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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_619/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürichs und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2014 - 2016, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2023 (SB.2023.00082 / SB.2023.00083). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) wurde am 16. April 2021 für die Steuerperioden 2014-2016 betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer Zürich eingeschätzt. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt Zürich am 3./4. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 26. Juni 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. August 2023 (Verfügung SB.2023.00082 und SB.2023.00083) nicht ein.  
 
1.2. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 29. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde und stellt diverse Forderungen und Bedingungen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei (Urteil 9C_546/2023 vom 18. September 2023 E. 2.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf das dortige Rechtsmittel nicht eingetreten, weil die Vorbringen des Pflichtigen sich vollständig ausserhalb jeglichen zulässigen Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens bewegen würden und sich stattdessen in diversen Verschwörungstheorien erschöpfen würde, in deren Kern eine rechtswidrige Privatisierung diverser staatlicher Institutionen behauptet werde. Die Beschwerde bewege sich damit ausserhalb des Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens und genüge weder dem Antrags- noch dem Begründungserfordernis (Vorinstanz E. 3.2). Dasselbe trifft vor Bundesgericht zu. Auch bezieht sich der Steuerpflichtige auf die "Privatisierung im Kontext der Geschichte" und stellt Rechtsbegehren in Form von Pönalen, bezahlbar in Gold. Damit setzt er sich weder mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinander noch macht er Ausführungen betreffend eines steuerrechtlichen Verfahrens.  
 
3.  
 
3.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Streitig kann im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Alles Andere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes (Urteil 9C_2/2023 vom 2. März 2023 E. 2.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz ist auf das dortige Rechtsmittel nicht eingetreten. Das Nichteintreten bildet auch hier Streitgegenstand. Hierzu äussert sich der Steuerpflichtige freilich mit keinem Wort. Seine Ausführungen beziehen sich auf "illegal gegründete Kapitalgesellschaft[en] ohne Rechtspersönlichkeit", die gar nicht "legitimiert [sind], hoheitliche Handlungen zu vollziehen". Damit vermag der Steuerpflichtige der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit auch hier von vornherein nicht zu genügen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4).  
 
4.  
Mangels hinreichender Begründung der Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf