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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_288/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2023 (SB.2023.00027). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U.________/ZG. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. November 2022 legte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) betreffend die Steuerperiode 2020 die im Kanton Zürich massgebenden Faktoren fest. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache, was erfolglos blieb (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022). Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat auf den gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs nicht ein (Rekursentscheid vom 24. Januar 2023). Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass die Steuerpflichtige bzw. deren Verwaltungsrat B.________ wiederholt mit querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben in Erscheinung getreten seien, indem sie dem Kanton Zürich bzw. dessen Gemeinden die Steuerhoheit absprächen.  
 
1.2. Daraufhin gelangte die Steuerpflichtige mit "vorsorglicher Beschwerde" vom 1. März 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, es sei ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu bestimmen und mit der Bearbeitung des Falles zu betrauen. Der angefochtene Entscheid sei als nichtig bzw. ungültig zu betrachten und es sei festzustellen, dass keine Steuerpflicht bestehe. Mit einzelrichterlicher Verfügung im Verfahren SB.2023.00027 vom 7. März 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht ein. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Steuerpflichtige eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Steuerrekursgerichts unterlasse und im Wesentlichen nur ihre "offenkundig querulatorischen sowie überwiegend wirren Argumente" wiederhole.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei als nichtig bzw. ungültig zu betrachten, es sei ein Grundsatzentscheid zu fällen hinsichtlich der formellen Anforderungen an die von den Gerichten des Kantons Zürich ausgesprochenen Urteile (insbesondere, was die Unterschriften betrifft), und eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Steuerhoheit bzw. Steuererhebungskompetenz des Kantons Zürich werde weiterhin bestritten. Beanstandet werde darüber hinaus der Umstand, dass sowohl das Steuerrekursgericht als auch das Verwaltungsgericht lediglich Kopien ihrer Urteile mit "mitkopierten Unterschriften" zum Versand brächten.  
 
2.  
 
2.1. Betreffend die grundsätzlichen Bedenken der Steuerpflichtigen, was die Steuerhoheit bzw. Steuererhebungskompetenz eines Kantons oder einer Gemeinde betrifft, kann auf die mehreren Urteile verwiesen werden, die im Zusammenhang mit der Steuerpflichtigen oder deren Tochtergesellschaft ergangen sind (Urteile 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023; 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022; 2C_624/2022 vom 3. August 2022). Weitere Ausführungen erübrigen sich.  
 
2.2. In Bezug auf die fehlenden Originalunterschriften, welche die Steuerpflichtige mit Blick auf das vor- und das unterinstanzliche Urteil beanstandet, ist auf § 8 der Verordnung (des Kantons Zürich) vom 1. April 1998 zum Steuergesetz (StV/ZH; LS 631.11) in der Fassung vom 20. November 2019 zu verweisen. Dieser Norm zufolge gilt: "Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden." Die heutige Fassung von § 8 StV/ZH ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Wortlaut der Norm (grammatikalisches Auslegungselement; BGE 148 V 385 E. 5.1) ist klar, weshalb davon nicht abzuweichen ist (BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1). Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich veranlassen zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Steuerpflichtige ohnehin keine Begründung vorlegt, die auf Willkür in der Rechtsanwendung (BGE 148 I 271 E. 2.1) hinzudeuten vermag.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) geschehen kann.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher