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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_373/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Besuchsbewilligung/Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (UH220296-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen banden- und gewerbsmässigen schweren Drogenhandels, qualifizierter Beteiligung an einer kriminellen Organisation, schwerer Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte wurde am 16. Februar 2022 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. 
 
A.b. Am 18. April 2022 ersuchte er um ein monatliches Besuchsrecht für seinen Sohn B.________ und wöchentliche Videotelefonate zu seiner Lebenspartnerin C.________, die zusammen mit dem damals etwa drei Monate alten B.________ ebenfalls inhaftiert worden war. Die Staatsanwaltschaft wies diese Gesuche am 2. Mai 2022 ab. Betreffend die beantragten Videotelefonate mit C.________ begründete die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid damit, dass "höchst[e] Kollusionsgefahr" bestehe. Soweit das Gesuch seinen Sohn B.________ betraf, ersuchte die Staatsanwaltschaft darum, A.________' Psychiater vom Berufsgeheimnis zu entbinden, nachdem am 23. April 2022 durch eine Notfallärztin die Einvernahmeunfähigkeit von A.________ infolge psychiatrischer Gründe festgestellt worden sei und der Bericht betreffend die psychiatrische Untersuchung noch nicht vorliege. Am 31. Mai 2022 präzisierte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage hin, die Gewährung des Besuchsrecht für B.________ hänge von A.________' Gesundheitszustand ab.  
Am 1. Juni 2022 machte A.________ geltend, aus einem bereits eingereichten Bericht gehe sein "Allgemeinzustand" ausreichend hervor, weshalb die Entbindung für die Gewährung des Besuchsrechts nicht nötig sei. Auf erneute Nachfrage hin erklärte die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2022, der Entscheid über die Besuchsbewilligung könne erst gefällt werden, wenn sein Gesundheitszustand abgeklärt worden sei, wozu der übermittelte Bericht nicht ausreiche. Nachdem A.________ die Entbindung vom Arztgeheimnis abermals verweigert hatte, entschied die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022, eine Begutachtung in Auftrag zu geben, mit welcher abgeklärt werden solle, "ob er suizidal, selbst- und/oder fremdgefährdend sei und welchen Einfluss ein physischer Kontakt zu seinem Sohn haben könnte". 
Auf Anfrage seiner Verteidigung, ob die Begutachtung bereits erfolgt sei, antwortete die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2022, dass zwischenzeitlich mehrere ärztliche Visiten stattgefunden hätten und offenbar nichts gegen seine Einvernahmefähigkeit spreche, weshalb er im Rahmen neu anberaumter Einvernahmen zu seinem Gesundheitszustand befragt werde. Auf Nachfrage, ob die Begutachtung demnach gar nie in Auftrag gegeben worden sei, antwortete die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022, dass eine normale Begutachtung Monate gedauert hätte, was den Zweck der Abklärung (Einvernahmefähigkeit und Eignung für Besuch des Sohnes) vereitelt hätte. Die Staatsanwaltschaft fügte an, dass A.________ auch dazu befragt werde, ob er Besuch von seinem Sohn wünsche, da er dies in Briefen an seine Lebenspartnerin verneint oder zumindest stark in Frage gestellt habe. Ausserdem sei auch die Kindsmutter zu konsultieren. A.________ wurde schliesslich am 11. August 2022 einvernommen, wobei er die von der Staatsanwaltschaft hierzu aufgeworfenen Fragen nicht beantwortete. 
 
A.c. Am 19. August 2022 ersuchte A.________ nochmals um eine Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin und seinen Sohn. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch, soweit es sich auf seine Lebenspartnerin bezog, erneut ab. Soweit es seinen Sohn betraf, warf die Staatsanwaltschaft verschiedene Fragen auf und holte bei seiner amtlichen Verteidigung und seiner Lebenspartnerin und Kindsmutter Stellungnahmen ein.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. September 2022 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 14. Oktober 2022 wurde er aus der Haft entlassen und zwecks Auslieferung nach Belgien der Kantonspolizei Zürich übergeben. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 wies die III. Strafkammer die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieser mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei. Der Kanton Zürich sei zudem anzuweisen, ihn angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese verbindlich anzuweisen sei, die oben genannten Rechtsverletzungen festzustellen und ihn angemessen zu entschädigen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat am 11. März 2023 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftbesuche. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.  
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das erforderliche Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 149 V 49 E. 5.1; 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf dieses Erfordernis, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; 1B_258/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer wurde bereits aus der Untersuchungshaft entlassen. Da er jedoch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK rügt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor Bundesgericht eine angemessene Entschädigung für die geltend gemachten EMRK-Verletzungen. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 und Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Der Beschwerdeführer beschreibt unter dem Titel "Ausgangslage" über mehrere Seiten den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne sich dabei mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Darauf kann nicht abgestellt werden und ist nicht weiter einzugehen. 
 
2.  
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 
Die inhaftierte beschuldigte Person hat Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 und Art. 14 BV). Die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung dieser Rechte dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Art. 235 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 BV und Art. 8 EMRK und macht geltend, die Verweigerung der Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin sei rechtswidrig gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass es im vorliegenden Fall im Unterschied zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 28. September 2000 i.S. Messina gegen Italien (Nr. 25498/94) nicht nur um eine Einschränkung des Besuchsrechts von Familienmitgliedern gehe, sondern um die vollständige Verweigerung solcher Besuche. Eine solche vollumfängliche Aufhebung des Besuchsrechts lasse sich nicht rechtfertigen. Dies gehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch aus dem Urteil des EGMR vom 17. Juli 2007 i.S. Kucera gegen Slowakei (Nr. 48666/99) hervor. Der Gerichtshof habe darin festgehalten, dass weder der Versuch, heimlich einen Brief an den Ehepartner zu schicken, noch Kollusionsgefahr eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertige, sondern diesfalls entsprechende Sicherungsmassnahmen zu prüfen seien, was die Strafbehörden im vorliegenden Fall aber unterlassen hätten. Die fehlende Kollusionsgefahr sei - so der Beschwerdeführer weiter - "nicht Voraussetzung für Familienbesuche inhaftierter Personen, sondern [...] bloss bei der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant".  
 
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders während länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteile 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch U rteil des EGMR vom 15. Juni 2006 i.S. Moisejevs gegen Litauen (Nr. 64846/01) § 155). Die EMRK bietet betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz als die Bundesverfassung (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1).  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Besuchsrecht sowohl nach der Bundesverfassung als auch gemäss EMRK nicht nur eingeschränkt, sondern, falls nötig, auch ganz verweigert werden. Vorliegend erscheint die Verweigerung des Besuchsrechts angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen akuten Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigten die Gelegenheit eines Besuchs missbrauchen könnten, um Informationen auszutauschen oder um einander Anweisungen zu geben. Dieses Risiko hätte sich wohl auch durch eine Besuchsaufsicht nicht massgeblich begrenzen lassen, vor allem, weil diese voraussichtlich noch auf eine Übersetzung angewiesen gewesen wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besuch erst nach Verwirklichung des Risikos hätte abgebrochen und beendet werden können. Zudem würde durch ein persönliches Treffen der Austausch von allfälligen zuvor zwischen den beiden Lebenspartnern ausgemachten geheimen Zeichen oder Codewörter vereinfacht, bzw. wäre ein solcher für die Strafbehörden mutmasslich schwerer auszumachen als beim Austausch schriftlicher Korrespondenz. Ferner ist die Grundrechtseinschränkung auch nicht unverhältnismässig: Als die Verfahrensleitung das Gesuch ablehnte, befand sich der Beschwerdeführer, dem schwere Verbrechen vorgeworfen wurden, erst seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft und nicht vollständig von seiner Familie isoliert, da er zumindest die Besuche seiner Eltern empfangen durfte (vgl. Urteil 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022 E. 3.3.4). Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Gesuch um Besuchsbewilligung für seinen Sohn mit einer unangemessenen Verzögerung behandelt, die objektiv nicht zu rechtfertigen sei. So habe sie die Bewilligung zunächst von seinem eigenen Gesundheitszustand abhängig gemacht und deshalb seine Begutachtung verlangt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte ein solches Gutachten innert weniger Wochen erstellt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe aber - so der Beschwerdeführer weiter - ein solches Gutachten gar nie in Auftrag gegeben, sondern auf Nachfrage plötzlich erklärt, eine Begutachtung hätte zu viel Zeit in Anspruch genommen, und stattdessen "völlig unerwartet und geradezu willkürlich" mit Abklärungen zum Kindeswohl argumentiert. Dabei habe sie seine höchstpersönliche Korrespondenz an seine Lebenspartnerin gegen ihn verwendet und damit ihr "Zensurrecht" missbraucht. Aufgrund dieses Sinneswandels bestehe der Anschein, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Besuchsbewilligung mit allen Mitteln habe verzögern wollen. Die Vorinstanz habe dies jedoch im angefochtenen Entscheid übersehen oder ignoriert. Ferner habe sie der Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass bei der Kindsmutter weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären bzw. die Bestellung eines Kindesvertreters zu erwägen sei, obschon seine Lebenspartnerin während ihrer Inhaftierung in zahlreichen Schreiben bereits erklärt habe, sie hoffe, der Beschwerdeführer könne seinen Sohn bald sehen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, es sei keine formelle Rechtsverweigerung ersichtlich. Es treffe zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft zunächst mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erst hernach mit Abklärungen zum Kindeswohl argumentiert habe. Dies lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass sie habe untätig bleiben wollen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung habe der Staatsanwaltschaft in einer E-Mail vom 28. April 2022 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und sei "teilweise etwas dysphorisch und gereizt". Die hierauf folgenden Bedenken der Staatsanwaltschaft betreffend Kindeswohl seien durchaus nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 11. August 2022 nicht persönlich zu seinem Gesundheitszustand und zum Besuchsrecht von B.________ habe äussern wollen. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107) führe das Kindeswohl als möglichen Hinderungsgrund für "derartige Kontakte" an. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft auf Anfragen des Beschwerdeführers jeweils innert angemessener Frist geantwortet.  
 
4.3. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, darunter etwa der Umfang und die Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Personen und Behörden, die Bedeutung für die betroffenen Personen und die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung; entscheidend ist ausschliesslich, ob die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 bis 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 bis 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden.  
 
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet: Gesuche um Besuchsbewilligungen sind zügig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war sogar besondere Eile geboten, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Besuche seines Kindes im Grundsatz unbestritten war und B.________s Entwicklung wegen seines Säuglingsalters schnell voranschritt. Anstatt das Gesuch mit der gebotenen Eile zu beurteilen, begann die Staatsanwaltschaft erst etwa vier Monate nach erster Gesuchstellung mit ihren Abklärungen betreffend das Kindeswohl. Für dieses Zuwarten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich. Insbesondere lässt sich diese Verzögerung nicht dadurch rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst versuchen wollte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu eruieren. Dass sie dabei erfolglos blieb, ist im Übrigen unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass sie drei Monate nach Gesuchstellung ohne überzeugende Gründe entschied, auf das hierfür benötigte Gutachten zu verzichten. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips allfälligen Bedenken hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers auch mit Sicherheitsmassnahmen hätte begegnet werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft somit das Gesuch des Beschwerdeführers, soweit dieses seinen Sohn betraf, nicht innert angemessener Frist beurteilt und damit seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, sein Recht auf ein faires Verfahren sowie im Ergebnis auch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist dahingehend abzuändern, dass die kantonale Beschwerde nur insoweit abgewiesen wird, als sie sich gegen die Verweigerung einer Besuchsbewilligung für C.________ richtet. Soweit sich die kantonale Beschwerde gegen die Verweigerung einer Besuchsbewilligung für B.________ richtet, ist sie gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer zwecks Auslieferung an Belgien aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, kann die beantragte Besuchsbewilligung für B.________ nicht mehr gewährt werden. Es ist stattdessen wie beantragt festzustellen, dass seine Rechte auf Beurteilung innert angemessener Frist und ein faires Verfahren und sein Anspruch auf Privat- und Familienleben verletzt wurden. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden daher keine Kosten erhoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG eine angemessene Entschädigung auszurichten. Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
1.2. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wird wie folgt abgeändert:  
 
"1. 
1.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Besuchsbewilligung für C.________ richtet, abgewiesen. 
 
1.2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Besuchsbewilligung für B.________ richtet, gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV), sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt wurden." 
 
 
1.3. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich werden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos wird. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gregor Münch, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Rechtsanwalt Gregor Münch wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern