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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_39/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (UE230452-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2024 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezember 2023). 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 5. Februar 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese reagierte mit einer Eingabe vom 25. Januar 2024, ohne den Kostenvorschuss zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2024, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 22. Februar 2024 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten der Beschwerdeführerin zugestellt werden: Die Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde am 23. Januar 2024 von dieser entgegengenommen, jene vom 9. Februar 2024 am 13. Februar 2024. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Im Übrigen ist ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution beim Obergericht zu stellen, bei welchem dieses Verfahren hängig ist. 
 
5.  
In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément