerlasshonorars für den erwähnten Zeitraum an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch diesbezüglich wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Zudem lässt A.________ die Vereinigung mit dem Verfahren 8C_374/2022 beantragen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden 8C_374/2022 und 8C_421/2022 stehen in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang, da ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich konnexe Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich daher, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Urteile 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1 und 8C_655/2015 vom 4. November 2015 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist - zumindest was den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 anbelangt - ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der in Art. 83 BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.2. Ob auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, ist, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer oder B.________ als Rechtsanwältin zur Beschwerde gegen das genannte Urteil legitimiert wäre.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, sie widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG).  
 
3.2. Weil es hier nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann das Bundesgericht eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur unter der Voraussetzung berichtigen oder ergänzen, dass sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren abwies. 
Unbestritten ist, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sache mangels Zuständigkeit zu Recht an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen hatte und dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erfüllt. Streitig ist jedoch, ob das Verwaltungsgericht die Bestellung einer nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin verweigern durfte; dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwältin und das Verwaltungsgericht habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin berufen könnte. 
 
5.  
Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten für das gesamte Verfahren zu befinden (Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Art. 58 Abs. 3 ATSG, der die Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Versicherungsgericht vorschreibt, sieht nämlich keine Zweiteilung des Verfahrens in dem Sinne vor, dass das unzuständige Gericht separat über die Kosten der bei ihm zu Unrecht eingereichten Beschwerde entscheidet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kostenverlegung vom Entscheid in der Hauptsache abhängt. Hätte der Beschwerdeführer materiell obsiegt, wäre ihm eine Parteientschädigung zulasten der Suva zuzusprechen gewesen. Bei einem materiellen Unterliegen hingegen - wie vorliegend - hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Dabei hat es bei der Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars grundsätzlich auch die Bemühungen der Rechtsvertreterin für die Erstellung der (fälschlicherweise) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (vgl. Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Ausgenommen sind lediglich Kosten, welche die Klärung der Zuständigkeit vor dem unzuständigen Gericht betreffen, worüber Letzteres zu befinden hätte. Dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeit vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein Aufwand entstanden wäre, wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 
 
6.  
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ist wie folgt geregelt: 
 
6.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage.  
 
6.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 61 ATSG unter Vorbehalt von Artikel 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei es diversen, in Art. 61 lit. a bis i ATSG statuierten Anforderungen zu genügen hat. Gemäss § 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden.  
 
6.3. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Gemäss unbestrittener Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist Rechtsanwältin B.________, die den Beschwerdeführer vor dem unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vertrat, nicht im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie kann daher gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG grundsätzlich nicht als unentgeltliche Anwältin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt werden. Letzteres forderte B.________ daher mit Schreiben vom 16. März 2022 zu Recht auf, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Mit Stellungnahme vom 31. März 2022 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2021 - nach Beschwerdeeinreichung durch ihren Klienten - dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen worden sei und sie in der Folge die weiteren Rechtsschriften verfasst habe. Die Sache sei bei der Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau spruchreif und der Rechtsschriftenwechsel sei abgeschlossen gewesen. Es widerspreche bei dieser Ausgangslage - so Rechtsanwältin B.________ - der Prozessökonomie, dem Gutglaubensschutz und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sich der Beschwerdeführer für das restliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragene Rechtsverbeiständung suchen müsse. In diesem Sinne sei das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt als vorbestehendes Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 81 Abs. 2 VRG/TG zu werten und daraus ein besonderes Vertrauensverhältnis abzuleiten.  
 
7.2. Bei gegebener Sachlage rügt der Beschwerdeführer bezüglich Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu Recht eine Verfassungs- und anderweitige Bundesrechtsverletzung. Namentlich die Begründung, das vor Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könnte, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar. Diese Anwendung von § 81 Abs. 2 VRG/TG verstösst namentlich gegen Art. 29 Abs. 1 und 3 BV sowie gegen Art. 61 lit. f ATSG. Wohl hat das Bundesgericht, wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig hat es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst habe. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen, nachdem Rechtsanwältin B.________ den Beschwerdeführer bereits im vor dem unzuständigen Gericht angehobenen Teil des Verfahrens, das bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels dauerte, vertreten hatte. Demzufolge dürfen die kantonalen Bestimmungen bzw. deren Anwendung dem Einsetzen der ausserkantonalen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entgegenstehen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung durch das Verwaltungsgericht hält vor Bundesrecht nicht stand. Auf die weitere Argumentation betreffend Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.  
 
7.3. Nach Gesagtem ist die Beschwerde im Verfahren 8C_421/2022 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das kantonale Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 entsprechend seinem Antrag Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.  
 
7.4. Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat sich dazu bisher nicht geäussert. Die Sache ist daher zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an Letzteres zurückzuweisen.  
 
8.  
Ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 zu bewilligen und hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das entsprechende Honorar festzusetzen, wird damit die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gegenstandslos. 
 
9.  
 
9.1. Infolge der Konnexität der Verfahren war der Beschwerdeführer gezwungen, beide Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte vor dem Bundesgericht anzufechten. Dabei obsiegt er im Verfahren 8C_421/2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, wodurch das Verfahren 8C_374/2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gegenstandslos wird.  
 
9.1.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_421/2022 hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer infolge dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
9.1.2. Bezüglich des gegenstandslos gewordenen Verfahrens 8C_374/2022 entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 mit Hinweisen). Das Verursacherprinzip - wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG) - gestattet auch, ausnahmsweise zumindest die Parteikosten der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; 138 III 471 E. 7; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 66 BGG mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bezüglich Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine Rechtsunsicherheit geschaffen, die den Beschwerdeführer zur Anhebung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens veranlasst hat. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer daher auch für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_374/2022 angemessen zu entschädigen.  
 
9.1.3. Gerichtskosten sind dem Kanton nicht aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).  
 
9.1.4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird gegenstandslos.  
 
9.2. Mit Eingaben vom 26. September 2022 machte die Rechtsvertreterin als Honorar inkl. Auslagen im Verfahren 8C_374/2022 Fr. 3172.45 und im Verfahren 8C_421/2022 Fr. 2501.55, insgesamt mithin Fr. 5674.- geltend. Dieser Aufwand erscheint unangemessen hoch. Gemäss Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Angesichts dieses Normalansatzes einerseits, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des Arbeitsaufwands andererseits erweist sich vorliegend insgesamt ein Honorar von Fr. 4000.- als angemessen.  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_374/2022 und 8C_421/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 8C_421/2022 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin bestellt wird. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Beschwerde im Verfahren 8C_374/2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
6.  
Der Kanton Thurgau hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4000.- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch