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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_7/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023 (100.2023.122U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1967; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Die sie betreffenden Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Steuerperiode 2020 sind in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.2. Später ersuchte die Steuerpflichtige die Veranlagungsbehörde um Erlass dieser Steuern. In diesem Zusammenhang gelangte sie, nachdem ihr Gesuch allem Anschein nach abgewiesen worden war, an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, wobei sie auch ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch ab, was damit begründet worden zu sein scheint, dass die Steuerpflichtige das Formular und die Unterlagen innerhalb der angesetzten Frist nicht eingereicht habe. Jedenfalls gelangte die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 7. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das diese am 13. Februar 2024 an die Steuerrekurskommission übermittelte, weil es sich bei der vermeintlichen Beschwerde um ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand handle. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch ab.  
 
1.3. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand erhob die Steuerpflichtige am 19. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei sie um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 und die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit einzelrichterlichem Urteil im Verfahren 100.2023.122 vom 27. April 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, was es damit begründete, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genüge (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE]; BSG 155.21]. So äussere die Steuerpflichtige sich in ihrer Beschwerdeschrift zwar kurz zu ihrer finanziellen Situation. Auf die Erwägungen der Steuerrekurskommission in der Frage, weshalb kein erheblicher bzw. entschuldbarer Hinderungsgrund im Sinne von Art. 161 Abs. 3 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) vorliege, gehe die Steuerpflichtige mit keinem Wort ein.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Zu Begründung erklärt sie im Wesentlichen, sie beziehe einerseits eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und anderseits Ergänzungsleistungen. Weiter spricht sie von Erbschaftssteuern, die aufgrund einer "kleinen Erbschaft im Ausland" erhoben worden seien. Dass sie nach Art. 41 StG/BE hätte vorgehen können, sei ihr nicht bewusst gewesen, weswegen sie vielmehr ein Erlassgesuch gestellt habe. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe sie krankheitsbedingt versäumt.  
 
2.  
 
2.1. Die Steuerpflichtige ruft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall an. Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung derartiger Rechte nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.2. Streitig und zu prüfen könnte im vorliegenden Fall einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar angenommen habe, die Beschwerdeschrift genüge den formellen Anforderungen, wie sie aus Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE hervorgehen, nicht. Dazu spricht die Steuerpflichtige sich mit keinem Wort aus. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren lässt sie es mit einigen wenigen Zeilen bewenden, wobei diese hauptsächlich den finanziellen Verhältnissen und den Gründen gewidmet sind, aus welchen sie die Frist zur Einreichung des Formulars und der Beilagen nicht habe wahren können (vorne E. 1.4). Die Begründung geht mithin am Streitgegenstand vorbei.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sollte die Steuerpflichtige auch für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben wollen, so wäre das Gesuch mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen gewesen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher