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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1248/2023  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. September 2023 (SB.2022.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 4. November 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.--. Es sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Strafgericht verurteilte A.________ zu Schadenersatzzahlungen an die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ Genossenschaft, die E.________ AG, die F.________ AG und an G.________. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. September 2023 fest, dass die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum sowie die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die F.________ AG und an G.________ in Rechtskraft erwachsen seien. Des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie der Tätlichkeiten sprach es A.________ schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/4 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.--. Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sprach es ihn frei und von einer Landesverweisung sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise ab. Die Schadenersatzforderungen der B.________ AG in Höhe von Fr. 450.--, der C.________ AG in Höhe von Fr. 800.--, der D.________ Genossenschaft in Höhe von Fr. 200.-- und der E.________ AG in Höhe von Fr. 150.-- verwies es auf den Zivilweg. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben, A.________ sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete Landesverweisung sei gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im SIS einzutragen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts in Bezug auf die Nichtanordnung der Landesverweisung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Appellationsgericht verzichtet am 19. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner reicht mit seiner Vernehmlassung den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt H.________ vom 20. Dezember 2023 ein. Dieser ist als echtes Novum vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtanwendung der Landesverweisung verletze Art. 66a StGB und stelle aufgrund der festgestellten Tatsachen eine unhaltbare Schlussfolgerung dar, welche als willkürlich zu bezeichnen sei. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 
 
3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner sei im Jahr 1982 in Kenia geboren. Als der Beschwerdegegner zehn Jahre alt gewesen sei, habe ihn seine Mutter per Familiennachzug in die Schweiz geholt, wo er bei ihr und seinem Stiefvater aufgewachsen sei und eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe. Der die hiesige Sprache tadellos beherrschende Beschwerdegegner sei ledig und kinderlos. Er habe in Basel einen Bruder und zwei Schwestern, wobei zur gesamten Familie seit seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr bestehe. Im Alter von 19 Jahren habe er mit dem Konsum von Drogen begonnen. Die berufliche Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz sei gescheitert, habe er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Bis zu seiner Inhaftierung habe er von der Sozialhilfe und seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten gelebt. Auch die wirtschaftliche Integration sei missglückt, zumal Betreibungen von rund Fr. 5'000.-- und Verlustscheine von rund Fr. 24'000.-- gegen den Beschwerdegegner vorliegen. Der Beschwerdegegner habe zudem die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen habe.  
Die Vorinstanz erwägt ferner, der mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdegegner verfüge in der Schweiz über seine einzigen sozialen und familiären Bindungen. Obwohl der Beschwerdegegner Swahili spreche, habe er keinen Bezug zu seinem Heimatland Kenia mehr. Er kenne das Land bloss noch von Ferienbesuchen, wobei der letzte vor knapp 20 Jahren erfolgt sei, und habe dort keine Familienmitglieder mehr. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdegegner bei einer Rückkehr in Kenia vor dem Nichts stehen würde. In Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz sei eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Aufgrund dieser Umstände sei von einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 
 
4.2. Im Rahmen der Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz, zu den Gewaltdelikten sei relativierend festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seit der Verurteilung durch die Erstinstanz im Juli 2017 nicht mehr wegen initial begangener Delikte gegen die körperliche Integrität aufgefallen sei. Das bei ihr gegen den Beschwerdegegner hängige Verfahren unter anderem wegen Raufhandels sei zufolge der bis zur Rechtskraft geltenden Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen. Die vorliegend beurteilte Tätlichkeit sowie das Körperverletzungsdelikt habe der Beschwerdegegner im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem stehe die Tätlichkeit in engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks und das Körperverletzungsdelikt sei im Rahmen einer Notwehrsituation verübt worden. Krasse Gewaltdelikte "aus heiterem Himmel" seien heute wohl nicht mehr zu erwarten. Die zu beurteilenden Delikte seien nicht zu bagatellisieren, es müsse aber festgehalten werden, dass sie sich verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen würden und nicht gleichermassen sozialschädlich seien wie Gewaltdelikte. Darüber hinaus liege der Ursprung der beurteilten Delikte hauptsächlich im Suchtdruck des Beschwerdegegners. Die Suchtproblematik sei bisher nicht suffizient behandelt worden, was zur Verbesserung der schlechten Legalprognose aber dringend angezeigt sei und sich auch aus einem Schreiben von Dr. I.________, der eine stationäre suchtspezifische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als klar indiziert bezeichne, unzweifelhaft ergebe. Bedauerlicherweise habe sich der Beschwerdegegner bis anhin konsequent geweigert, an der Einleitung einer solchen Massnahme mitzuwirken.  
 
4.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bei einer Rückkehr nach Kenia verschlechtern dürfte, zumal bei ihm eine komplexe und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose bestehe und es in Kenia in der psychiatrischen Gesundheitsversorgung an genügend Ressourcen wohl fehle. Ob damit bei einer Repatriierung des Beschwerdegegners ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde, könne aus den folgenden Gründen indes offengelassen werden. Der Vollzugsbericht falle sehr positiv aus. Der Beschwerdegegner nehme die ärztlich verschriebenen Medikamente (Abilify, Nitrazepam und Truxal) zu sich und fühle sich eigenen Angaben zufolge auch psychisch stabil. Es habe keinen Verdacht auf Suchtmittelkonsum gegeben, wobei der Beschwerdegegner in der Berufungsverhandlung ausgeführt habe, dass er im Vollzug kein grosses Verlangen nach Betäubungsmitteln habe. Wenn der Beschwerdegegner nun ausführe, Betäubungsmittel seien für ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei entschlossen, damit aufzuhören und er müsse sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und wieder soziale Kontakte knüpfen, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner aktuell im Strafvollzug ausserhalb seines bisherigen Milieus befinde und es sich bei der Sucht um eine Krankheit handle, die nicht mit blossem Willen überwunden werden könne. Obwohl es in der Vollzugsanstalt entsprechende Angebote gebe und es zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch eines stützenden sozialen Empfangsraums bedürfe, habe sich der Beschwerdegegner bisher nicht um eine freiwillige Therapie bemüht und aus dem Strafvollzug auch keinerlei soziale Kontakte aufrechterhalten. Dass eine nachhaltige Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos sei, habe der Beschwerdegegner in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter Massnahmen bzw. der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich unter Beweis gestellt. Umso mehr sei unverständlich, dass er die aktuell bestehenden Therapiemöglichkeiten nicht nutze, zumal derzeit beste Voraussetzungen bestünden, um eine auf Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation in Angriff zu nehmen und die Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von grosser Bedeutung sei.  
 
4.4. Die Vorinstanz führt aus, da dem Beschwerdegegner aufgrund des weiteren gegen ihn hängigen Verfahrens eine Landesverweisung drohe, erscheine es trotz der gewerbsmässigen Tatbegehung sowie der für eine Dauer von über zwei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe angezeigt, ihm angesichts seiner stark zu gewichtenden privaten Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu geben, im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der Verbesserung seiner schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die Therapieangebote in der Strafvollzugsanstalt wahrzunehmen sowie andererseits seine sozialen Kontakte im Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums wiederaufzunehmen.  
 
4.5. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdegegners an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht überwiegen würden und im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen sei.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gewichtung der privaten sowie öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Zunächst bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe weder vor noch während seiner Inhaftierung Kontakt mit seiner Mutter und den drei Geschwistern gehabt, weswegen keine engen familiären Beziehungen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe einzig aufgrund der langen Aufenthaltsdauer die soziale und familiäre Integration des Beschwerdegegners bejaht, wodurch sie in Willkür verfallen sei.  
 
5.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners in der Schweiz als ein Element bei der Härtefallprüfung miteinbezieht. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Von einem Automatismus, nach welchem aufgrund der langen Aufenthaltsdauer das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK per se immer betroffen ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszugehen (Urteil 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.1). Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 30 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschwerdegegner lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und hat hier auch einen Teil der Schule besucht. Die Aufenthaltsdauer ist als lebensprägend einzustufen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine massgebende familiäre oder soziale Integration des Beschwerdegegners vorliegen würde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bejaht die Vorinstanz die soziale und familiäre Integration des Beschwerdegegners einzig mit dem Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer, was nach der dargelegten Rechtsprechung nicht hinreichend ist. Festzuhalten ist, dass die soziale und familiäre Integration bei Weitem nicht dem entspricht, was nach einer derart langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre und sich den vorinstanzlichen Erwägungen keine familiären Verhältnisse entnehmen lassen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Würdigung der Situation, die den Beschwerdegegner in Kenia im Falle einer Landesverweisung erwarten würde. Die von ihr vorgebrachten Ferienbesuche liegen über 20 Jahren zurück und sind insofern nicht stärker zu gewichten. Der fehlende soziale Empfangsraum in Kenia und die lange Abwesenheit mindern die Resozialisierungschancen des Beschwerdegegners in Kenia zweifellos stark. Zumindest sein Alter von knapp 40 Jahren sowie seine Englisch- und Swahilikenntnisse können als seine Integrationschancen in Kenia begünstigend berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin ist insofern zu folgen, dass eine Integration in Kenia zweifellos schwierig, aber nicht unmöglich wäre.  
 
5.4. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht aktenkundig, welche Medikamente er einzunehmen habe. Aufgrund des Vollzugsberichts sei von einem guten Gesundheitszustand auszugehen, der es dem Beschwerdegegner ermöglichen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für seine Medikamente aufzukommen. Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, seine Suchtproblematik habe einen Krankheitswert, was zu berücksichtigen sei. Sein Störungsbild sei komplex und er verweist diesbezüglich auf die von ihm eingenommenen Medikamente und deren medizinische Indikation. Der Zustand der Gesundheitsversorgung in Kenia sei insbesondere in Bezug auf psychische Krankheiten von der Vorinstanz gewürdigt worden und es sei nicht erstellt, ob bzw. zu welchem Preis die genannten Medikamente in Kenia erhältlich seien. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe bereits in der Schweiz Mühe, sich im Leben zu Recht zu finden, werde aber immerhin von den sozialen Einrichtungen vor dem Schlimmsten bewahrt. Ein solches Netz existiere in Kenia nicht und er sei dort mit seiner schweren Erkrankung sich selbst überlassen. Eine Landesverweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die Vorinstanz geht von einer komplexen und schwierig zu behandelnden Mehrfachdiagnose aus, hält jedoch nicht fest, um welche Diagnose es sich handelt und wie diese im Falle einer Landesverweisung im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu beurteilen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorliegend nicht offen bleiben, ob eine Landesverweisung Art. 3 EMRK verletzen würde. Die familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration sowie die Resozialisierungschancen genügen nicht, um das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners und den Behandlungsmöglichkeiten in Kenia auseinandersetzen und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen neu vornehmen müssen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vor, es würden keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen, wie dies aufgrund der für die Dauer von über zwei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Fall sein müsse. Der Beschwerdegegner habe gewerbsmässig 33 Diebstähle verübt, Sachschäden von über Fr. 10'000.-- verursacht und Deliktsgut im Wert von rund Fr. 15'000.-- erbeutet. Hinzu komme, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten Delikten darstelle und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam ihn von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt hätten. Diesbezüglich sei auf die von der Vorinstanz aufgeführte Vorgeschichte hinzuweisen. Das Strafgericht Basel-Landschaft habe am 9. März 2010 festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung des BetmG, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt habe, indes wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar gewesen sei. Es sei eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden, welche wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden sei. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014 sei der Beschwerdegegner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 700.-- verurteilt worden. Mit einem weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 sei der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014) worden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 sei der Beschwerdegegner der Tätlichkeiten, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübt) und zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Eine parallel angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden. Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 sei der Beschwerdegegner schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse in Höhe von 300.-- verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten Delikten darstellt und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam den Beschwerdegegner von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt haben. Die Missachtung der Rechtsordnung ist massiv und die Legalprognose fällt insbesondere auch aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschwerdegegners negativ aus. Hinsichtlich der zu befürchtenden Rechtsgutverletzungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Legalprognose hinsichtlich "krasser" Gewaltdelikte positiv sei. Sie führt indes nicht aus, dass zukünftige Gewaltdelikte, die diese Schwelle nicht erreichen, auszuschliessen sind und es ist angesichts der auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Taten sowie der fehlenden Therapiebereitschaft nicht anzunehmen, dass diesbezüglich eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht lediglich von einem eher geringen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen.  
 
6.2. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer an der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung erhobenen Kritik zu folgen. Eine abschliessende Beurteilung der Landesverweisung ist vorliegend aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz wird die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen, des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Kenia neu vornehmen müssen.  
 
7.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden. Ihm sind somit keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem unterliegenden Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Gabriel Giess, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi